6. Dezember 2022

Energiekosten: Versorgern droht Überprüfung von Preiserhöhungen

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Bei ungerechtfertigten Preiserhöhungen der Kosten für Strom und Gas droht Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck den Versorgern mit ungewöhnlich direkten Worten. Die in der Strom- und Gaspreisbremse angelegte Missbrauchsklausel werde als Instrument dagegen angewendet.

Energiekosten: Missbräuchliche Preiserhöhungen ausdrücklich verboten

Im Gesetzesentwurf zur Strompreisbremse ist das Verbot missbräuchlicher Preisgestaltung beziehungsweise Preiserhöhung in § 39 Missbrauchsverbot formuliert.

„Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist eine Gestaltung ihrer Preissetzung oder eine sonstige Verhaltensweise verboten, die eine missbräuchliche Ausnutzung der Regelung zur Entlastung von Letztverbrauchern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes darstellt. Insbesondere ist ihnen im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 verboten, ihre in die Ermittlung des Erstattungsanspruchs nach § 20 und des Anspruchs auf Abschlagszahlungen nach § 23 einfließenden Arbeitspreise zu erhöhen, es sei denn, das Elektrizitätsversorgungsunternehmen weist nach, dass die Erhöhung sachlich gerechtfertigt ist, wobei die Umkehr der Darlegungs- und Beweislast nur in Verfahren vor dem Bundeskartellamt gilt.“ Quelle: Bundestag

Die Durchgriffsrechte liegen beim Bundeskartellamt. Die Beweislast ist hierbei umgekehrt. Dies bedeutet, dass nicht das Kartellamt eine missbräuchliche Preisgestaltung bei Versorgungspreisen beweisen muss. Es ist vielmehr so, dass Energieversorger beweisen müssen, dass ihre Preisforderungen an Verbraucher gerechtfertigt sind.

Strom- und Gaspreisbremse: Gesetz sieht weitreichende Sanktionen bei Missbrauch vor

Versorgern, die nicht zweifelsfrei nachweisen können, dass ihre Preise gerechtfertigt sind, drohen weitreichende Sanktionen. Unternehmen müssen die Einkaufspreise ihrer Energie beim Kraftwerksbetreiber oder Gasimporteur belegen. Das Kartellamt wird Energieversorger, deren Preiserhöhungen ungerechtfertigt sind auffordern, diese Praxis abzustellen und die Preiserhöhungen zurückzunehmen. Überdies werden die wirtschaftlichen Vorteile in Form von etwa Zufallsgewinnen abgeschöpft. Alle Regelungen der Strom- und Gaspreisbremse gelten zusätzlich zum geltenden Kartell- und Wettbewerbsrecht.

So funktioniert die Strom- und Gaspreisbremse

Verbraucher bekommen gedeckelte Energiepreise. Die Deckelung betrifft 80 Prozent des Verbrauchs und wird anhand des Verbrauchs vorheriger Abrechnungen ermittelt. Der Strompreis der Deckelung liegt bei 40 Cent pro Kilowattstunde Strom. Bei Gas liegt der gedeckelte Preis bei 12 Cent.  Am 1.1.2023 treten beide Gesetze in Kraft. Die ersten Gutschriften erfolgen im März 2023. Danach folgt auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023.

Versorgungspreise: Zwischen Missbrauchsschutz und Wettbewerbspreisen

Die Reaktionen auf das Missbrauchsverbot bei den Energiekosten fielen wie erwartet unterschiedlich aus. Ein Ausnutzen der Krise müsse verhindert werden, war die eine Position. Dem entgegen standen marktliberale Äußerungen, dass einer wettbewerbsorientierten Preisgestaltung, somit auch Preiserhöhungen, mehr Freiraum vor Preiskontrolle gegeben werden solle. So weit, so erwartbar.

Unsere Einschätzung

Wir befinden uns in einer Krise, einer Ausnahmesituation, die sich nach überstandener Coronapandemie eingestellt hat. Eine wettbewerbsorientierte Preisgestaltung ist im Sinne aller. Genauso ist die Sanktionierung von unrechtmäßiger Bereicherung auf Staatskosten, durch ungerechtfertigte Preiserhöhungen, im Sinne aller. Hier muss der Gesetzgeber abwägen, ab wann genau er mit dem scharfen Schwert des Kartellamtes agiert. Sollten Sie Fragen zur Strom- und Gaspreisbremse und deren Bedeutung für Ihr Unternehmen haben, kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne.

Johannes Dähnert

CSO, CCO, CHRO, Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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