Das sind 2023 die wichtigsten Themen für Steuerberater_innen
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13. Januar 2023

Das sind 2023 die wichtigsten Themen für Steuerberater:innen

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Bei vielen Themen gilt: Fortsetzung folgt, denn wir nehmen einige Themen aus dem alten Jahr mit ins Jahr 2023. Grundsteuer, Schlussabrechnungen, Coronahilfen, Inflationsausgleichsgesetz und Inflationsausgleichsprämie gehören dazu. Es werden aber auch neue Themen in den Fokus rücken: Umsetzung des Jahressteuergesetzes 2022 mit Vereinfachungen sowie vielen Neuerungen bei Photovoltaikanlagen, zu DAC7 und den Plattformmeldungen sowie Neuerungen bei Betriebsprüfungen. Ferner wird ein stärkerer Fokus auf der Digitalisierung liegen. Damit zusammen hängen dringende Compliance- und Dokumentationsnotwendigkeiten. Hier finden Sie einen ersten Überblick.

Für die Abgabe der Grundsteuererklärung läuft die Zeit

Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung läuft am 31. Januar 2023 ab. Eine erneute Fristverlängerung steht nicht wirklich in Aussicht. Es gilt jetzt schnell zu handeln, ansonsten drohen Strafen. Was Sie dazu wissen sollten, finden Sie hier.

Schlussabrechnung von Überbrückungshilfen und Co.

Bis zum 30. Juni 2023 sind alle Coronahilfen spätestens schlussabzurechnen. Eine weitere Fristverlängerung ist auch hier nicht in Aussicht. Die Erstellung der Schlussabrechnungen ist und bleibt komplex. Gut zu wissen: Ohne Einreichung einer Schlussabrechnung müssen gewährte Hilfen vollständig zurückgezahlt werden.

Inflationsausgleichsgesetz und Inflationsausgleichsprämie

Das Inflationsausgleichsgesetz wurde verabschiedet und wird nun umgesetzt. Es ergeben sich daraus viele Auswirkungen, die schon in 2023 für die Erstellung der Steuererklärungen 2022 greifen. Es gelten neue Freibeträge, neue Tarifeckwerte und das Kindergeld wird ab 2023 erhöht.

Die Inflationsausgleichsprämie kann noch bis Ende 2024 genutzt werden. Bis zum 31. Dezember 2024 können Arbeitgeber:innen ihren Mitarbeiter:innen bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Die Zahlung kann als Einmalbetrag erfolgen, aber auch in Teilbeträgen. Zusätzlich oder alternativ können sogar Sachzuwendungen geleistet werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Auch eine Zahlung an Gesellschafter-Geschäftsführer:innen ist grundsätzlich möglich. 

Das bringt das Jahressteuergesetz 2022

Ende 2022 wurde noch das Jahressteuergesetz 2022 verabschiedet. Dieses Gesetz beinhaltet vielfältige Neuregelungen für viele Steuerarten. Es gibt einige deutliche Erleichterungen, angepasste Pauschbeträge, Klarstellungen und vieles mehr. Alles das muss nun umgesetzt werden; vieles davon schon jetzt 2023 für die Steuererklärungen 2022. Im Rahmen des Bewertungsgesetzes gibt es Änderungen, die ab 1. Januar 2023 aufgrund höherer Grundbesitzbewertungen ggf. zu höheren Steuern führen werden. Insbesondere gibt es aber auch deutliche Neuerungen und Erleichterungen bei Photovoltaikanlagen.

Die steuerlichen Änderungen gibt es bei Photovoltaikanlagen

Die steuerlichen Regelungen zu Photovoltaikanlagen werden sich ab 1. Januar 2023 deutlich ändern. Die Änderungen gelten nicht nur für neue Anlagen, die 2023 in Betrieb gehen, sondern teilweise auch für bestehende Anlagen. Nur einige Stichworte dazu:

  •   Steuerfreie Einnahmen,
  •   30 kWp-Anlagen,
  •   Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer,
  •   keine Infektion von Einkünften.

DAC7-Umsetzung, EU-Richtlinie wird deutsches Recht

Die Umsetzung der als “DAC 7” bezeichneten Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L 104/1 v. 25.3.2021) greift ab 1. Januar 2023. Das Gesetz führt eine Pflicht für Betreiber:innen digitaler Plattformen ein, den Finanzbehörden Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbieter:innen auf diesen Plattformen erzielt werden. Die Informationen werden automatisch mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Mitgliedstaaten) ausgetauscht, in denen die Anbieter:innen nach dem Gesetz als ansässig gelten. Die Meldung soll sowohl im In- als auch im Ausland ansässige Anbieter:innen erfassen.

Durch den auf diese Weise ermöglichten besseren Zugang zu Informationen werden die wirtschaftlichen Aktivitäten der Anbieter:innen auf digitalen Plattformen für die Steuerbehörden transparent. Dies soll die Finanzverwaltungen in die Lage versetzen, mehr Steuergerechtigkeit zu erreichen. Dazu finden Sie hier in Kürze detailliertere Informationen.

Betriebsprüfung

Mit dem zuvor genannten Umsetzungsgesetz der DAC7-Richtlinie sind darüber hinaus vor allem auch Regelungen zur Beschleunigung von Außenprüfungen enthalten. Auch hier gilt die Anwendung ab 1. Januar 2023. Hieraus werden sich einige deutliche Änderungen ergeben. Auch hierüber finden Sie hier bald mehr.

