23. November 2022

Warum gibt es einen Eigentumsvorbehalt im Export?

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Im deutschen Recht ist der Eigentumsvorbehalt in Paragraph 449 BGB geregelt. Der Eigentumsvorbehalt ist das meistgenutzte sowie wichtigste Sicherungsmittel für Verkäufer:innen. Es handelt sich um einen vertraglichen Vorbehalt, der besagt, dass eine gelieferte Ware bis zu ihrer endgültigen Bezahlung im Eigentum des Verkäufers, beziehungsweise der Verkäuferin bleiben soll. Der Eigentumsübergang erfolgt erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung. Zahlt ein Käufer oder eine Käuferin nicht vollständig, kann der Verkäufer oder die Verkäuferin seine, beziehungsweise ihre Ware zurückerhalten. Selbst wenn Käufer:innen in Insolvenz geraten oder ein Dritter in das Vermögen der Käufer:innen vollstreckt, behalten Verkäufer:innen einen Anspruch zur Rückerlangung ihres Eigentums. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch im Export.

Eigentumsvorbehalt: Trennung der schuldrechtlichen von der sachenrechtlichen Ebene

Der Eigentumsvorbehalt betrifft nicht die schuldrechtliche Ebene, sondern die sachenrechtliche Ebene. Beide Ebenen werden im deutschen Recht strikt getrennt. Das bedeutet, dass die Rechte der Verkäufer:innen an der Sache bestehen (Eigentumsrechte) und daher gegenüber jeder Person, nicht nur dem Vertragspartner beziehungsweise der -partnerin gegenüber, geltend gemacht werden können. Schuldrechtliche Rechte bestehen hingegen nur gegenüber dem Vertragspartner oder der Vertragspartnerin. Der Eigentumsvorbehalt sichert in Deutschland den Anspruch der Verkäufer:innen auf Zahlung des Kaufpreises und ist eine Besonderheit des deutschen Zivilrechts.

Welche Formen des Eigentumsvorbehalts können geregelt werden?

In Deutschland können neben dem einfachen Eigentumsvorbehalt noch weitere Arten des Eigentumsvorbehalts vereinbart werden.  Die drei wichtigsten Arten aus der Praxis sind:

  1. Der einfache Eigentumsvorbehalt liegt vor, wenn erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung das Eigentum an der Ware von Verkäufer:innen auf Käufer:innen übertragen wird.
  2. Der erweiterte Eigentumsvorbehalt regelt zusätzlich, dass dem Käufer das Eigentum erst übertragen wird, wenn er – abgesehen von der vollständigen Kaufpreiszahlung – jegliche offenen Forderungen beglichen hat.
  3. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt beinhaltet die Erlaubnis, dass der Käufer die Ware an Dritte weiterverkaufen darf, selbst wenn er sie noch nicht vollständig bezahlt hat. Er muss die Forderung gegen den Dritten aus dem Weiterverkauf an Verkäufer:innen abtreten. Diese verpflichtende Forderung dient Verkäufer:innen dann als Sicherheit.

Eigentumsvorbehalt bei Warenlieferungen im Export – das sollten Sie wissen

Üblicherweise kann zwischen den Parteien vertraglich geregelt werden, welche Rechtsordnung gelten soll. Das heißt, nach welchem nationalen Recht ein Geschäft abgewickelt wird. Dies gilt allerdings nicht für den Eigentumsvorbehalt. Der Grund dafür ist die Trennung zwischen schuldrechtlicher und sachenrechtlicher Ebene. Für den Eigentumsvorbehalt an einer Ware ist die Rechtsordnung maßgeblich, in deren Hoheitsbereich sich die Ware befindet. Das heißt, bei jeder Grenzüberschreitung der Ware ändert sich das jeweils geltende Recht in dasjenige des Landes, in welches die Ware transportiert wurde. Diese Regelung gilt praktisch weltweit.

In anderen Ländern ist der in Deutschland gängige Eigentumsvorbehalt entweder unbekannt, wie zum Beispiel in Argentinien und Chile oder er ist unter einem anderen Begriff bekannt und muss andere Voraussetzungen erfüllen. Regelmäßig ist der Eigentumsvorbehalt auch komplexer kodifiziert und an strengere Anforderungen gebunden. Dies kann für die Wirksamkeit des vereinbarten Eigentumsvorbehalts problematisch sein und sogar zu dessen Unwirksamkeit führen

Unsere Einschätzung

Vertraglich vereinbarte Regelungen, die vorsehen, dass sich ein Vertrag auf eine landesspezifische Rechtsordnung beziehen soll, bleiben im Fall des Eigentumsvorbehalts ohne rechtliche Wirkung. Daher sollten Sie bei einem Exportgeschäft auf eines von zwei Dingen achten.

Entweder wird die Ware beim Verkauf ins Ausland von Käufer:innen vollständig bezahlt oder sie vereinbaren einen wirksamen Eigentumsvorbehalt. Wirksam bedeutet, dass im Ziellandes des Exports der Eigentumsvorbehalt auch in der gleichen Art und Weise wie in Deutschland existiert. Dafür sollte der Exporteur die Rechtslage der Länder kennen, in die er seine Ware verschickt.

Sie sind Unternehmerin oder Unternehmer und exportieren Waren in andere Länder? Haben Sie noch Fragen in Bezug auf den Eigentumsvorbehalt im Bereich des Exports? Dann kommen Sie gerne jederzeit auf uns zu!

 

Jens Bühner

Partner, Rechtsanwalt, LL.M., Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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