22. November 2022

Schlussabrechnung der Coronahilfen jetzt auch für das Paket 2

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Am 15. November 2022 ist der Startschuss für die Schlussabrechnung der Coronahilfen des Schlussabrechnungspakets 2 gefallen. Hier erfahren Sie, was Sie dazu wissen müssen.

Hintergrund zur Schlussabrechnung der Coronahilfen

Die Schlussabrechnungen für die Coronahilfen des Pakets 1 (Überbrückungshilfen 1-3 sowie Dezember- und Novemberhilfen) können schon seit Mai 2022 eingereicht werden. Dazu hatten wir unter anderem schon hier, hier und hier berichtet. Nun ist am 15. November 2022 der Startschuss für das Schlussabrechnungspaket 2 gefallen. Die Schlussabrechnungen können nun also auch für die Überbrückungshilfen 3 Plus sowie 4 eingereicht werden. Fristablauf ist wie bisher auch der 30. Juni 2023.

Einreichung einer Schlussabrechnung ist Pflicht

Auch die über einen prüfenden Dritten eingereichten Anträge auf Überbrückungshilfe 3 Plus sowie 4 sind häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierter Kosten bewilligt worden. Nach Vorliegen der Ist-Zahlen sind alle Antragstellenden zur Einreichung einer Schlussabrechnung über einen prüfenden Dritten verpflichtet. Es gibt keine Ausnahmen. Werden keine Schlussabrechnungen eingereicht, sind die erhaltenen Hilfen vollständig zurückzuzahlen.

Die Schlussabrechnungen sind sämtlich bis zum 30. Juni 2023 über einen prüfenden Dritten einzureichen. Im Einzelfall kann eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31. Dezember 2023 beantragt werden. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid die endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Das kann je nach den beantragten Förderprogrammen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen.

Die Bewilligungsstellen werden im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen.

Wie wir schon zu den Schlussabrechnungen des Pakets 1 geschrieben haben, liegen die Tücken häufig im Detail. Alle Angaben müssen aussagekräftig dokumentiert werden. Sämtlich geltende Sonderregelungen für einzelne Branchen sind zu beachten. Für die Schlussabrechnungen gelten die jetzt gültigen FAQ der einzelnen Förderprogramme, die ggf. vom Stand bei Antragstellung abweichen. Es ist zu erwarten, dass viele Schlussabrechnungen überprüft werden.
Ein Prüfungsschwerpunkt im Rahmen der Schlussabrechnungen wird wohl die Frage sein, ob die Umsatzrückgänge als Voraussetzung der Gewährung der Hilfen, auch tatsächlich Corona-bedingt waren. Ist ein Rückgang der Umsätze nicht durch die Pandemie verursacht, gibt es keine Förderung.

Im Endeffekt gilt weiter, dass wir von einer “Knopfdruck-Lösung” weit entfernt sind. Der Aufwand der Erstellung der Schlussabrechnungen ist nicht zu unterschätzen.

Unsere Einschätzung

Nun geht es also mit den Schlussabrechnungen in die zweite Runde. Da der Startpunkt jetzt bereits im November 2022 gefallen ist, deutet darauf hin, dass die Frist zur Einreichung bis zum 30.06.2023 nicht noch weiter verlängert wird. Im Einzelfall kann ja immer auch noch ein Antrag auf Verlängerung bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

Wie schon bei der eigentlichen Antragstellung sowie beim Schlussabrechnungspaket 1 bleibt der administrative Aufwand weiterhin hoch. Das liegt einfach an der Komplexität der Regeln. Wir als prüfende Dritte können daran nichts ändern.

Haben Sie Fragen zur Schlussabrechnung der Coronahilfen? Dann kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu!

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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