17. April 2020

Corona-Hilfen buchhalterisch erfassen

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Die verschiedenen Hilfsmaßnahmen haben viele Unternehmer in der Corona-Krise entlastet. Aber wie müssen diese in der Buchhaltung berücksichtigt werden? Wir erklären, wie Sie Corona-Hilfen buchhalterisch erfassen, wenn Sie Ihre Buchhaltung selbst erstellen.

Die Maßnahmen der Bundes- und der Landesregierungen waren vielfältig. Wir bieten Ihnen eine Übersicht, wie Sie die jeweiligen Corona-Hilfen buchhalterisch erfassen.

Soforthilfen buchhalterisch erfassen

Bei der Soforthilfe handelt es sich um einen echten Zuschuss. Das bedeutet: Unternehmen haben keine Rückzahlungsverpflichtung und es liegt keine gegenseitige Leistung zwischen Unternehmen und der Behörde vor.

Daher müssen Sie die Soforthilfe unmittelbar ertragswirksam erfassen. In der Gewinn- und Verlustrechnung sollte sie als „sonstiger betrieblicher Ertrag“ erscheinen. Die Soforthilfen sind in jedem Fall steuerpflichtig.

Wir empfehlen Ihnen, die ausgezahlten Soforthilfen auf das Finanzbuchhaltungskonto #2709 (DATEV-Kontenrahmen SKR03) beziehungsweise #4839 (DATEV-SKR04) „Sonstige Erträge unregelmäßig“ zu buchen.

Herabsetzung der Steuervorauszahlungen buchhalterisch erfassen

Ihre gezahlten Steuervorauszahlungen buchen Sie in Höhe des verminderten Zahlungsbetrages.

Sie müssen dabei keine Besonderheiten beachten. Sofern die Vorauszahlung auf null herabgesetzt wurde, entfällt eine Buchung.

Stundung von Steuerzahlungen buchhalterisch erfassen

Ihren Aufwand für Steuerzahlungen müssen Sie stets in voller Höhe buchen.

Die Stundung stellt eine Verbindlichkeit gegenüber der Finanzverwaltung dar. Diese Verbindlichkeit muss als „sonstige Verbindlichkeit“ auf der Passivseite Ihrer Bilanz erscheinen.

Anhand der Verbuchung als Verbindlichkeit können Sie dem Rechnungswesen unmittelbar die Höhe der gestundeten und damit aufgelaufenen Verbindlichkeiten entnehmen.

Stundung von Miet- und Pachtzahlungen buchhalterisch erfassen

Die Stundung von Miet- und Pachtzahlungen führt nicht zur Verminderung Ihres Aufwandes.

Sie müssen die Aufwendungen dafür also weiterhin in voller Höhe unter dem Punkt „sonstige betriebliche Aufwendungen“ aufführen.

Nicht gezahlte Beträge weisen Sie als Verbindlichkeit unter dem Bilanzposten „Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen“ aus.

Kurzarbeitergeld buchhalterisch erfassen

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) schlägt für den handelsrechtlichen und den nach den internationalen Vorschriften (IFRS) aufgestellten Jahresabschluss eine erfolgsneutrale Verbuchung der Erstattung des Kurzarbeitergeldes durch die Bundesagentur vor. Es vertritt die Auffassung, dass es sich um einen durchlaufenden Posten handelt, da der Arbeitgeber als Treuhänder lediglich die Zahlungsabwicklung vornimmt. Entsprechend den verauslagten monatlichen Zahlungen an die Arbeitnehmer ist eine Forderung gegen die Agentur für Arbeit zu aktivieren. Die Zahlungen von der Arbeitsagentur gleichen diese Forderung dann aus.

Die Erstattung der allein vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung können nach Auffassung des IDW als sonstiger betrieblicher Ertrag oder als Kürzung der Personalaufwendungen erfasst werden.

Es ist anzumerken, dass die DATEV in ihren Kontierungsanweisungen und den Kontenzuordnungen im SKR 03 und 04 einen Ausweis der Erstattung des Kurzarbeitergeldes in den sonstigen betrieblichen Erträgen vorsieht und damit von der Auffassung des IDW abweicht.

Es spricht unseres Erachtens nichts dagegen, wenn die Erfassung in der laufenden Buchhaltung erfolgswirksam erfolgt. Über den Ausweis im Rahmen des handelsrechtlichen oder nach internationalen Vorschriften erstellten Jahresabschluss 2020 können Sie auch zu einem späteren Zeitpunkt und gegebenenfalls in Abstimmung mit dem Abschlussprüfer entscheiden. Die laufend erfassten Beträge sollten Sie dazu entsprechend dokumentieren, um sie am Jahresende umbuchen zu können.

Ergänzend: Wie erfasse ich Kosten für Schutz- und Hygienemaßnahmen in der Buchhaltung?

Natürlich sind Schutz- und Hygienemaßnahmen, die Unternehmen in der Corona-Krise treffen, keine staatliche Hilfe. Dennoch stellt sich in vielen Betrieben die Frage der richtigen buchhalterischen Erfassung dieser Ausgaben.

Kosten für Schutz- und Hygienemaßnahmen gelten grundsätzlich als betriebliche Kosten. Erfassen Sie diese laufenden Betriebskosten unter „sonstigem betrieblichem Aufwand“.

Aufwendungen für Anschaffungen von Investitionsgütern, Einbauten und Umbauten oder ähnliches gelten als Anlagevermögen. Daher müssen Sie diese Anschaffungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben.

Dabei sollten Sie bitte die Regelungen der geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG) im Blick behalten.

Wir werden diese Praxishilfen in Zukunft noch weiter ergänzen und ausbauen. Darüber halten wir Sie auf dem Laufenden und stehen Ihnen gerne für jegliche Fragen gerne zur Verfügung.

Wilhelm Kollenbroich

Partner, Steuerberater, Zertifizierter Stiftungsberater und –manager (FS), Diplom-Kaufmann (FH)

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