Erwerb von GmbH-Anteilen mit Verlusten – Problematik § 8c KStG
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30. März 2023

Erwerb von GmbH-Anteilen mit Verlusten – Problematik § 8c KStG

Kategorien: Allgemein

Verluste und steuerliche Verlustvorträge treten in Unternehmen oft auf und können verschiedene Ursachen haben, wie Naturkatastrophen, Wirtschaftskrisen oder Fehlentscheidungen. Sie können im schlimmsten Fall die finanzielle Stabilität eines Unternehmens gefährden. Hier erfahren Sie, was Sie beim Erwerb von Verlustgesellschaften mit Blick auf den § 8c KStG beachten müssen. Außerdem geht es darum, wie ein möglicher Untergang von steuerlichen Verlustvorträgen verhindert werden kann.

Verlustabzug bei Körperschaften: Was regelt der § 8c KStG?

Im deutschen Steuerrecht begrenzt die Regelung des § 8c KStG den Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften, falls innerhalb von fünf Jahren ein schädlicher Beteiligungserwerb stattfindet. Ein solcher Erwerb tritt auf, wenn jemand oder eine Gruppe innerhalb von fünf Jahren über 50 Prozent der Anteile an einer Kapitalgesellschaft erwirbt. In dieser Situation verfallen grundsätzlich sämtliche steuerliche Verlustvorträge aus der Zeit vor dem schädlichen Beteiligungserwerb.

Ursprünglich sollte die Regelung „Verlustzuweisungsmodelle“ verhindern, bei denen der Kauf von Kapitalgesellschaften mit steuerlichen Verlustvorträgen die Ertragsteuerbelastung des Käufers bzw. der Käuferin reduziert. Um negative Folgen abzuschwächen, wurde die Regelung wiederholt geändert und angepasst. So entstanden die Ausnahmen für wirtschaftlich verbundene Unternehmen (Konzernklausel) oder für schädliche Beteiligungserwerbe, die auf unkontrollierbaren Umständen beruhen.

Die Regelung des § 8c KStG ist auch auf das Gewerbesteuergesetz anwendbar und sollte daher auch von Personengesellschaften beachtet werden.

Stille Reserven im § 8c KStG: Möglichkeiten zum Erhalt der Verluste

Im § 8c KStG gibt es Bestimmungen, bei einer Veräußerung der Verlustgesellschaft den Verlustabzug ganz oder teilweise zu bewahren. Die sogenannte Stille-Reserven-Klausel ist in § 8c Abs. 1 Satz 5 ff. KStG zu finden und erlaubt den Erhalt des Verlustvortrags, sofern die Gesellschaft über im Inland steuerpflichtige stille Reserven verfügt.

Stille Reserven sind der Differenzbetrag zwischen dem tatsächlichen Wert und dem bilanziellen Eigenkapital der Gesellschaft. In Höhe dieser stillen Reserven bleibt ein bis zum schädlichen Beteiligungserwerb vorhandener steuerlicher Verlustvortrag abzugsfähig.

Die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG

Die vollständige Bewahrung der Verlustvorträge, auch nach einem schädlichen Beteiligungserwerb, ist durch die Sanierungsklausel im § 8c KStG möglich. Diese Ausnahme gilt, wenn Sie sich in einer wirtschaftlichen Krise befinden und eine Sanierung durchgeführt wird.

Laut Sanierungsklausel kann die Kapitalgesellschaft die Verlustvorträge uneingeschränkt nutzen, sofern sie nachweist, dass sie innerhalb von fünf Jahren nach dem schädlichen Beteiligungserwerb eine Sanierung anstrebt. Das Ziel der Sanierung ist die Stabilisierung des Unternehmens. 

Um die Sanierungsklausel zu nutzen, gibt es Voraussetzungen: 

  • Ein:e unabhängige:r Sachverständige:r oder Sanierungsberater:in muss die Sanierung bestätigen.
  • Die Kapitalgesellschaft muss einen Antrag beim zuständigen Finanzamt stellen und belegen, dass sie tatsächlich in einer wirtschaftlichen Krise steckt und die Sanierung das Unternehmen wieder auf den richtigen Weg bringt.

Die Sanierungsklausel ist besonders für Unternehmen in schwierigen wirtschaftlichen Lagen wichtig, die sanieren möchten, um zukünftige Gewinnchancen zu erhöhen. Sie ermöglicht, trotz schädlichen Beteiligungserwerbs, das Profitieren von den steuerlichen Vorteilen der Verlustvorträge. Die wirtschaftliche Situation wird verbessert.

Fortführung des Geschäftsbetriebes nach § 8d KStG

8c KStG kann für Investoren, die sich an (Verlust-)Gesellschaften beteiligen möchten, ein Hindernis darstellen. Deshalb sieht § 8d KStG die Möglichkeit eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags vor, der den Verlustuntergang nach § 8c KStG ausschließt und mit künftigen Gewinnen verrechnet werden kann.

Die Ausnahme nach § 8d KStG gilt nur auf Antrag. Zudem darf der Geschäftsbetrieb der Kapitalgesellschaft vor dem schädlichen Beteiligungserwerb und während des fortführungsgebundenen Verlustvortrags weder: 

  • eingestellt, 
  • ruhend gestellt 
  • noch wesentlich geändert werden. 

Die Gesellschaft darf auch keine zusätzlichen Geschäftsbereiche aufnehmen.

Die Finanzverwaltung prüft diese Voraussetzungen streng. Wer Sie nicht einhält, dem wird Verlustabzug versagt. Die Einhaltung der Bedingungen für den fortführungsgebundenen Verlustvortrag muss sorgfältig überwacht werden. Geschieht dies nicht, droht der Verlustvortragsuntergang und möglicherweise erhebliche zusätzliche Steuerbelastungen.

Unsere Einschätzung

8c KStG spielt bei der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen eine bedeutende Rolle. Die Sanierungsklausel ist für die Unternehmen wichtig, die trotz Verlusten und Beteiligung neuer Gesellschafter:innen in Zukunft erfolgreich am Markt agieren möchten. Wenn Sie steuerliche Verlustvorträge bei schädlichen Beteiligungserwerben nach § 8c KStG erhalten, sollten Sie verschiedene Möglichkeiten prüfen. Eine Option ist die Nutzung der Stille-Reserven-Klausel. Eine weitere Möglichkeit besteht in der Anwendung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags nach § 8d KStG. Mit sorgfältiger Prüfung und Planung können Sie mögliche Verluste steuerlich nutzen. So vermeiden Sie den Verlust steuerlicher Verlustvorträge. 

Bei Fragen zum Thema Verlustabzug bei Beteiligungserwerben stehen Ihnen unsere auf Umstrukturierungen spezialisierten Steuerberater:innen gerne zur Verfügung.

Julian Heesemann

Associate Partner, Steuerberater, Fachberater für die Umstrukturierung von Unternehmen (IFU /ISM gGmbH), Diplom-Finanzwirt, LL.M.

Sven Spindelmann

Dipl. Finanzwirt, Steuerassistent

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