Frist zur Unstimmigkeitsmeldung im Transparenzregister läuft ab
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8. Februar 2023

Frist zur Unstimmigkeitsmeldung im Transparenzregister läuft ab

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Die Frist zur Unstimmigkeitsmeldung im Transparenzregister läuft ab. Die Sache ist ernst und der Termin kein Aprilscherz. Steuerberater haben besondere Pflichten im Rahmen des Geldwäschegesetzes (GwG). Sie prüfen Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten und gleichen sie mit jenen im Transparenzregister ab. Stellen Sie Unstimmigkeiten oder Abweichungen fest, melden Sie diese unverzüglich an das Transparenzregister. Dies ermöglicht, dass das Transparenzregister die Angaben überprüft und gegebenenfalls korrigiert. Diese Verpflichtung war aufgrund einer Übergangsregelung ausgesetzt. Diese Übergangsregelung läuft nun zum 01.04.2023 aus. Steuerberater:innen müssen, zur Vermeidung der eigenen Haftung, Unstimmigkeiten zu melden. 

Unstimmigkeitsmeldung zum Transparenzregister, das sollten Unternehmer:innen wissen

Betroffen sind Unternehmer:innen, die nach alter Rechtslage (bis 31.7.2021) auf eine Meldung zum Transparenzregister verzichten konnten. Unternehmer:innen hatten ihre Meldepflicht in der Vergangenheit erfüllt, wenn die wirtschaftlich Berechtigten im Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister aufgeführt waren (Meldefiktion). Unstimmigkeiten mussten Steuerberater in diesen Fällen nicht zum Transparenzregister melden.

Die Übergangsregelung des  § 59 Abs. 10 Geldwäschegesetz (GwG) läuft jetzt mit dem 1.4.2023 aus.  Ab dem ersten April müssen Steuerberater:innen alle sogenannten Unstimmigkeiten nach § 23a Abs. 1 GwG melden. Unstimmigkeiten entstehen beim Abgleich der Eintragungen aller wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister mit den Angaben, die ihnen als prüfende Dritte zur Verfügung stehen. Sie müssen die Meldungen unverzüglich über die Webseite des Transparenzregisters beim Bundesanzeiger als registerführende Stelle machen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt zu empfindlichen Folgen für die Steuerberater.

Die Datenqualität des Transparenzregisters soll verbessert werden

Steuerberater:innen müssen nicht aktiv nach Unstimmigkeiten suchen. Eine klassische Prüfpflicht ist damit nicht verbunden. Der Gesetzgeber möchte die Datenqualität des Transparenzregisters verbessern. Darum soll gemeldet werden, wenn bei der Identitätsüberprüfung wirtschaftlich Berechtigter Abweichungen von der vorgelegten Gesellschafterliste auftauchen. 

Unsere Einschätzung

Die Unternehmer:innen, die sich bislang noch nicht um das Eintragen der wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister gekümmert haben, müssen nun dringend tätig werden! Ihre Steuerberater sind ab dem 02.04.2023 verpflichtet, Unstimmigkeiten im Transparenzregister an das Register zu melden. 

Kommen Sie gerne auf uns zu, damit wir den aktuellen Status und eventuellen Handlungsbedarf mit Ihnen besprechen können. Für eine erste Orientierung gibt es beim Transparenzregister FAQ.

Marcus Büscher

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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