Aktueller Stand bei den Schlussabrechnungen der Coronahilfen
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22. Juni 2023

Aktueller Stand bei den Schlussabrechnungen der Coronahilfen

Kategorien: Allgemein, Arbeitgeber

Die IHK für München und Oberbayern hat ein Factsheet zu den Schlussabrechnungen der Coronahilfen herausgegeben. Darin finden sich auch Hinweise und Verlautbarungen, die bundesweit relevant sind. Auch die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt hat sich zum Thema geäußert. Den aktuellen Stand der Debatte finden Sie hier.

Update vom 18.03.2024

Eine allerletzte Fristverlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen wurde auf den 30. September 2024 festgelegt. Bund und Länder haben gemeinsam mit den Berufsorganisationen der prüfenden Dritten eine Vereinbarung getroffen, um den Unternehmen mehr Zeit zu geben. Der Prüfprozess wird vereinfacht und beschleunigt, um die Qualität der Einreichungen zu verbessern und Nachfragen zu vermeiden. Die betroffenen Unternehmen und auch wir als Steuerberater:innen haben nun Zeit, die Schlussabrechnungen einzureichen und den Abschluss der Wirtschaftshilfen erfolgreich zu gestalten. Rückforderungsmaßnahmen werden für nicht fristgerecht eingereichte Abrechnungen ab dem neuen Endtermin eingeleitet.

Wann müssen Sie Corona-Schlussabrechnungen erstellen?

Schlussabrechnungen müssen zwingend für

  •   Überbrückungshilfen 1 bis 4
  •   Neustarthilfe-Programme
  •   November- und Dezemberhilfen

erstellt werden. Bei den Neustarthilfe-Programmen werden diese Endabrechnungen genannt. Das zweistufige Antragsverfahren setzt sich aus Planwerten und Ist-Werten (in der Schlussabrechnung) zusammen. Erst nach der Schlussabrechnung ergibt sich die finale Förderberechtigung und die Förderhöhe. Deshalb kann es bei den einzelnen Hilfen zu Rückforderungen, Nachzahlungen oder Bestätigungen kommen.

Als Grundsatz gilt: Wer keine Schlussabrechnung erstellt, muss die erhaltenen Fördergelder oder Coronahilfen vollständig zurückzahlen!

Die Frist zur Abgabe der Schlussabrechnungen ist der 30. Juni 2023. Wir gehen momentan nicht von einer generellen Verlängerung der Abgabefrist aus. Wer seinen Antrag bis zum 31.12.2023 verlängern möchte, hat nur eine Anlaufstelle, das Antragsportal des Bundes. Dafür benötigen Sie einen Bewilligungs- oder Teilablehnungsschein für die beantragten Programme.

  • Für die Endabrechnungen der Neustarthilfen gelten andere Fristen.
  • Direktantragsteller:innen: die Frist zur Einreichung der Endabrechnungen ist bereits abgelaufen.
  • Prüfende Dritte: die Frist wurde bis zum 31. März 2023 verlängert.

Fristverlängerung zur Schlussabrechnung bis 31.08.2023

Update vom 22.06.2023: Gestern Nachmittag hat das BMWK Neues bekannt gegeben: Für alle Schlussabrechnungen gilt jetzt eine Fristverlängerung bis zum 31.08.2023: sowohl für die Einreichung der Schlussabrechnungen als auch für die Beantragung von Einzel-Fristverlängerungen bis zum 31.12.2023. Das hohe Antragsaufkommen hat diese Änderung notwendig gemacht. Noch sind diese Informationen nicht in den offiziellen FAQ aktualisiert, aber wir rechnen mit einer Aktualisierung bis Ende der Woche.

So lange dauern die Schlussabrechnungen der Coronahilfen

In Bayern beginnt die Bearbeitung der Schlussabrechnungen erst Anfang 2023 und wird etwa zwei Jahre lang dauern. In anderen Bundesländern wird das wahrscheinlich anders gehandhabt. Allerdings sind aufgrund der Vielzahl von Abrechnungen überall sehr lange Bearbeitungsdauern zu erwarten.

Die Bearbeitung der bereits eingereichten Endabrechnungen der Neustarthilfen (Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus, Neustarthilfe 2022) erfolgt ebenfalls nach und nach. 

