1. September 2020

Aktuelles aus der Praxis: die Überbrückungshilfe

Die Überbrückungshilfe ist eine der wichtigsten Maßnahmen der Politik, um die Folgen der Corona-Pandemie abzufedern. Mit der Überbrückungshilfe sollen kleine und mittelständische Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise hohe Umsatzeinbußen verzeichnen, gestützt werden. Darüber hatten wir zuletzt in einem Artikel vom 13. August berichtet. Nun möchten wir Ihnen einen kleinen Einblick in unsere tägliche Arbeit und den Erfahrungen mit der Überbrückungshilfe geben.

Aktuelles aus der Praxis: die Überbrückungshilfe – Bewilligungen der Anträge

Wir beobachten, dass die Anträge auf Überbrückungshilfe, die wir in den letzten Wochen gestellt haben, nun endlich bewilligt werden. Insbesondere bei uns in NRW haben die Bewilligungen lange auf sich warten lassen. Kollegen zufolge sollen die Anträge in anderen Bundesländern schneller bearbeitet und die Bewilligungen entsprechend schneller versendet worden sein.

Auszahlungen der Zuschüsse

Erfreulich: Die Anträge werden nicht nur nach und nach bewilligt – auch die Auszahlungen haben in NRW begonnen. Hier können wir nur sagen: Endlich! Die Überbrückungshilfe wurde als Liquiditätshilfe konzipiert. Und die Hilfe kann nur greifen, wenn das Geld auch wirklich fließt.

Von Anfang an war von den Behörden kommuniziert worden, dass die Auszahlungen der Überbrückungshilfen für die Monate Juni, Juli und August 2020 bis Ende November 2020 zur Auszahlung gelangen sollten.

Aktuelles aus der Praxis: die Überbrückungshilfe – Ausweitung der ansetzbaren Fixkosten

Wir hatten ja bereits darüber berichtet, dass sich viele Detailfragen stetig verändern, so wie es schon beim ersten Maßnahmenpaket, der Soforthilfe, war. Wie damals werden auch bei der Überbrückungshilfe viele Detailfragen in den FAQ erklärt – und diese wiederum häufig angepasst.

Unter anderem wurde der Begriff der ansetzbaren Fixkosten erweitert. Neu ist z.B., dass folgende Kosten nun berücksichtigt werden dürfen:

  • Kontokorrentzinsen (z.B. Zinsen für laufende betriebliche Bankkonten)
  • regelmäßig in fixer Höhe anfallende Steuern
  • Kosten des Steuerberaters für die Erstellung des Jahresabschlusses (Kosten für laufende Lohn- und Gehaltsbuchführung sowie Finanzbuchführung waren auch vorher schon geregelt)
  • Franchisekosten

Versteuerung der Überbrückungshilfe

In den Statuten der Überbrückungshilfe ist geregelt, dass die Überbrückungshilfe an sich als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu klassifizieren ist. Allerdings ist die Überbrückungshilfe als echter Zuschuss nicht umsatzsteuerbar, so dass darauf keine Umsatzsteuer anfällt.

Verbuchung der Überbrückungshilfe

Wie verbuche ich die Überbrückungshilfe?
Wir empfehlen Ihnen, die ausgezahlte Überbrückungshilfe auf das Finanzbuchhaltungskonto #2709 (DATEV-Kontenrahmen SKR03) beziehungsweise #4839 (DATEV-SKR04) „Sonstige Erträge unregelmäßig“ zu buchen. Der Ertrag erfolgt in der Gewinn- und Verlustrechnung somit unter dem Posten „Sonstige betriebliche Erträge“.

Ist die Überbrückungshilfe voll steuerpflichtig?
In NRW gibt es eine Sonderregelung. Mit der „NRW Überbrückungshilfe Plus“ erhalten Solo-Selbstständige und Freiberufler eine einmalige Zahlung in Höhe von 1.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. Dieses wird zusätzlich zur normalen Überbrückungshilfe des Bundes ausgezahlt.

