20. Mai 2020

Schutzschirm für Physiotherapeuten und andere Heilmittelerbringer: Antragsfristen, Höhe der Mittel, Antragsberechtigte

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Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) hat die Durchführung des Schutzschirms für Physiotherapeuten und andere Heilmittelerbringer geregelt.

Über die Planungen des Bundes zur Errichtung eines Milliardenpakets berichteten wir ebenso wie über die grundsätzlichen Rahmenbedingungen der Umsetzung.

Jetzt hat der GKV-Spitzenverband die Umsetzung des Schutzschirms für Physiotherapeuten und andere Heilmittelerbringer erarbeitet. Damit sind nun wesentliche Fragen beantwortet.

Folgende Berufsgruppen fallen unter den Schutzschirm für Heilmittelerbringer:

  • Physiotherapeutinnen und -therapeuten,
  • Stimm-, Sprech-, Sprachtherapeutinnen und -therapeuten (SSST),
  • Ergotherapeutinnen und -therapeuten,
  • Podologinnen und Podologen,
  • Ernährungstherapeutinnen und -therapeuten.

Wie beantrage ich den Schutzschirm für Physiotherapeuten und andere Heilmittelerbringer?

Den Antrag müssen Sie über das entsprechende Antragsformular stellen. Formlos angestellte Anträge finden keine Berücksichtigung.

Das Formular müssen Sie an die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen (ARGE) schicken. Dazu nutzen Sie die eigens dafür eingerichteten E-Mail Postfächer der ARGE. Sie müssen den Musterantrag lediglich herunterladen, ausfüllen und auf Ihrem Computer speichern und als Anhang an die ARGE versenden. Es ist keine Unterschrift notwendig.

Welche Fristen gelten für die Beantragung des Schutzschirms für Physiotherapeuten und andere Heilmittelerbringer?

Sie können ab dem 20. Mai 2020 bis zum 30. Juni 2020 Anträge stellen. Zu früh oder zu spät gestellte Anträge finden keine Berücksichtigung.

Wer kann den Schutzschirm für Physiotherapeuten und andere Heilmittelerbringer beantragen?

Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss eine gültige Zulassung für die Praxis vorliegen. Besteht keine gültige Zulassung, lehnt die ARGE den Antrag ab.

Zudem sind ausschließlich für die gesetzliche Krankenversicherung zugelassene Praxen antragsberechtigt.

Welche Hilfen erhalte ich aus dem Schutzschirm für Physiotherapeuten und andere Heilmittelerbringer?

Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem Zulassungsdatum der jeweiligen Praxis:

  • 40 Prozent der gegenüber den Krankenkassen abgerechneten Leistungen des vierten Quartals 2019 erhalten Praxen, die vor dem 1. Oktober 2019 eine Zulassung hatten.
  • 40 Prozent der gegenüber Krankenkassen abgerechneten Leistungen oder mindestens 4.500 Euro erhalten Praxen, die zwischen dem 1. Oktober 2019 und dem 31. Dezember 2019 zugelassen wurden.
  • 4.500 Euro erhalten Praxen, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 30. April 2020 eine Zulassung erhielten.
  • 3.000 Euro erhalten im Mai 2020 zugelassene Praxen.
  • 1.500 Euro erhalten im Juni 2020 zugelassene Praxen.

Die Berechnung der Ausgleichszahlung berücksichtigt nur Heilmittelleistungen, die auf Basis vertragsärztlicher Heilmittelverordnungen der GKV abgerechnet wurden. Nicht berücksichtigt werden zahnärztliche Verordnungen, Rehasport und Funktionstraining, Kurmittel oder Leistungen privater Krankenversicherungen.

Die pauschale Auszahlung erfolgt pro Praxis und unabhängig von der Anzahl der Gesellschafter.

Je Heilmittelpraxis bzw. zugelassenen Leistungserbringer darf höchstens ein Antrag gestellt werden. Jede Filiale ist eine eigenständige Praxis, sofern sie unter einer anderen Adresse läuft. Hierfür sind gesonderte Anträge zu stellen.

Eine gesonderte Nachricht über die Höhe Ihrer Zuwendung erhalten Sie nicht. Diese entnehmen Sie einfach Ihren Kontoauszügen.

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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