Was gilt bei Rückzahlungen der Coronahilfen?

Ein wichtiger Hinweis vorab: Maßgeblich ist nur das Ergebnis im zu erlassenden Schlussbescheid der Bewilligungsstelle, nicht das Ergebnis der Nachzahlungs- oder Rückforderungsbeträge der Schlussabrechnungen. Darum raten die Verantwortlichen im Normalfall dringend von vorzeitigen oder freiwilligen Rückzahlungen direkt nach dem Einreichen der Schlussabrechnung ab.

Ferner gelten diese Regelungen:

  •   Rückzahlungen werden in der Regel erst sechs Monate ab Erstellung des finalen Bescheids fällig. Auch sind Anträge auf Stundung oder Ratenzahlung möglich.
  •   Bei einer verspäteten Rückzahlung von über sechs Monaten werden drei Prozent Zinsen über Basiszins fällig.
  •   Wer die Schluss- oder Endabrechnung nicht fristgerecht einreicht, muss die gesamte Fördersumme zurückzahlen. Die Frist dafür ist ein Monat ab Datum des Schlussbescheids. Zusätzlich ergeht ein gesonderter Zinsbescheid, in dem Zinsen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Förderung festgesetzt werden. Das sind fünf Prozent über dem Basiszins.

Coronabedingte Umsatzeinbrüche sind maßgeblich und werden überprüft

Kurz gesagt wurden Coronahilfen dann gewährt, wenn die Umsatzeinbrüche in einer gewissen Höhe vorlagen und diese coronabedingt waren. Das könnte nun im Nachgang noch für Diskussionen sorgen. Darauf weist die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt noch einmal dringlich hin.

Der Bund hat die Bewilligungsstellen angehalten, die Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche in den Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen und Endabrechnungen der Neustarthilfen vollumfänglich zu prüfen!

Bei den Überbrückungshilfen war die Coronabedingtheit von Beginn an bekannt. In den Bewilligungsbescheiden zur Neustarthilfe gab es entsprechende Nebenbestimmungen. 

Die „Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs“ ist zudem ab der Überbrückungshilfe 3 Plus relevanter geworden und wurde zur Überbrückungshilfe 4 dann noch einmal stark verschärft.

Die Bewilligungsstellen haben bereits mehrere Anträge abgelehnt, bei denen in der Überbrückungshilfe 3 Plus vor Einführung von 2G/3G-Regelungen im November 2021 bzw. bei der Überbrückungshilfe 4 im zweiten Quartal 2022 die Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs nicht plausibel dargelegt werden konnten.

Wie geht es mit den Schlussabrechnungen weiter?

An einer bundesweit einheitlichen Linie wird gearbeitet. Wie es weitergeht, in welchen Bundesländern die Prüfungen und Rückfragen durchgeführt werden, müssen wir abwarten.

Die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt sagt dazu:

„Wir stehen der derzeitigen Verschärfung sowohl in der Schlussabrechnung, aber erst recht auch in der Endabrechnung sehr kritisch gegenüber.  Unter Berücksichtigung der individuellen Vollzugsvereinbarungen, der FAQ und der Verwaltungspraxis halten wir die in der Vergangenheit und in der Endabrechnung nicht vorgenommene explizite Abfrage der Coronabedingtheit bei der Endabrechnung für problematisch bei der jetzigen Verschärfung. Gleiches gilt für die Coronabedingtheit bei der Schlussabrechnung. Wir halten die jetzige Verschärfung für fraglich in Anbetracht der Arbeit unserer Mitglieder in 2020-2022 und sehen die damals unterstützten Unternehmen in Gefahr und in Anbetracht bereits ergangener Entscheidungen zur Soforthilfe aus anderen Bundesländern eine Menge vermeidbarer Arbeit durch Klagen beim Verwaltungsgericht auf alle Beteiligten zukommen. Wenn jetzt die Coronabedingtheit in der Schluss- und Endabrechnung nach dem neuen Schema nachträglich neu definiert wird, dann stellt sich für uns die Frage, welchen Sinn die damalige Beantragung, Förderung und für die betroffenen Unternehmen und insbesondere die Arbeitsbelastung unserer Mitglieder hatte, wenn die betroffenen Unternehmen nunmehr jetzt NACH der Pandemie mit der Rückforderung in ihrer Existenz gefährdet werden.“ 

