21. Dezember 2022

Jahressteuergesetz und die Änderungen für Photovoltaikanlagen

Inhaltsverzeichnis

Die geplanten Änderungen für Photovoltaikanlagen durch das Jahressteuergesetz 2022 standen bereits im August auf dem Programm. Der Bundesrat hat nun dem Gesetz am vergangenen Freitag zugestimmt. Das Ergebnis ist eine echte Steuervereinfachung und eine willkommene Entlastung der Steuerpflichtigen von bürokratischen Pflichten! Hier finden Sie einen Überblick über die relevanten Änderungen für Photovoltaikanlagen in der Ertrag- und Umsatzsteuer.

Das ändert sich steuerlich beim Betrieb einer Photovoltaikanlage

Es gibt ertragsteuerliche und somit auch einkommensteuerliche Neuerungen. Bisher mussten die Betreiber:innen von Photovoltaikanlagen zur Ermittlung ihrer Einkünfte aus Gewerbebetrieb eine Gewinnermittlung erstellen. Zudem bestand für Steuerpflichtige mitunter das Problem der Nichtanerkennung von Verlusten. Das passierte zum Beispiel wegen Liebhaberei oder mit Darlegung einer Gewinnerzielungsabsicht in Form der Erzielung eines Totalgewinns. Alle Erleichterungen gelten für alle Photovoltaikanlagen oder Komponenten, die nach dem 31. Dezember 2022 geliefert oder montiert werden.

Photovoltaikanlagen werden von der Ertragsteuer befreit

Der Gesetzgeber führt nun eine Ertragsteuerbefreiung in § 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen ein.

Auf Einfamilienhäusern gilt die bis zu einer Bruttonennleistung von bis zu 30 kW im Peak. Ausschlaggebend ist das Marktstammdatenregister.

Für Gewerbeimmobilien gilt für die Ertragsteuerbefreiung eine maximale Bruttonennleistung von bis zu 15 kW im Peak.

Die Regelung gilt je Wohn- und Gewerbeeinheit, bei übrigen Gebäuden, wie zum Beispiel Mehrfamilienhäuser oder gemischt genutzte Immobilien. So kommen auch Kapitalgesellschaften in den Genuss der gesetzlichen Neuregelung.

Die Ertragsteuerbefreiung gilt für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis maximal 100 kW im Peak. Dabei wird die 100-kW-peak-Grenze pro Steuerpflichtige:n, also einer natürlichen Person oder einer Kapitalgesellschaft, bzw. pro Mitunternehmerschaft geprüft.

Die Befreiung ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms durch Einspeisung, Eigenverbrauch oder Nutzung durch Mieter:innen.

Erzielt der Betreiber oder die Betreiberin einer Photovoltaikanlage aus dem Betrieb seiner bzw. ihrer Anlage demnach nur steuerfreie Einnahmen, braucht er oder sie hierfür keinen Gewinn mehr ermitteln und keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung mehr erstellen. Dadurch erledigen sich auch jegliche Diskussionen mit dem Finanzamt im Hinblick auf das Thema „Liebhaberei“.

Es gibt noch eine weitere deutliche steuerliche Erleichterung. Wenn die Photovoltaikanlagen bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften, zum Beispiel einer Vermietungs-GbR, die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, führt das nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte.

Erfreulicherweise hat der Gesetzgeber im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens die zuvor beschriebenen Erleichterungen bereits rückwirkend zum 1. Januar 2022 eingeführt. Es bedarf also keiner gesonderten Antragstellung des bzw. der Steuerpflichtigen, um bereits für 2022 in den Genuss der Steuererleichterungen zu kommen.

Neuerungen der Umsatzsteuer beim Betrieb einer Photovoltaikanlage

Bisher konnten sich die Betreiber:innen einer Photovoltaikanlage die in Rechnung gestellte Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen. Sie mussten auf die vereinfachende umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung verzichten und wurden umsatzsteuerlich als Unternehmer:in behandelt. In der Folge bestand die Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -Erklärungen. Auch diesem Bürokratismus wirkt der Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz entgegen.

Denn die gesetzliche Neuregelung im § 12 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz sieht für Photovoltaikanlagen einschließlich Stromspeicher vor, dass auf

  • Lieferung,
  • Einfuhr,
  • den innergemeinschaftlichen Erwerb
  • sowie Installation

ein Nullsteuersatz angewendet wird.

Der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung soll damit entfallen; die Lieferung von Photovoltaikanlagen ist ohnehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet.

Diese Voraussetzungen gelten für den Nullsteuersatz bei Photovoltaikanlagen

Voraussetzung für den Nullsteuersatz ist, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von

  • Privatwohnungen,
  • Wohnungen,
  • öffentlichen Gebäuden
  • oder Gebäuden, deren Nutzung dem Gemeinwohl dienen,

installiert wird.

Laut Gesetzgeber soll per gesetzlicher Fiktion davon ausgegangen werden können, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW im Peak beträgt.

Der Nullsteuersatz für gewerbliche Photovoltaikanlagen nutzt Handwerksbetrieben

Auch für installierende Handwerksbetriebe ist der Nullsteuersatz von Vorteil. Sie können die Vorsteuer auf die erbrachten Eingangsleistungen wie bisher geltend machen.

Unsere Einschätzung

Wir begrüßen die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 sehr. Die beschlossenen Gesetzesänderungen werden für Betreiber:innen von Photovoltaikanlagen zu einer spürbaren Steuervereinfachung und deutlich weniger steuerlichem Bürokratismus führen. Hier ist dem Gesetzgeber ein großer Wurf gelungen!

Zu begrüßen ist auch, dass die ertragsteuerlichen Änderungen bereits rückwirkend zum 1. Januar greifen. Dass bei der Umsatzsteuer keine Rückwirkung möglich war, ist nachvollziehbar. Für Anlagenbauer und Handwerksbetriebe hätten sich vielfältige Korrekturerfordernisse ergeben.

Im Hinblick auf die aktuelle Energiekrise und den damit verursachten starken Anstieg der Energiepreise sind die gesetzgeberischen Erleichterungen das richtige Signal. Wir befinden uns mitten in der Energiewende. In Zukunft werden wir verstärkt auf regenerative Energieerzeugung setzen.

Eine nachhaltige Wirtschaftsweise im Hinblick auf die EU-Taxonomie und die ESG-Richtlinien wird eine immer größere Bedeutung bekommen. Wenn Sie Ihr Unternehmen nachhaltig transformieren wollen, stehen wir ihn rechtlich und steuerlich mit Rat und Tat zur Seite.

Thomas Müller

Associate Partner, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

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