Im Grunde geht es erst einmal darum: Außenprüfungen sollen in Zukunft früher begonnen und auch früher abgeschlossen werden können. Die Kooperation zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen soll bei den Änderungen im Mittelpunkt stehen. Von den Steuerpflichtigen werden insbesondere erweiterte, also weitergehende, Mitwirkungspflichten gefordert. Die Prüfer:innen sollen dafür Prüfungsschwerpunkte benennen und auch Zwischengespräche mit den Steuerpflichtigen und deren Berater:innen führen.

Die erweiterten Mitwirkungspflichten sind dabei aber nicht ohne. Primär gibt es auch hier neue Sanktionsmöglichkeiten sowie Digitalisierungsnotwendigkeiten.

Digitalisierung

Digitale Tools machen Geschäftsprozesse an vielen Stellen effizienter. Dies bringt Ihnen und Ihrem Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil. Die Bedeutung wird weiterwachsen. Viele Unternehmen sehen sich gezwungen, ihre Prozesse im Bereich des Rechnungswesens durchgehend zu digitalisieren. Wir sehen das als einen dringend notwendigen Prozess an, der durchgehend Vorteile mit sich bringen wird. Wir befürworten das und stehen dabei unseren Mandant:innen mit Rat und Tat zur Seite.

Zu den Prozessen, die sich zum Einstieg in die Digitalisierung eignen, gehört zweifelsohne der Rechnungseingang, die Rechnungsprüfung und die Rechnungsfreigabe. Rechnungen kommen per Mail, per Post oder über Online-Portale. Hier sind die Hürden zur Digitalisierung sehr niedrig. Im selben Atemzug sind natürlich Angebote, Lieferscheine, Gutschriften und andere Dokumente der Kommunikation mit Kund:innen und Partner:innen zu nennen. Rechnungen dürfen Sie aus Gründen der Revisionssicherheit nicht mit Word oder Excel schreiben. Auch das Gegenstück zur Rechnung, der Zahlungseingang, lässt sich schnell digitalisieren.

Zur Digitalisierung eignen sich grundsätzlich alle Prozesse, die sich rund um das Thema Lohnbuchhaltung bewegen. Das Einholen von Informationen bei Neueinstellung und die Bereitstellung von Lohnabrechnungen und Bescheinigungen sind gute erste Projekte. Hier wäre der nächste logische Schritt, die gesamte Personalverwaltung zu digitalisieren.

Die Einführung eines Dokumenten-Management-Systems (DMS) und eines Vertragsmanagements sind, auch mit Blick auf die Verfahrensdokumentation, sinnvolle Projekte. Zur Beschleunigung von Prozessen gehören auch das digitale Signieren von Dokumenten.

Digitalisierung ist kein Selbstzweck. Sie hilft Unternehmer:innen nicht nur effizienter zu arbeiten, sie kann auch bei Problemen nützlich sein. Steht etwa eine Betriebsprüfung ins Haus, helfen digitalisierte Prozesse zusammen mit einer vollumfänglichen Verfahrensdokumentation Transparenz gegenüber der Finanzverwaltung herzustellen. Diese Transparenz schützt Ihr Unternehmen vor Hinzuschätzungen und möglichen Strafen.

Compliance und Verfahrensdokumentation

Die zunehmende Digitalisierung führt dazu, dass Compliance-Vorschriften zu beachten sein werden, dass aber auch entsprechende Dokumentationen erstellt werden müssen. Das Thema TCMS (Tax Compliance Management System) ist gerade für Fremdgeschäftsführer:innen aus Haftungsgründen ein eigentlich unabdingbares Thema. Wie wichtig Compliance ist, zeigt auch ein aktuelles Urteil des OLG Nürnberg. Auch dazu finden Sie hier in Zukunft noch mehr Details.

Die Prozesse im Unternehmen müssen Sie einem/einer Betriebsprüfer:in schriftlich darlegen. Dazu dient die Verfahrensdokumentation. Sie werden von der Finanzverwaltung verpflichtet, sämtliche Rechnungslegungs- sowie steuerlich relevante Prozesse, Kontrollen und Verfahren Ihres Unternehmens zu dokumentieren. Wer dies nicht tut – oder tun kann – wird mit bösen Überraschungen rechnen können. Haben Sie als bargeldintensives Unternehmen mit Bareinnahmen zu tun? Dann benötigen Sie zusätzlich eine Kassendokumentation. Denken Sie an die nächste Kassennachschau. Die Finanzverwaltung wird auf diese Themen im Jahr 2023 stärker achten.

Unsere Einschätzung

Auch 2023 wird wieder ein herausforderndes Jahr. Es gibt wieder Änderungen, es gibt Neuerungen, der Wandel ist weiter im vollen Gange. Fristen müssen eingehalten werden. Wir Steuerberater:innen werden unseren Mandant:innen auch im neuen Jahr helfen. Das gilt auch für die Abwicklung der Coronahilfen.

Gerade das Thema Digitalisierung liegt uns sehr am Herzen. Die Digitalisierung von Prozessen im Unternehmen kann helfen, einen Betrieb effizienter aufzustellen. Wichtige Regel bei der Digitalisierung: Prozesse hinterfragen und dann digital optimieren. Speziell mit Blick auf eine verpflichtende Verfahrensdokumentation schafft die Digitalisierung einen einfachen Weg zu mehr Transparenz. Als erfahrener Partner haben wir in den vergangenen Jahren viele Mandant:innen unterstützt. Zögern Sie nicht, rufen Sie uns an, wenn Sie Hilfe brauchen.

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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