Praxisformen für Ärztinnen und Ärzte_ Medizinisches Versorgungszentrum – _Teil 2
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27. Februar 2023

Praxisformen für Ärztinnen und Ärzte: Medizinisches Versorgungszentrum – Teil 2

Kategorien: Allgemein, Arbeitgeber

Im ersten Teil unseres Beitrages zu Medizinischen Versorgungszentren ging es um Grundätzliches zur Rechtsform, der ärztlichen Leitung und Buchführung eines Medizinischen Versorgungszentums (MVZ). In diesem zweiten Teil finden Sie wissenswertes zu steuerrechtlichen Eigenschaften, die Vor- und Nachteile einer MVZ-Organisation und die wesentlichen Unterschiede zwischen (MVZ) und  Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) zusammengefasst. 

Muss ein MVZ Umsatzsteuer zahlen?

Bei der Umsatzsteuer spielt es keine Rolle, ob das MVZ im Rahmen einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft betrieben wird. Unternehmer:in im Sinne des § 2 UStG ist hierbei das MVZ, das die Behandlungsverträge als Vertragspartner mit den Patient:innen abschließt und ggü. den Kostenträgern abrechnet. Die durch die behandelnden Ärzt:innen des MVZ erbrachten Heilbehandlungen sind grundsätzlich gemäß § 4 Nr. 14a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Im Gegenzug kann aus den Eingangsleistungen auch keine Vorsteuer gezogen werden. Allerdings unterliegen insbesondere bestimmte individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) der Umsatzsteuer. Sofern die Umsätze des gesamten MVZ aus diesen Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als EUR 22.000,00 betragen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als EUR 50.000,00 betragen werden, kann die sogenannte „Kleinunternehmer-Regelung“ gemäß § 19 UStG in Anspruch genommen werden. Dann muss trotz grundsätzlicher Umsatzsteuerpflicht keine Umsatzsteuer erhoben werden.

Muss bei einem MVZ Gewerbesteuer gezahlt werden?

Personengesellschaft-MVZ (MVZ-GbR):

Eine MVZ-GbR unterliegt als Zusammenschluss mehrerer Freiberufler nicht der Gewerbesteuer. Es ist jedoch hinsichtlich der Anstellung von Ärzt:innen darauf zu achten, dass die sog. „Stempeltheorie“ eingehalten wird. Ansonsten droht die Umqualifizierung der Freiberuflichkeit der gesamten MVZ-GbR zu einem Gewerbebetrieb, der vollumfänglich der Gewerbesteuer unterliegt. 

Kapitalgesellschaft-MVZ (MVZ-GmbH):

Eine MVZ-GmbH erzielt Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 2 KStG). Eine Freiberuflichkeit scheidet aus. Eine MVZ-GmbH unterliegt sowohl der Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 KStG) als auch der Gewerbesteuer (§ 2 GewStG). 

Wie werden Ärzt:innen eines MVZ besteuert?

Personengesellschaft-MVZ (MVZ-GbR):

Die laufende Besteuerung auf Ebene der im MVZ praktizierenden Ärzt:innen richtet sich nach der Stellung der Ärztin bzw. des Arztes:

Angestellten Ärzt:innen erzielen im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). 

Gesellschafter:innen erzielen im Rahmen ihrer Beteiligung an einer Personengesellschaft Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Zahlungen an die Ärztin:innen aufgrund eines zusätzlichen Vertrags zwischen dem MVZ und den Vertragsärtzt:innen führen zu sogenannten Sonderbetriebseinnahmen. Die werden ebenfalls den Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zugerechnet.

Der im Rahmen des MVZ erzielte Gewinn wird in einer gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung auf Ebene der Gesellschaft festgestellt. Die auf die einzelnen Gesellschafter:innen entfallenden Gewinnanteile werden entsprechend zugerechnet. Die Gesellschafter:innen versteuern ihren jeweiligen Gewinnanteil dann im Rahmen ihrer privaten Einkommensteuererklärung.

Kapitalgesellschaft-MVZ (MVZ-GmbH):

Angestellten Ärzt:innen erzielen im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)

Zahlungen an Vertragsärzt:innen führen zu Einkünften aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)

Gewinnausschüttungen aus einer MVZ-GmbH an die Gesellschafter: innen führen zu Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG. Diese unterliegen der Abgeltungssteuer: Kapitalertragsteuer 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag 5,5 Prozent und ggf. Kirchensteuer (8 oder 9 Prozent)

Welche Vorteile hat ein MVZ für Ärzt:innen und Patienten?

