20. März 2020

NRW ermöglicht Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen

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In der Corona-Krise hat das Land steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung betroffener Unternehmen verabschiedet. NRW ermöglicht die Erstattung der Umsatzsteuervorauszahlungen. Hierbei steht insbesondere eine Änderung bei der Umsatzsteuer im Fokus, die geeignet ist, Unternehmen eine kurzfristige Liquiditätshilfe zu geben.

Die steuerlichen Maßnahmen sind Teil eines umfassenden Hilfspakets, das die Landesregierung geschnürt hat. 25 Milliarden Euro stellt sie zur Rettung von der Corona-Krise betroffener Unternehmen bereit. Teil des Rettungspakets sind beispielsweise Expressbürgschaften, die wir in einem vorherigen Blogbeitrag vorgestellt haben.

Steuerliche Maßnahmen des NRW-Rettungspakets

Doch auch in steuerlicher Hinsicht schafft die Finanzverwaltung des Landes für Unternehmen nun neue Möglichkeiten. So sollen Steuerstundungen und Herabsetzungen von Ertragsteuervorauszahlungen schnell und unkompliziert gewährt werden – alle Infos dazu haben wir in einem Blogbeitrag zusammengestellt. Nun kommt das Land Unternehmen aber auch bei der Umsatzsteuer entgegen.

Antrag auf Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen

Sondervorauszahlungen, die ein Unternehmen für die Gewährung einer Dauerfristverlängerung Anfang dieses Jahres leisten musste, können für von der Krise betroffene Unternehmen auf Antrag auf Null herabgesetzt werden. Die Rückerstattung erfolgt schnellstmöglich.

Vereinfachtes Antragsformular

Um den Unternehmen möglichst unkompliziert und zügig Mittel bereitstellen zu können, stellt das Land vereinfachte Antragsformulare zur Verfügung. Das soll auch die Arbeit der Behörden vereinfachen und beschleunigen. Wir übernehmen das für Sie.

Umfang der bereitgestellten Mittel

Mehr als vier Milliarden Euro werden betroffenen Unternehmen so unmittelbar und sehr kurzfristig zur Verfügung gestellt.

Effekt dieser Sondervorauszahlungsherabsetzung

Betroffenen Unternehmen bekommen mit dem Antrag die Möglichkeit, die eigene Liquidität zu erhalten. Eine auf Vorjahres-Voranmeldungen basierende Vorauszahlung wird so in den meisten Fällen zurückerstattet, so sie denn bereits gezahlt worden ist. Die nordrhein-westfälische Wirtschaft erhält durch die Maßnahme eine unmittelbare Stärkung der Liquidität.

Unsere Einschätzung

NRW ermöglicht die Erstattung der Umsatzsteuervorauszahlungen. Unternehmen die Möglichkeit zu geben, die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung auf Antrag nicht leisten zu müssen oder zurückzuerstatten, halten wir für sehr sinnvoll. Es erspart sowohl den Unternehmen als auch den Behörden bürokratischen Aufwand und führt zu einer schnellen Liquiditätsverbesserung.

Denn die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung basiert auf der durchschnittlichen Zahllast des Vorjahres, welches bei vielen Unternehmen noch wirtschaftlich stark gewesen sein dürfte. Profitieren werden allerdings nur solche Unternehmen, die auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze tätigen. Das dürfte in den meisten Fällen aber gegeben sein.

Bisher haben wir nur Kenntnis davon, dass NRW die Möglichkeit der Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung geschaffen hat. Wir gehen aber davon aus, dass andere Bundesländer sehr schnell nachziehen werden.

Insbesondere mit Blick auf den Liquiditätseffekt für ihr Unternehmen beraten wir Sie gerne und stellen auf Wunsch auch sehr zeitnah die erforderlichen Anträge bei der Finanzverwaltung.

Kontaktieren Sie uns gerne.

Johannes Dähnert

CSO, CCO, CHRO, Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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