4. Juni 2020

Neue steuerliche Hilfen in der Corona-Krise: Regelungen aus dem gerade beschlossenen Konjunkturpaket der Bundesregierung

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Im Rahmen des neuen Konjunkturpakets der Bundesregierung, das gestern Abend beschlossen wurde, sind auch wichtige steuerliche Hilfestellungen vereinbart worden. Hier ein Überblick.

Absenkung der Mehrwertsteuer

Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 wird die Umsatzsteuer im Regelsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und im ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt. Dieses Konjunkturprogramm soll Unternehmen und Verbrauchern helfen.

Nachteil: Der Verwaltungsaufwand steigt. Kassen und Software müssen rechtzeitig umprogrammiert, Vordrucke, Formulare und Homepages müssen angepasst werden.
Wir werden uns mit dieser Regelung noch ausführlicher auseinandersetzen und liefern Ihnen kurzfristig Tipps zu den Vorbereitungsmaßnahmen.

Kinderbonus für Familien

Einmalig erhalten Eltern 300 Euro je kindergeldberechtigtem Kind zusätzlich zum Kindergeld. Dieser Zusatz wird auf den Kinderfreibetrag angerechnet. Ersten Meldungen aus dem Familienministerium ist zu entnehmen, dass der Bonus über drei Monate verteilt á 100 Euro ausbezahlt werden soll, zusätzlich zum normalen monatlichen Kindergeld.

Für Alleinerziehende wird der Entlastungsbetrag begrenzt für die Veranlagungsjahre 2020 und 2021 von derzeit 1.908 Euro auf 4.000 Euro erhöht und damit mehr als verdoppelt.

Gewerbesteuer

Der Freibetrag für die existierenden Hinzurechnungstatbestände bei der Gewerbesteuer wird für 2020 von 100.000 Euro auf 200.000 Euro erhöht.

Fördersatz der steuerlichen Forschungszulage

Der Fördersatz der steuerlichen Forschungszulage soll rückwirkend zum 1.1.2020 und befristet bis zum 31.12.2025 auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu 4 Mio. Euro pro Unternehmen steigen.

Anpassung der Kraftfahrzeugsteuer

Die Kfz-Steuer soll stärker als bisher an die CO2-Emissionen angepasst werden. Darüber hinaus soll es Innovations- und Umweltprämien für E-Autos geben. Auch in die E-Ladestationsinfrastruktur soll investiert werden.

Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer

Die Verpflichtung zur Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer entsteht bislang bei der Überlassung der Ware zum steuerrechtlich freien Verkehr. Die Fälligkeit soll nun einheitlich auf den 26. des Folgemonats verschoben werden. Im Extremfall verlängert sich die Fälligkeit um einen Monat und 26 Tage. Das soll den Unternehmen in Deutschland einen Liquiditätsvorteil verschaffen.

Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags

Die Begrenzung des steuerlichen Verlustrücktrags soll für die Jahre 2020 und 2021 von bisher 1 Mio. auf 5 Mio. Euro und bei Zusammenveranlagung von bisher 2 Mio. auf 10 Mio. Euro erweitert werden.

Jetzt soll ein Mechanismus eingeführt werden, der den Rücktrag schon in der Steuererklärung 2019 finanzwirksam nutzbar werden lässt, zum Beispiel über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage. Damit ist schon heute ein Liquiditätseffekt realisierbar.
Die Auflösung der Rücklage soll spätestens zum Ende 2022 erfolgen.

Degressive Abschreibung für 2020 und 2021

Als steuerlicher Investitionsanreiz soll eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der aktuell geltenden AfA-Regelung und maximal 25 Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eingeführt werden. Das gilt für die Steuerjahre 2020 und 2021.

Wir interpretieren das so: Die Regierung möchte die lineare Abschreibung, berechnet auf die betriebliche Nutzungsdauer in den Jahren 2020 und 2021, schlicht um Faktor 2,5 erhöhen. Der daraus resultierende Abschreibungswert soll dann auf 25 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten gedeckelt werden.

Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts mit Optionsmodell für Personengesellschaften

Im Wortlaut sieht das Maßnahmenpapier folgendes vor:
„Um die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu verbessern, wird das Körperschaftssteuerrecht modernisiert: u.a. durch ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags.“
(Quelle: Koalitionsausschuss 3. Juni 2020)

Wir interpretieren diese Maßnahme so: Bei Personengesellschaften erfolgt die Besteuerung des Gewinns bislang auf Ebene der Gesellschafter. Der Gewinnanteil aus der Personengesellschaft unterliegt beim Gesellschafter, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer bei Kapitalgesellschaften. Die Personengesellschaft wird aufgrund dieser Regelung als „steuerlich transparent“ bezeichnet.

Lediglich die Gewerbesteuer wird auf Ebene der Personengesellschaft selbst gezahlt. Die durch die Personengesellschaft gezahlte Gewerbesteuer wird jedoch bislang bei natürlichen Personen als Gesellschafter bis zu einem Hebesatz von 380 Prozent voll auf die Einkommensteuer angerechnet.

Das vom Koalitionsausschuss vorgeschlagene Optionsmodell sieht offenbar ein Wahlrecht vor:

  1. Die Personengesellschaft wird für Zwecke der Ertragsbesteuerung wie eine Kapitalgesellschaft behandelt. Das führt dazu, dass die Personengesellschaft neben der Gewerbesteuer auch 15 Prozent Körperschaftsteuer zahlt. Dafür entfällt die Einkommensbesteuerung auf Ebene der Gesellschafter. Entnahmen müssten dann jedoch folgerichtig der 25-prozentigen Kapitalertragsteuer unterliegen.
  2. Die Deckelung bei der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer wird von 380 Prozent auf 400 Prozent erhöht. Dies würde sich bei solchen Personengesellschaften auswirken, deren Gemeinde einen Gewerbesteuerhebesatz von über 380% aufweist.

Das neue Hilfspaket der Bundesregierung setzt auch die Soforthilfe fort

Zur neuen Soforthilfe haben wir einen separaten Blogbeitrag verfasst. Den finden Sie hier.

Weitere Hilfen der Bundesregierung zur Corona-Krise

Die Corona-Krise wirkt sich wie ein Katalysator für politische Entscheidungsprozesse aus. Was in den vergangen drei Monaten auf den Weg gebracht und bereits umgesetzt wurde, ist einmalig. Thomas Müller hat in seinem Kommentar bereits darauf hingewiesen. Sein „Wir können das“, setzt sich mit dem neuen Konjunkturpaket der Bundesregierung in vielen begrüßenswerten Aspekten fort.

  • Für Start-ups soll eine attraktive Möglichkeit der Mitarbeiterbeteiligung geschaffen werden.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge sollen bis Ende 2021 stabil gehalten werden.
  • Die EEG-Umlage soll stabil gehalten und aus dem Bundeshaushalt unterstützt werden.
  • Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge werden mit 2.000 Euro prämiert. Die Prämien können sogar noch erhöht werden.
  • Der Bund will stärker in Gesundheits-, Tierschutz-, Forschungs-, Digitalisierungs-, Telekommunikations- und KI-Projekte investieren.
  • Der Neustart nach einer Insolvenz soll erleichtert werden.
  • Der Zugang zur Grundsicherung (Hartz IV) soll bis 30. September 2020 vereinfacht bleiben.
  • Gemeinnützige Organisationen und Vereinigungen dürfen mit Hilfen rechnen.
  • Die Kultur soll unterstützt werden.
  • Den Kommunen soll unter die Arme gegriffen werden.

Über die weitere Ausgestaltung und Umsetzung der geplanten Hilfen und Erleichterungen werden wir Sie laufend informieren.

Wir helfen Ihnen schnell und unbürokratisch, die steuerlichen Neuregelungen bei Ihnen anzuwenden. Rufen Sie uns jederzeit gerne an!

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

Bruno Höveler

COO, CTO, Partner, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V)

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