23. April 2020

Ermäßigter Mehrwertsteuersatz: So hilft der Bund Gastronomen in der Corona-Krise

Inhaltsverzeichnis

Die Bundesregierung hat einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz für Speisen beschlossen. So hilft der Bund Gastronomen in der Corona-Krise. Wir stellen Ihnen die neue Regelung vor und liefern eine Einschätzung.

Von der aktuellen Krise sind Gastronomiebetriebe besonders stark betroffen. Der Lobbyverband DEHOGA hatte daher kürzlich Unterstützung des Bundes gefordert. Wir berichteten über zwei zentrale Forderungen des Verbandes.

Einer der Forderungen kommt der Bund jetzt nach. Er senkt die Mehrwertsteuer auf Speisen. So hilft der Bund Gastronomen in der Corona-Krise. Wir stellen die Regelungen und ihre Neuerungen vor und geben Ihnen eine Einschätzung.

Die bisherige Regelung

Bisher galt für Speisen, die Besucher in einem Restaurant, einem Café oder einer Bar verzehrten, ein Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent.

Für Gerichte, die Kunden nach Hause bestellen oder To-Go holen, fallen bisher in der Regel sieben Prozent Mehrwertsteuer an.

Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz auf Speisen

Nach der aktuellen Regelung gilt nun für sämtliche Speisen ein Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent.

So hilft der Bund Gastronomen in der Krise und unterstützt sie auch über die akute Phase der Krise hinaus.

So lange gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz auf Speisen

Schließlich gilt die Regelung über diese akute Phase hinaus bis zum 30. Juni 2021. Sie ist ab dem ersten Juli diesen Jahres gültig.

Unsere Einschätzung

Durch die Reduzierung des Steuersatzes von 19 auf sieben Prozent für Bewirtungen vor Ort im Restaurant, Café oder Bar verbleiben bei den Gastronomen entsprechend höhere Einnahmen und entsprechend höhere Liquidität.

Wir finden, das ist ein richtiger und notwendiger Schritt, da die Gastronomiebranche durch die Corona-Krise so stark getroffen ist wie keine andere Branche.

Thomas Müller

Associate Partner, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

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