Kosten nach Fälligkeit ansetzen

Update März 2023: Gemäß den FAQ zur Überbrückungshilfe sind die förderfähigen betrieblichen Fixkosten in dem Fördermonat zu berücksichtigen, in dem sie fällig werden. In den FAQ heißt es dazu:

“Bei einer Rechnungsstellung ohne Zahlungsziel gelten die Fixkosten mit dem Erhalt der Rechnung als fällig. Betriebliche Fixkosten, die nicht im Förderzeitraum fällig sind, dürfen nicht anteilig angesetzt werden. Dies gilt auch für periodisch (zum Beispiel jährlich oder quartalsweise) anfallende Kosten.“

Da die Fälligkeiten der Kosten lt. Rechnungen/Verträgen in der Regel nicht direkt aus der Buchhaltung der Unternehmen zu entnehmen waren, wurden erfahrungsgemäß nicht alle Kosten in den Anträgen korrekt berücksichtigt. Die aktuellen FAQs sehen jedoch (bislang) keine Ausnahmeregelungen vor.

Einige Bundesländer gehen aber inzwischen in diese Richtung und haben über ihre Bewilligungsbehörden Vereinfachungsregelungen bzw. Klarstellungen erlassen. Eine bundeseinheitliche Lösung gibt es jedoch (noch) nicht. Etwa die L-Bank (Staatsbank für Baden-Württemberg) und die ISB (Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz) sagen jetzt, dass sie für bestimmte Fälle jetzt relativ pauschal auf das Rechnungsdatum bei Überbrückungshilfen abstellen. Andere Länder wollen andere Regelungen umgesetzt haben. Dies deutet derzeit auf einen bundesweiten Flickenteppich hin. Ob es eine bundeseinheitliche Lösung geben wird, bleibt abzuwarten. Interessant wird auch sein, wie sich die verschiedenen Verwaltungsgerichte bei den zu erwartenden zahlreichen Klagen dazu positionieren werden.

Verbundene Unternehmen

Verbundene Unternehmen können nur einen Antrag auf Corona-Beihilfe für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam stellen. Diese wichtige Vorgabe wird von den Bewilligungsstellen im Rahmen der Endabrechnung nochmals aufgegriffen. Die Bewilligungsstellen sind mit den Finanzämtern, den Amtsgerichten und weiteren Behörden vernetzt, sodass auch seitens der Bewilligungsstellen Unternehmensverbünde aufgedeckt werden.

Werden diese nicht bereits bei der Endabrechnung berücksichtigt, sind im Rahmen der gezielten Rückfragen der Bewilligungsstellen umfangreiche Erörterungen erforderlich. Prüfen Sie daher nochmals sorgfältig alle Voraussetzungen zum beihilferechtlichen Verbundbegriff mit den Hinweisen in den jeweiligen FAQ der Corona-Beihilfen, um am Ende keine bösen Überraschungen zu erleben. Denn bedenken Sie: Bei Subventionen und Beihilfen fällt schnell das Wort Subventionsbetrug.

Unsere Einschätzung:

Die Schlussabrechnungen bleiben spannend. Der Fristablauf naht. Die ersten Rückfragen zu Schlussabrechnungen haben wir bereits erhalten. Wir beobachten, dass die Voraussetzungen engmaschig überprüft und auch viele Belege angefordert werden. Ferner bleibt den Bewilligungsstellen weiterhin vorbehalten, neben Rückfragen und Beleganforderungen auch Prüfungen durch externe Prüfer:innen vorzunehmen. Wie hier die Entwicklung voranschreiten wird, können wir Stand jetzt nicht sagen. Das bleibt abzuwarten. Unser dringender Rat: Nehmen Sie die Schlussabrechnungen und die notwendige Dokumentation der Voraussetzungen nicht auf die leichte Schulter.

Wir werden Sie weiter zu diesem Thema informieren und über aktuelle Entwicklungen berichten.

 

Hier finden Sie weitere Beiträge zum Thema:

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Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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