6. Juli 2020
Lieferkettengesetz – Haftungsregeln entlang der Supply Chain
Inhaltsverzeichnis
Das Thema Lieferkettengesetz steht schon etwas länger auf der politischen Agenda. Nicht nur in Deutschland, sondern auch auf EU-Ebene sind Gesetze hierzu geplant. Inhaltlich geht es um die Einhaltung der Menschenrechte und den Erhalt natürlicher Ressourcen entlang der Lieferkette. Wir liefern Ihnen alles Wissenswerte zum Thema Lieferkettengesetz – Haftungsregeln entlang der Supply Chain.
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) und Entwicklungsminister Gerd Müller (CSU) wollten bereits im März 2020 die Eckpunkte für das Lieferkettengesetz vorlegen. Wegen der Corona-Pandemie wurde der Termin verschoben. Nun hat das Handelsblatt Eckpunkte aus dem Gesetzesentwurf veröffentlicht. Scheinbar geht es nun weiter – nicht zuletzt wegen der aktuellen Entwicklungen in der deutschen Fleischindustrie.
Für welche Unternehmen soll das Lieferkettengesetz gelten?
Das Gesetz soll für Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern gelten. Und zwar unabhängig von Rechtsform und Herkunft des Unternehmens. Laut Handelsblatt fallen rund 7.280 Unternehmen in Deutschland in den Anwendungsbereich des Lieferkettengesetzes.
Wozu sollen Unternehmen durch das Lieferkettengesetz verpflichtet werden?
Das geplante Gesetz ist ein „Sorgfaltspflichtengesetz“. Es soll die Unternehmen dazu verpflichten entlang der Supply Chain, ihre Aktivitäten und Geschäftsbeziehungen daraufhin zu untersuchen, ob international anerkannte Menschenrechte eingehalten werden. Konkret geht es um Zwangs- und Kinderarbeit, Diskriminierung, Verstöße gegen die Vereinigungsfreiheit, Arbeitsschutz sowie Risiken für Gesundheit und Umwelt. Außerdem sollen Unternehmen verpflichtet werden, jedes Jahr einen Bericht über Präventionsaktivitäten zu veröffentlichen.
Lieferkettengesetz: Was müssen Unternehmen tun?
Unternehmen wrden mit dem Lieferkettengesetz verpflichtet, ein Risikomanagementsystem einzuführen. Es soll entsprechende Risiken erkennen, damit Unternehmen angemessen reagieren können. Die Bundesregierung geht davon aus, dass diese Systeme „verhältnismäßig und zumutbar“ sein sollen. Die Maßnahmen, die Unternehmen ergreifen müssen, richten sich danach, wo Risiken auftauchen können. Also am eigenen Standort, beim direkten Zulieferer oder ganz am Anfang der Lieferkette.
Das Handelsblatt zitiert aus den Eckpunkten: „Je näher die Beziehung zum Zulieferer und je höher die Einwirkungsmöglichkeit, desto größer die Verantwortung zur Umsetzung unternehmerischer Sorgfaltspflichten.“
Welche Haftungsrisiken ergeben sich aus dem geplanten Gesetz?
Zu einer Haftung des Unternehmens für Schäden aufgrund von Menschenrechtsverletzungen oder Umweltzerstörung soll es nur dann kommen, wenn „diese bei Erfüllung der Sorgfaltspflicht vorhersehbar und vermeidbar waren“.
Die Möglichkeit, sich zu enthaften besteht dann, wenn das Unternehmen glaubhaft darlegen kann, dass die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten angemessen ausgeschöpft worden sind. Sind die getroffenen Maßnahmen jedoch offensichtlich nicht ausreichend und ist eine Verbesserung nicht erkennbar, sollen Bußgelder und der zeitweise Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen drohen.
Daneben wird ein Verstoß auch eine persönliche Haftung der Geschäftsführer und Vorstände der Unternehmen, die letztlich für die Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten verantwortlich sind, begründen.
Welche Maßnahmen sollten ergriffen werden?
Zunächst muss das Risikomanagement um die oben genannten Bereiche erweitert werden, falls sie bislang nicht abgedeckt werden. Danach müssen Lieferanten und deren Vorlieferanten untersucht werden. Das alles dokumentieren, um die eigene Sorgfalt nachzuweisen.
Um die zukünftigen Berichtspflichten zu erfüllen, müssen Unternehmen ein Berichtsformat definieren und die erforderlichen Informationen erheben. Hier bietet es sich an, die Berichtspflichten des Lieferkettengesetzes in den Nachhaltigkeitsbericht aufzunehmen. Denn beide Themen sind eng verwandt.
Eine große Herausforderung wird in Zukunft die vertragliche Enthaftung der Unternehmen und ihrer Organe darstellen. Die Unternehmen müssen mit ihren Zulieferern und Kooperationspartnern vereinbaren, dass diese die Sorgfaltspflichten aus dem Lieferkettengesetz einhalten. Diese Pflichten müssen den Vertragspartnern sehr genau vorgegeben werden.
Die folgenden Regelungen müssen in die Verträge aufgenommen werden:
- Das Recht zur regelmäßigen Überwachung der Einhaltung der Pflichten,
- sofortige Kündigungsmöglichkeiten bei Sorgfaltspflichtverletzungen,
- Übernahme von Schäden durch den Auftragnehmer, die dem Auftraggeber infolge von Pflichtverletzungen des Auftragnehmers entstehen.
Unsere Einschätzung
Das Gesetzesvorhaben ist nicht unumstritten. Allerdings besteht ein hoher öffentlicher Druck zum Handeln – auch wegen der Corona-Pandemie und der jüngsten Ereignisse in der deutschen Fleischindustrie. Die Politik muss aktiv werden.
Deshalb ist es für Sie wichtig, daaa Sie sich kurzfristig mit dem Thema Lieferkettengesetz befassen. Ergreifen Sie schon heute Maßnahmen, um Haftungsrisiken zu verringern.