1. Dezember 2022

Jahresabschluss 2021: Keine Sanktionen bei verspäteter Offenlegung

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Nun also doch! Nachdem die Forderungen der Steuerberaterkammern nach einer temporären Fristverlängerung zur Offenlegung der Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag am 31.12.2021 zunächst nicht erhört worden sind, gibt es inzwischen doch noch die frohe Kunde kurz vor Weihnachten. Es gibt zwar keine offizielle Fristverlängerung, weil dieses aus unionsrechtlichen Gründen nicht in Betracht kommt. Also müssen die Jahresabschlüsse zum 31.12.2021 weiterhin spätestens bis zum 31.12.2022 offengelegt sein. Aber eine verspätete Veröffentlichung vor dem 11.04.2023 führt nicht zu Sanktionen. Somit erfolgt eine weitestgehende Fristverlängerung wie in den Vorjahren durch die Hintertür.

Keine Sanktionen bei verspäteter Offenlegung

Die Bundessteuerberaterkammer hat alle Steuerberater am 30.11.2022 darauf aufmerksam gemacht. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 30.11.2022 auf seiner Internetseite veröffentlicht, dass gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2021 am 31. Dezember 2022 endet, vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden. 

Folge daraus: Die Jahresabschlüsse zum 31.12.2021 müssen fristgerecht bis spätestens zum 31.12.2022 offengelegt werden. Bei einer verspäteten Offenlegung von Jahresabschlüssen für das Jahr 2021 wird es bis zum 10.04.2023 einschließlich keine Sanktionierung geben.

Unsere Einschätzung

Das ist wirklich eine frohe Kunde für den Berufsstand. Weiterhin sind die Steuerberatungskanzleien durch die Sonderarbeiten (Coronahilfen, Grundsteuer, Energiepreispauschalen, Inflationsausgleichspauschalen, Gaspreisbremse) am Anschlag. Vergangene Woche sah es noch nicht danach aus. Es gab Meldungen, wonach es für die Veröffentlichungen entgegen der beiden (Corona-)Vorjahre nicht geben würde. Es kann nun als vorgezogenes Weihnachtsgeschenk verstanden werden.

Aufgeschoben ist aber nicht aufgehoben. Es gibt aber weiterhin viel zu tun, melden Sie sich gerne bei uns.

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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