Da die 1.000 Euro monatlich für den privaten Lebensunterhalt gezahlt werden, dürften diese Beträge nicht als betriebliche Einnahme zu erfassen sein. Wir wissen, dass diese Auffassung strittig ist. Wir verweisen dazu auf unsere Aufführungen zum Thema Versteuerung der Soforthilfe:

https://www.ecovis.com/duesseldorf-koeln/blog/2020/08/20/ertragsteuerliche-behandlung-von-corona-soforthilfen/

https://www.ecovis.com/duesseldorf-koeln/blog/2020/06/15/corona-soforthilfen-steuerlich-erfassen/

Unseres Erachtens dürfte es bei der Überbrückungshilfe nicht anders laufen.

Verlängerung der Antragsfrist

Wie bereits mehrfach betont, können Sie die Anträge auf Überbrückungshilfe für die Monate  Juni bis August 2020 noch bis zum 30. September 2020 über einen berechtigten Dritten, also einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt, stellen. Eigentlich wäre die Antragspflicht am 31. August 2020 ausgelaufen; aber diese wurde ja erfreulicherweise um einen Monat verlängert.

Weiterführung des Programms

Das Kabinett hat angekündigt, das Überbrückungshilfe-Programm zu verlängern. Die ursprünglichen Hilfen gelten für die Monate Juni bis August 2020. Nun sollen zusätzlich die Monate September, Oktober, November und Dezember 2020 förderfähig werden.

Allerdings gibt es zu der Verlängerung noch keine Details. Es bleibt abzuwarten, ob es eine einfache Verlängerung gibt, ob Details bei den Voraussetzungen geändert werden oder es sogar insgesamt Änderungen z.B. bei den Förderhöhen oder den erstattungsfähigen Fixkosten geben wird.

Abruf der Hilfsgelder aus den Konjunkturpaketen

Aus Presseberichten ist zu entnehmen, dass die Hilfen bislang nur sehr zurückhaltend in Anspruch genommen werden. Das läge insbesondere an den hohen Hürden der Voraussetzungen sowie an der komplizierten Umsetzung der Maßnahmenpakete, sagen zum Beispiel verschiedene Industrie- und Handelskammern.

Von dem neuen Konjunkturpaket, das von der Regierung mit 25 Mrd. Euro ausgestattet wurde, sind laut einem Bericht des Handelsblattes erst rund 700 Mio. Euro an Überbrückungshilfen angefordert worden. Da allerdings die Antragspflicht noch bis Ende September 2020 läuft, ist unseres Erachtens damit zu rechnen, dass der Großteil der Anträge auch erst jetzt im September gestellt wird.

Aktuelles aus der Praxis: die Überbrückungshilfe – unsere Einschätzung:

Klar ist: Einen Antrag für Überbrückungshilfe zu stellen, ist kompliziert. Da wir hier allerdings schon einige Erfahrungen sammeln konnten, setzen wir dabei auf einen mittlerweile eingespielten Prozess. Das hat zwei wesentliche Vorteile: Als Mandantin oder Mandant werden Sie unkompliziert und auf den Punkt beraten. Im Anschluss können wir Ihren Antrag schnell stellen und so die Hilfen auf den Weg bringen.

Unser grundsätzlicher Rat: Beantragen Sie die Überbrückungshilfe. Denn wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, haben Sie ein Anrecht auf die Zuschüsse. Und auch wenn die Hilfsgelder geringer ausfallen als erwartet – es lohnt sich. Denn auch kleine Beträge können Ihnen helfen, durch die Corona-Krisenzeit zu kommen. Denken Sie dabei daran, dass das Programm bis Ende des Jahres verlängert wird.

Überlegen Sie, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, und wünschen Sie sich Hilfe? Dann sprechen Sie uns an!

 

 

 

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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