15. Dezember 2022

Liquidation einer GmbH und der Sonderfall Vermögenslosigkeit

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Am Ende des “Lebens” einer GmbH steht ihre Liquidation. Ein Sonderfall liegt vor, wenn es zu einer Liquidation wegen Vermögenslosigkeit kommt, also wenn das Unternehmen über keine Vermögenswerte mehr verfügt. Lesen Sie hier, was Sie rund um die Liquidation einer GmbH wissen müssen.

Hintergrund zur Liquidation einer GmbH

Entgegen der Gründung einer GmbH, einer Kapitalgesellschaft, die verhältnismäßig unkompliziert abläuft, stellt die Liquidation einer GmbH ein zeitaufwändiges, komplexes und unter Umständen auch kostenintensives Verfahren dar. Ziel der Liquidation einer GmbH ist die Beendigung der Gesellschaft. Diese Möglichkeit wird genutzt, wenn die Gesellschaft weder insolvent noch vermögenslos ist und auch nicht, was stets als effektive und in vielerlei Hinsicht vorteilhafte Lösung gilt, auf ein anderes Unternehmen verschmolzen werden kann.

Die Löschung einer GmbH vollzieht sich regelmäßig in drei Schritten: Auflösung, Liquidation und (tatsächliche) Löschung.

So läuft die Liquidation einer GmbH ab

Als erster Schritt erfolgt die Auflösung durch Herbeiführung eines Auflösungsbeschlusses, § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen der Gesellschafter:innen, sofern in dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist. Der Beschluss ist nicht zwingend notariell zu beurkunden oder im Handelsregister einzutragen. Aufgrund von Rechtsklarheit empfiehlt es sich jedoch, gemäß § 65 Abs. 1 GmbHG die Auflösung zur Eintragung ins Handelsregister durch das Registergericht anzumelden. Die Anmeldung erfolgt schriftlich und die Unterschriften werden in der Regel notariell beurkundet.

Soweit der Gesellschaftsvertrag auch hierzu nichts anderes bestimmt, geschieht die Auflösung durch den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin gemäß § 66 Abs. 1 GmbHG. Maßgeblich ist nunmehr die Bestellung eines Liquidators oder einer Liquidatorin, regelmäßig der bisherige Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin selbst oder eine Dritte, mit derartigen Dingen erfahrungsgemäß befasste Person. Also zum Beispiel auch ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin. Der Liquidator oder die Liquidatorin ist nunmehr, anstelle des vormals bestellten Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin, für die Abwicklung und Beendigung der laufenden Aktivitäten der Gesellschaft zuständig.

Ordnungsgemäße Abwicklung der Liquidation gemäß §§ 70-73 GmbHG

Im zweiten Schritt erfolgt die Liquidation einer GmbH. Der Liquidator oder die Liquidatorin sorgt – wie der Name bereits sagt – für die ordnungsgemäße Abwicklung der Liquidation gemäß §§ 70-73 GmbHG. Hinzu kommen die Aufgaben, die üblicherweise der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin ausführt und die nunmehr vom Liquidator oder der Liquidatorin übernommen werden.

Der Gläubigeraufruf

Die wichtigste Aufgabe bzw. Pflicht der Liquidator:innen besteht im Gläubigeraufruf. Hierzu machen die Liquidator:innen die Auflösung einmalig in den sogenannten Geschäftsblättern bekannt. In jedem Fall ist das nach § 12 GmbHG der Bundesanzeiger, gegebenenfalls noch weitere, im Gesellschaftsvertrag genannte Informationsmedien. Dies räumt den Gläubiger:innen die Möglichkeit ein, ausstehende Forderungen gegen die Gesellschaft noch geltend machen zu können.

Ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung beginnt das sogenannte Sperrjahr, das dem Schutz der Gläubiger:innen dient. Während des Sperrjahres unterliegt die Gesellschaft einem Ausschüttungsverbot, das heißt, es darf kein Vermögen der GmbH an die Gesellschafter:innen ausgeschüttet werden. Lediglich der Ausgleich von Forderungen der Gläubiger:innen ist gestattet, soweit diese rechtmäßig und fällig sind. Mit Ablauf des Sperrjahres steht den Gesellschafter:innen das (verbleibende) Vermögen zur freien Verfügung und kann an diese verteilt werden. Hiernach ist die Liquidation beendet. Streitigkeiten über das Bestehen von Ansprüchen gegen oder Zugunsten der Gesellschaft können die Liquidationsphase jedoch unter Umständen erheblich verlängern.

Schließlich ist die Löschung der Gesellschaft durchzuführen. Die Gesellschaft ist gelöscht, wenn alle Abwicklungsmaßnahmen abgeschlossen sind. Die Löschung der GmbH ist im Handelsregister anzumelden. Daraufhin erfolgt die Löschung der GmbH aus dem Handelsregister und die (gesamte) Liquidation ist beendet. Zu beachten ist, dass gemäß § 74 Abs. 2 GmbHG die Buchhaltung der GmbH zehn Jahre aufzubewahren ist.

Sonderfall Vermögenslosigkeit

Ein Sonderfall liegt bei der Löschung einer vermögenslosen GmbH vor. Das Löschungsverfahren wegen Vermögenslosigkeit der Gesellschaft kann auch von Amts wegen oder auf Antrag des Finanzamtes betrieben werden. § 394 FamFG bildet hierzu die Generalnorm zur Löschung vermögensloser Gesellschaften. Die Gesellschafter:innen selbst können keinen Antrag auf Löschung stellen, jedoch ein Vorgehen nach § 394 FamFG anregen.

Da bei Löschung wegen Vermögenslosigkeit nichts (mehr) abzuwickeln ist, erübrigt sich ein langwieriges Liquidationsverfahren und auch die Einhaltung des sogenannten Sperrjahres. Es findet lediglich ein verkürztes Löschungsverfahren statt. Die Löschung der Gesellschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen sofort angemeldet und die Gesellschaft damit beendet werden.

Als vermögenslos gilt eine Gesellschaft, wenn sie über keinerlei Vermögenswerte mehr verfügt, die für eine Gläubiger:innen-Befriedigung oder für die Verteilung unter den Gesellschafter:innen in Betracht kommen.

Soweit Gläubiger:innen Ansprüche gegen diese GmbH geltend machen, führt dies zu einer Überschuldung der GmbH. Eine vereinfachte Löschung scheidet dann aus und es ist aufgrund von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ist ein Insolvenzantrag zu stellen.

Unsere Einschätzung

Die Liquidation einer GmbH ist kein Scheitern einer Gesellschaft, sondern Teil eines natürlichen Prozesses innerhalb eines marktwirtschaftlichen Systems. Das Gründen und Auflösen von Gesellschaften, etwa wenn diese ihren Gesellschaftszweck verwirklicht haben oder nicht (mehr) verwirklichen können, gehört zu diesem Prozess. Für alle Maßnahmen in Bezug auf ein mögliches Löschungsverfahren einer GmbH sind gewisse Mindeststandards in den Statuten empfehlenswert. Ferner ist der Prozess der Liquidation in Teilen nicht selten komplex bzw. aufwändig, sodass professionelle Hilfe unerlässlich sein kann. Im Fall einer möglichen Vermögenslosigkeit der GmbH empfehlen wir eine gründliche Prüfung, um eine verkürzte Abwicklung des Löschungsverfahrens durchführen zu können.

Haben Sie Fragen zur Löschung einer Gesellschaft? Dann kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu. Wir beraten Sie gerne!

 

Weitere Informationen zum Thema Liquidation finden Sie hier:

Jens Bühner

Partner, Rechtsanwalt, LL.M., Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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