Steueroasenabwehrgesetz – Erweiterung der schwarzen Liste
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23. Februar 2023

Steueroasenabwehrgesetz – Erweiterung der schwarzen Liste

Kategorien: Allgemein, Arbeitgeber

Der Bundesrat hat am 16.12.2022 der Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung (StAbwV) zugestimmt. Die Änderung umfasst die Erweiterung der sogenannten schwarzen Liste (Blacklist) der nicht kooperierenden Länder um die Steuerhoheitsgebiete Anguilla, Bahamas sowie die Turks- und Caicosinseln. Nach der Aktualisierung der Verordnung wurden im Februar bereits vier weitere Staaten auf die Blacklist gesetzt. Welche Länder sich nun auf dieser Liste befinden und welche steuerlichen Folgen sich ergeben, erfahren Sie hier.

Was ist das Steueroasenabwehrgesetz?

Das Steueroasenabwehrgesetz (StAbwG) ist eins der jüngsten Gesetze des Steuerrechts. Die Vorschriften daraus gelten seit dem 01.01.2022. Durch das Gesetz sollen bisher nicht kooperierende Hoheitsgebiete zur steuerlichen Zusammenarbeit bewegt werden. Ziel ist die Vermeidung eines unfairen Steuerwettbewerbs. Länder und Hoheitsgebiete, die nicht an einer steuerlichen Zusammenarbeit mit der EU interessiert sind, werden auf der schwarzen Liste erfasst. Gegenüber diesen Ländern können verschiedene Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung ergriffen werden. 

Diese Staaten befinden sich Stand 14.02.2023 auf der schwarzen Liste

Die schwarze Liste des StAbwG wird zweimal im Jahr erneuert. Durch die Aufnahme der Steuerhoheitsgebiete Anguilla, Bahamas sowie die Turks- und Caicosinseln und der erneuten Aktualisierung vom 14.02.2023 befinden sich die folgenden 16 Staaten auf der Liste:

  • Amerikanisch-Samoa
  • Anguilla
  • Bahamas
  • Britische Jungferninseln (Erweiterung 14.02.2023)
  • Costa Rica (Erweiterung 14.02.2023)
  • Fidschi
  • Guam
  • Marshallinseln (Erweiterung 14.02.2023)
  • Palau
  • Panama
  • Russland (Erweiterung 14.02.2023)
  • Samoa
  • Trinidad und Tobago
  • Turks- und Caicosinseln
  • Amerikanische Jungferninseln
  • Vanuatu

Erweiterung der Blacklist im Februar 2023

Die Finanzminister der EU-Mitgliedstaaten haben am 14.02.2023 beschlossen, die schwarze Liste um die Marshallinseln, die britischen Jungferninseln, Costa Rica und Russland zu erweitern. Sofern es wie üblich gegen Ende des Jahres 2023 zu einer Aktualisierung der Rechtsverordnung kommen sollte, würden die nachfolgend aufgeführten steuerlichen Maßnahmen auch auf diese vier Staaten Anwendung finden. Eine erneute Aktualisierung der Blacklist erfolgt erfahrungsgemäß noch einmal im Herbst 2023 vor Verabschiedung der aktualisierten Verordnung.

Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Bedeutung und der aktuellen politischen Lage ist insbesondere die Aufnahme Russlands hervorzuheben. Begründet wurde die Aufnahme mit dem schädlichen Steuerregime für internationale Holdinggesellschaften und dem zum Erliegen gekommenen Austausch über steuerliche Angelegenheiten seit dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine.

Greylist Stand Februar 2023

Neben der Blacklist wird auch eine Greylist geführt. Diese Liste führt Staaten auf, die hinsichtlich ihrer steuerlichen Praktiken einer genaueren Beobachtung unterliegen. Diese Staaten sind angehalten, Reformmaßnahmen gegen die im Sinne der EU schädlichen Steuerpraktiken einzuleiten. Sollte dies nicht in angemessener Zeit erfolgen, können auch diese Staaten auf die Backlist gesetzt werden.

So haben zum Beispiel Barbados, Jamaika, Nordmazedonien und Uruguay erforderliche Maßnahmen umgesetzt, sodass diese Staaten von der Greylist gestrichen wurden. Hingegen wurden mit Beschluss im Februar die Staaten Albanien, Aruba und Curacao neu in die Greylist aufgenommen. Die Greylist setzt sich somit derzeit aus folgenden Staaten zusammen:

  • Albanien
  • Armenien
  • Aruba
  • Belize
  • Botsuana
  • Curacao
  • Dominica
  • Eswatini
  • Hongkong
  • Israel
  • Jordanien
  • Malaysia
  • Montserrat
  • Katar
  • Seychellen
  • Thailand
  • Türkei
  • Vietnam

Welche Maßnahmen umfasst das Steueroasenabwehrgesetz?

Durch das Steueroasenabwehrgesetz gestalten sich Geschäftsbeziehungen in oder mit Bezug zu den sich auf der schwarzen Liste befindenden Staaten unattraktiver. Es können verschiedene steuerliche Maßnahmen ergriffen werden. Die §§ 8 bis 11 StAbwG regeln die Durchführung der Maßnahmen. Diese Maßnahmen gelten stand jetzt noch nicht für die vier im Februar auf Blacklist gesetzten Staaten Marshallinseln, britische Jungferninseln, Costa Rica und Russland.

