29. November 2022

Inflationsausgleichsgesetz und der Abbau der kalten Progression 

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Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat dem  Inflationsausgleichsgesetz zugestimmt. Das neue Gesetz soll  beim Abbau der kalten Progression helfen. Was Sie wissen sollten, erfahren Sie hier.

Hintergrund zum Inflationsausgleichsgesetz

Bereits im August 2022 stellte Bundesfinanzminister Christian Lindner das Inflationsausgleichsgesetz vor. Es soll beim Abbau der kalten Progression helfen. Hier finden Sie unseren Beitrag dazu. Nachdem der Bundestag dem Gesetz schon zugestimmt hatte, hat am 25. November 2022  nun der Bundesrat dem Gesetz ebenfalls zugestimmt.

Das Inflationsausgleichsgesetz ist Teil eines dritten Entlastungspakets

Das Gesetz ist Teil eines dritten Entlastungspakets, das Maßnahmen zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen umfasst.
Nach Veröffentlichung des Fünften Steuerprogressionsberichts sowie des 14. Existenzminimumberichts wurden die Erleichterungen zum Abbau der kalten Progression gegenüber dem ursprünglichen Entwurf noch einmal ausgeweitet.

Was bedeutet kalte Progression?

Die kalte Progression ist eine Art schleichende Steuererhöhung. Sie tritt ein, wenn zum Beispiel eine Gehaltserhöhung durch die Inflation komplett aufgefressen wird, aber dennoch zu einer höheren Besteuerung führt. Im Ergebnis steigt das Gehalt und Angestellte haben dennoch real weniger Geld in der Tasche.

Inflationsausgleichsgesetz: Neue Einkommensteuertarife für 2023 und 2024

Bei der Einkommensteuer wird der Grundfreibetrag angehoben und die sogenannten Tarifeckwerte werden verschoben.
Der Grundfreibetrag von bisher 9.984 Euro für 2022 wird angehoben. Ab 2023 liegt er bei 10.908 Euro, ab 2024 bei 11.604 Euro.

Der Spitzensteuersatz wird 2023 ab 62.810 Euro greifen. Bisher galt er ab 58.597 Euro. Ab 2024 greift er ab 66.761 Euro. Die Tarifeckwerte zur sogenannten Reichensteuer bleiben unverändert.
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppeln sich diese Werte.

Inflationsausgleichsgesetz: Das ändert sich beim Solidaritätszuschlag

Die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag wird angehoben. So möchte der Gesetzgeber ein Hineinwachsen in den Solidaritätszuschlag verhindern. Bei der Einzelveranlagung steigt die Freigrenze von 16.956 Euro auf 18.130 Euro und bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten von 33.912 Euro auf 36.260 Euro.

Erhöhung des Kindergelds und des Kinderfreibetrags

Das Kindergeld beträgt ab dem 1. Januar 2023 für jedes Kind 250 Euro. Bisher liegt das Kindergeld für das erste und zweite Kind bei jeweils 219 Euro, für das dritte Kind bei 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind bei jeweils 250 Euro. Das Kindergeld steht im Grundsatz jedem Elternteil jeweils zur Hälfte zu.

Der Kinderfreibetrag erhöht sich ebenfalls: Bisher lag der Kinderfreibetrag bei 2.730 Euro je Elternteil und 5.460 Euro für beide Eltern zusammen.

  • Neu für 2022: 2.810 Euro je Elternteil / 5.620 Euro für beide Eltern zusammen
  • Ab 2023 gilt: 3.012 Euro je Elternteil / 6.024 Euro für beide Eltern zusammen
  • Ab 2024 gilt: 3.192 Euro je Elternteil / 6.348 Euro für beide Eltern zusammen.

Über den Kinderfreibetrag hinaus gibt es für jeden Elternteil einen Freibetrag von 1.464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes. Dieser Betrag ändert sich durch das neue Inflationsausgleichsgesetz nicht.

Unterzeichnung, Verkündung, Inkrafttreten des Inflationsausgleichsgesetzes zum Abbau der kalten Progression

Das Gesetz kann nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten jetzt im Bundesgesetzblatt verkündet werden und danach zu großen Teilen am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Teile des Gesetzes treten auch rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft. Die Regelung zur Anhebung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag wird am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Unsere Einschätzung

Wir begrüßen das Inflationsausgleichsgesetz. Die Beseitigung der kalten Progression wurde von vielen Stellen seit langem gefordert, auch von uns. Der Abbau der kalten Progression ist bei einer Inflationsrate unter zwei Prozent vielleicht weniger dringend. Liegt sie jedoch weit höher, wie aktuell bei 8 Prozent oder gar 10 Prozent, ist das Thema wichtig. Daher ist es unabdingbar, dass die Steuerpflichtigen die jährlichen Steuererhöhungen aufgrund der Inflation nicht mehr tragen müssen.

Der Abbau der kalten Progression war geboten und muss auf der ständigen Agenda der Bundesregierung, aber auch der zukünftigen Bundesregierungen stehen. Wir empfehlen eine dauerhafte Beseitigung der kalten Progression. In weiteren Gesetzgebungsverfahren sollte eine automatische Anpassung aller steuerlichen Freibeträge sowie steuerlichen Eckwerte eingebaut werden. Damit wäre das Problem der kalten Progression dauerhaft beseitigt. Das ebnet den Weg zu einem dauerhaft inflationsbereinigten und gerechten Steuersystem für alle Bürger:innen.

Haben Sie Fragen? Wir helfen gerne weiter.

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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