18. Mai 2020

Steuerfreie Prämien in der Corona-Krise: Das sind die wichtigsten Voraussetzungen

Kategorien: Unkategorisiert

Inhaltsverzeichnis

In der Corona-Krise haben besonders die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Arbeit nicht aus dem Homeoffice machen können, die gesellschaftliche Grundversorgung aufrecht erhalten. Deswegen beschloss der Bund im April steuerfreie Prämien für Arbeitnehmer. Welche Zahlungen des Arbeitgebers sind unter welchen Voraussetzungen steuerfrei? Wir geben die Antworten.

Bis zu einer Höhe von 1.500 Euro können Arbeitgeber ihren Beschäftigten in der Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2020 steuerfreie Prämien zahlen. Die Prämie können Arbeitgeber allerdings tatsächlich und ausschließlich aus Gründen der Corona-Unterstützung und als Beihilfe zur Abmilderung der krisenbedingten Folgen auszahlen.

Grundsätzlich waren die Prämien für Berufsgruppen wie die der Supermarktkassierer gedacht. Eine Beschränkung auf bestimmte Berufsgruppen ist allerdings nie erfolgt. Wesentliche Infos lieferten wir in einem vorherigen Blogbeitrag. Anfang April verkündete der Bund die Maßnahme. In der Arbeit mit unserer Mandantschaft sind seitdem weitere Fragen aufgetaucht.

Gilt jede Bonuszahlung in der Corona-Krise als steuerfrei?

Grundsätzlich wird ein die steuerfreie Prämie rechtfertigender Anlass unterstellt. Damit wäre jeder Bonus im Rahmen von bis zu 1.500 Euro steuerfrei.

Welche Voraussetzung muss die Prämie erfüllen um als steuerfrei zu gelten?

Die steuerfreie Prämie muss die zusätzliche Belastung durch die Corona-Krise abmildern. Dazu muss der Arbeitgeber die steuerfreie Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Form einer Beihilfe zahlen.

Sind bislang übliche Sonderzahlungen in der Krise steuerfrei?

Grundsätzlich ja. Eine zwingende Voraussetzung ist in diesem Fall allerdings die Existenz einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Aus dieser muss hervorgehen, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen im Zeitraum des 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 handelt.

Bei der Erstellung einer solchen Erklärung unterstützen wir Sie gerne. Sprechen Sie uns dazu oder bei weiteren Fragen jederzeit an.

Expert:innen zu diesem Thema

Keine passenden Personen gefunden.

Das könnte Sie auch interessieren

  • Wir verbreitern unser Spektrum: Effektive Lösungen durch IT Consulting

    Viele unserer Mandant:innen haben Bedarf an IT-Dienstleistungen, sei es bei der Entwicklung von IT-Strategien, der Durchführung von Digitalisierungsprojekten oder der Optimierung von Geschäftsprozessen. Auch wir als Rechts- und Steuerberatung sind auf gute IT-Prozesse angewiesen. Damit unsere Mandant:innen die bestmögliche Unterstützung [...]

    Bruno Höveler

    29. Jun 2023

  • Schlussabrechnungen der Coronahilfen - Wichtige Erkenntnisse und die Suche nach einem prüfenden Dritten

    Die Coronahilfen beschäftigen die deutschen Steuerberatungen noch immer. Sie beschäftigen sich weiterhin mit der Erstellung und Übermittlung der Schlussabrechnungen zu den Überbrückungshilfen sowie den November- und Dezemberhilfen. Hier finden Sie einen Einblick in die Praxis und bisherigen Erfahrungen unseres Steuerteams [...]

    Lars Rinkewitz

    18. Mrz 2024

  • Aktueller Stand bei den Schlussabrechnungen der Coronahilfen

    Die IHK für München und Oberbayern hat ein Factsheet zu den Schlussabrechnungen der Coronahilfen herausgegeben. Darin finden sich auch Hinweise und Verlautbarungen, die bundesweit relevant sind. Auch die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt hat sich zum Thema geäußert. Den aktuellen Stand der Debatte [...]

    Lars Rinkewitz

    22. Jun 2023