8 StAbwG regelt ein umfangreiches Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzugsverbot. Aufwendungen aus bestimmten Geschäftsvorgängen im Sinne des § 7 StAbwG dürfen steuerlich nicht berücksichtigt werden, sofern keine den Aufwendungen entsprechenden Einnahmen erzielt werden. Die Steuerlast wird nicht mehr durch Aufwendungen aus diesen Geschäftsvorgängen gemindert.

Eine sogenannte verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung wird in § 9 StAbwG definiert. Sie wird angewendet, wenn ein:e im Inland unbeschränkt Steuerpflichtige:r eine Gesellschaft beherrscht, die in einem nicht kooperierenden Staat ansässig ist. In diesen Fällen ist die ausländische Gesellschaft eine Zwischengesellschaft für niedrig besteuerte Einkünfte. Sämtliche Einkünfte dieser Gesellschaft müssen dann in Deutschland versteuert werden.

Personen und Unternehmen, die in einem nicht kooperierenden Staat ansässig sind und Einkünfte aus Finanzierungsbeziehungen, Versicherungsleistungen, Dienstleistungen oder dem Handel beziehen, unterliegen nach § 10 StAbwG einem Quellensteuerabzug in Höhe von 15 Prozent. Der bzw. die Schuldner:in der Vergütung muss diese Quellensteuer gemäß den Regelungen des § 50a EStG einbehalten. Dies gilt, soweit diese Vergütungen bei einem bzw. einer im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen zum Betriebsausgabenabzug berechtigen.

Veräußerungserlöse und Gewinnausschüttungen in Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer in einem nicht kooperierenden Steuerhoheitsgebiet ansässigen Gesellschaft sind nach § 11 StAbwG nicht gemäß § 8b Abs. 1 und 2 KStG oder vergleichbaren Vorschriften eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfrei. Auch der Abgeltungssteuersatz und das Teileinkünfteverfahren finden keine Anwendung. Dementsprechend wird ein Veräußerungserlös oder eine Gewinnausschüttung, welche im Normalfall nach § 8b KStG zu 95 Prozent steuerfrei sind, zu 100 Prozent steuerpflichtig.

Für sämtliche Geschäftsvorgänge gelten in oder mit Bezug zu nicht kooperierenden Steuerhoheitsgebieten gesteigerte Dokumentationspflichten. Bei einem Verstoß gegen diese Pflichten drohen steuerpflichtige Sanktionen. Im schlimmsten Fall droht sogar eine Hinzuschätzung nach § 162 Abgabenordnung (AO).

Hinsichtlich der Staaten Marshallinseln, britische Jungferninseln, Costa Rica und Russland würden bereits ab dem 01.01.2024 die verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung, erweiterte Quellensteuern, die Verweigerung von Abkommensvorteilen und gesteigerte Mitwirkungspflichten greifen. Die Verweigerung der begünstigten Ausschüttung von Unternehmensgewinnen bzw. Veräußerungen von Anteilen würden ab dem 01.01.2026 und die Nichtberücksichtigung von Werbungskosten und Betriebsausgaben ab dem 01.01.2027 in Kraft treten.

Unsere Einschätzung

Durch die wirksame Erweiterung der schwarzen Liste um die Steuerhoheitsgebiete Anguilla, Bahamas sowie die Turks- und Caicosinseln wurde die Bedeutung des Steueroasenabwehrgesetzes weiter gestärkt. Noch bedeutender ist jedoch die Erweiterung der Blacklist im Februar, insbesondere um Russland. Spannend wird sein, ob sich die vier neuen Staaten Ende des Jahres weiterhin auf der Blacklist befinden und weitere dazukommen werden. Insbesondere für Russland bedeutet die Aufnahme auf die Blacklist neben den bereits erfolgten Sanktionen seitens der EU im Rahmen des Krieges eine weitere wirtschaftliche Konsequenz. Europäische Unternehmen werden Ihre Geschäftsbeziehungen nach Russland nochmals genauer hinterfragen und prüfen.

Auf der Greylist befinden sich mehrere Staaten (z.B. Katar, Hongkong, Malaysia), deren Frist für die Umsetzung von Reformmaßnahmen, denen sie sich verpflichtet haben, in 2023 abläuft. Abhängig von der tatsächlichen Umsetzung oder einer etwaigen weiteren Fristverlängerung könnten diese Staaten von der Greylist gestrichen werden oder aber bei Nichterfüllen in die Blacklist aufgenommen werden. Auch dahingehend ist die weitere Entwicklung interessant.

Sollten Sie Geschäftsbeziehungen mit Personen oder Gesellschaften in einem der Länder unterhalten, mahnen wir zur Vorsicht. Wir empfehlen die Überprüfung von vorhandenen Strukturen, um sich vor möglichen Sanktionen zu schützen.

Sind Sie bereits von diesen Sanktionen betroffen oder haben Sie Fragen rund um das Steueroasenabwehrgesetz? Unsere auf internationales Steuerrecht spezialisierten Steuerberater:innen helfen Ihnen gerne!

Raphael Niederstraßer

Steuerberater, Dipl.-Finanzwirt, M.A. Taxation

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