Kauf oder Eröffnung einer Apotheke_ Das müssen Sie wissen
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27. März 2023

Kauf oder Eröffnung einer Apotheke: Das müssen Sie wissen

Kategorien: Allgemein

In den vergangenen Jahren ist die Zahl der öffentlichen Apotheken in Deutschland rückläufig. Dennoch ist der Betrieb einer Apotheke nach wie vor sehr lukrativ, was unter anderem auf den demografischen Wandel zurückzuführen ist: Die Menschen werden immer älter und benötigen im Alter mehr Medikamente. Zudem erweitern immer mehr Apotheken ihr Sortiment, zum Beispiel im Bereich Kosmetik. Welche Voraussetzungen für Gründung oder Kauf einer Apotheke bestehen und was Sie zur steuerlichen Behandlung einer Apotheke wissen sollten, das erfahren Sie hier.

Eröffnung oder Kauf einer Apotheke

Zu Beginn der Existenzgründung steht die erste Grundsatzentscheidung an: Lieber eine Apotheke neu eröffnen oder eine bestehende Apotheke kaufen?

Beide Varianten haben Vor- und Nachteile. Für die Neueröffnung sprechen niedrigere Gründungskosten und die leichtere Umsetzung eigener Ideen. Dagegen spricht die aufwändige Personalsuche und der Aufbau eines Kundenstamms.

Für den Apothekenkauf sprechen die Übernahme des Kunden- und Personalstamms sowie der Einrichtung. Allerdings ist der Kaufpreis meist hoch und eigene Ideen lassen sich nur eingeschränkt verwirklichen. 

Eine Alternative bietet der Anschluss an ein Franchise-Apothekennetzwerk oder ein Apothekenkooperationsnetzwerk. 

Welche Voraussetzungen gelten für den Betrieb einer Apotheke?

In Deutschland müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein, um eine eigene Apotheke betreiben zu dürfen. Dazu gehört der Besitz einer Apothekenbetriebserlaubnis.

Die Voraussetzungen sind in § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Apothekenwesen (Apothekengesetz – ApoG) geregelt:

  • volle Geschäftsfähigkeit
  • Besitz der deutschen Approbation als Apotheker:in. Voraussetzung ist ein abgeschlossenes Pharmaziestudium sowie ein einjähriges Berufspraktikum.
  • Besitz der für den Betrieb einer Apotheke erforderlichen Zuverlässigkeit. Der Nachweis wird anhand eines polizeilichen Führungszeugnisses erbracht.
  • Eidesstattliche Versicherung, Vorlage von Kauf- oder Pachtvertrag der Apotheke; möglich ist auch die Vorlage anderer Verträge, die mit der Errichtung und dem Betrieb der Apotheke in Zusammenhang stehen
  • Nachweise über geeignete Räumlichkeiten zum Betrieb einer Apotheke im Sinne des § 21 der Apothekenbetriebsordnung
  • gesundheitliche Eignung zum Betreiben einer Apotheke
  • Eventuelle Mitteilung über den Betrieb weiterer Apotheken im Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen Vertragsstaat 

Grundsätzlich dürfen Apotheker:innen nur eine Apotheke mit maximal drei Filialen betreiben. Sie müssen einen örtlichen Zusammenhang aufweisen, also im gleichen oder einem benachbarten Kreis liegen.

Welche Formalitäten gibt es zu Beginn des Apotheken-Gewerbes?

Apotheker:innen benötigen ein Institutionskennzeichen für den Verkauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und deren Abrechnung mit den Krankenkassen. Das Institutionskennzeichen wird bei der Sammel- und Vergabestelle Institutionskennzeichen beantragt. Der Betrieb einer Apotheke ist eine gewerbliche Tätigkeit. Daher ist eine Gewerbeanmeldung beim örtlich zuständigen Gewerbeamt erforderlich.

Die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit muss dem zuständigen Finanzamt gemäß § 138 Abs. 1b iVm. Abs. 4 AO innerhalb von vier Wochen angezeigt werden. Gleichzeitig benötigt das Finanzamt den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Auf dieser Grundlage vergibt das Finanzamt eine Steuernummer und setzt eventuell laufende Einkommensteuervorauszahlungen fest.

Was muss bei der Rechtsform und der Art der Einnahmen der Apotheke beachtet werden?

Grundsätzlich gilt beim Betrieb einer Apotheke das Fremdbesitzverbot. Es bedeutet, dass eine Apotheke nur von einem oder mehreren Apotheker:innen geführt werden darf, voll und persönlich haften.

In Deutschland kommen als Rechtsformen nur das Einzelunternehmen (eingetragener Kaufmann) oder die offene Handelsgesellschaft (oHG) infrage. Beide Rechtsformen müssen ins Handelsregister eingetragen werden.

Im Rahmen eines Einzelunternehmens erzielt der Apotheker oder die Apothekerin Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Der Gewinn aus dieser Tätigkeit unterliegt der persönlichen Einkommensteuer. Der Gewinn wird in der Einkommensteuererklärung angegeben.

Im Rahmen einer OHG erzielen die Gesellschafter ebenfalls Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Er wird zunächst auf Ebene der Gesellschaft (oHG) im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung ermittelt und anschließend auf die Gesellschafter aufgeteilt. Die Gesellschafter versteuern ihren Gewinnanteil dann jeweils in ihrer persönlichen Einkommensteuer.

Müssen Apotheken Gewerbesteuer und Umsatzsteuer zahlen?

Der durch die Apotheke erzielte Gewinn unterliegt der Gewerbesteuer. Ein Freibetrags von 24.500 Euro wird abgezogen. Für gezahlte Gewerbesteuer wird im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung des Inhabers, der Inhaberin oder der Gesellschafter:innen eine Steuerermäßigung nach § 35 EStG gewährt. Hierdurch soll eine Doppelsteuerbelastung von Gewerbe- und Einkommensteuer vermieden werden. 

Die in der Apotheke getätigten Verkäufe unterliegen der Umsatzsteuer. Die Umsätze unterliegen im Regelfall dem Regelsteuersatz von derzeit 19 Prozent.

Was ist bei Buchführung und Gewinnermittlung einer Apotheke zu beachten?

Aufgrund der Rechtsform sind Apotheken zur doppelten Buchführung und Bilanzierung verpflichtet. Für jedes Geschäftsjahr wird ein Jahresabschluss mit Bilanz sowie Gewinn-und-Verlust-Rechnung erstellt. Zusätzlich zu betrieblichen Steuererklärungen wird auch eine Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung und für die oHG eine gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung angefertigt. Das alles wird beim zuständigen Finanzamt eingereicht.

Unsere Einschätzung:

Apotheken sind nach wie vor lukrativ. Die Voraussetzungen sind relativ leicht einhaltbar. Dennoch sollten Sie die unternehmerischen und steuerlichen Weichen von beginn an richtig stellen.  Dabei helfen wir Ihnen gerne. Melden Sie sich gerne bei uns.

Stefanie Anders

Partnerin, Steuerberaterin, Fachberaterin Gesundheitswesen (IBG/ HS Bremerhaven), Fachberaterin für Controlling und Finanzwirtschaft (DStV e.V.)

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