  • Sie ermöglichen ein breites Leistungsspektrum bei sinnvoll zusammengestellten Gesellschafter:innen unterschiedlicher Fachrichtungen.
  • Die Zahl der Anstellungszulassungen von Ärzt:innen ist nicht begrenzt, das ermöglicht flexiblere Arbeits- und Teilzeitstellen.
  • Das MVZ-Konstrukt ist beständig. Beim Ausscheiden von Ärzt:innen bleibt die Zulassung beim MVZ, sofern sie durch den Vertragsarzt ursprünglich eingebracht wurde. Sie kann auch von angestellten Ärzt:innen besetzt werden. 
  • Bewerbung im Nachbesetzungsverfahren beim MVZ ist auch ohne Nennung eines Arztes bzw. einer Ärztin möglich.
  • Das GKV-Verstärkungsgesetz ermöglicht MVZ seit 2015, die direkte Bewerbung um einen ausgeschriebenen Vertragsarztsitz im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens. 
  • Überschaubares finanziellen Risiko durch Zusammenschluss mehrere Ärzt:innen
  • Patienten profitieren von einer Versorgung durch Mediziner:innen unterschiedlicher Fachrichtungen in einem Hause.
  • Gesellschafter:innen haben unter Umständen eine Haftungsbegrenzung 
  • Kosten für Räumlichkeiten, Personal, medizinische Geräte und allgemeine Verwaltungskosten werden geteilt.

Welche Nachteile hat ein MVZ für Ärzt:innen und Patienten?

  • Die Rückumwandlung einer zuvor eingebrachten Zulassung in das MVZ ist schwierig. Sie bedarf sowohl der Zustimmung des anstellenden MVZ als auch der Vertragsärztin bzw. des Vertragsarztes.
  • Da Entscheidungen zwischen den Gesellschafter:innen abgestimmt werden müssen, besteht Konfliktpotential.
  • Anders als in einer Einzelpraxis brauchen MVZ einen größeren Patientenstamm und ein weiteres Einzugsgebiet.
  • Der Verwaltungsaufwand ist hoch

Was sind die wichtigsten Unterschiede zwischen MVZ und Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)?

  • Bei einer BAG kann jeder Vertragsarzt maximal drei angestellte Ärzt:innen beschäftigen. Beim MVZ gibt es diese Begrenzung nicht. 
  • Ein breit aufgestelltes MVZ kann in einem Nachbesetzungsverfahren Wettbewerbsvorteile gegenüber einer BAG haben.
  • Bei der Beurteilung, ob die Zulassung aus Versorgungsgründen erforderlich ist, kann das Aufrechterhalten des Versorungsangebots des MVZ ein wichtiges Argument sein. 
  • Bei einem MVZ können zugelassene Vertragsärzt:innen zugunsten einer Anstellung im MVZ auf die Zulassung verzichten. Bei einer BAG mit nur zwei Gesellschafter:innen ist das nicht möglich und würde zur Auflösung der BAG führen.
  • Ein MVZ kann eine GmbH sein, eine BAG nicht

Unsere Einschätzung:

Die Anzahl der in Deutschland geführten MVZ nimmt seit deren Einführung 2004 und seit der seit 2015 bestehenden Möglichkeit eines fachidentischen MVZ stetig zu. 

Insbesondere die Anstellung im MVZ im Rahmen eines möglichen attraktiven Arbeitszeitmodells führen zu einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Das gilt zunehmend für den Wunsch nach Teilzeitbeschäftigungen von Ärzt:innen. Dies kann zu einer attraktiven Work-Life-Balance der angestellten Ärzt:innen beitragen. Somit kann ein MVZ eine gute Alternative zur Einzelpraxis oder Berufsausübungsgemeinschaft sein.

Der Zusammenschluss von mehreren Ärzt:innen sollte jedoch auch gut durchdacht werden, da er auch Konfliktpotential bieten kann. Sie möchten ein MVZ gründen und benötigen Beratung? Kommen Sie gerne auf uns zu. Wir beraten Sie.

Stefanie Anders

Partnerin, Steuerberaterin, Fachberaterin Gesundheitswesen (IBG/ HS Bremerhaven), Fachberaterin für Controlling und Finanzwirtschaft (DStV e.V.)

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