Inflationsausgleichsprämie für Gesellschafter-Geschäftsführer
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31. Mai 2023

Inflationsausgleichsprämie für Gesellschafter-Geschäftsführer

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Arbeitnehmer:innen können von ihren Arbeitgeber:innen eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro erhalten. Damit sollen die Belastungen aus den gestiegenen Verbraucherpreisen abgemildert werden können. Aber wie sieht es mit Gesellschafter-Geschäftsführer:innen einer GmbH bzw. einer UG aus? Kurze Antwort: Ja, auch Gesellschafter-Geschäftsführer können von der Inflationsausgleichsprämie profitieren! Nachfolgend erfahren Sie dazu die Details.

Die Inflationsausgleichsprämie bei Arbeitnehmern

Kurz zusammengefasst funktioniert die Inflationsausgleichprämie so: Bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber:innen ihren Mitarbeiter:innen bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Die Zahlung kann als Einmalbetrag erfolgen, aber auch in Teilbeträgen. Zusätzlich oder alternativ können sogar Sachzuwendungen geleistet werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.

Die Umsetzung erfolgt unbürokratisch und ein einfacher Hinweis auf dem Überweisungsträger reicht beispielsweise als Nachweis für das Vorliegen einer Inflationshilfe aus. Eine entsprechende Auszahlung ist gesondert im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Es handelt sich bei den 3.000 Euro Inflationsausgleichsprämie um einen Freibetrag, nicht um eine Freigrenze. Sofern mehr als die 3.000 Euro gezahlt werden, unterliegt nur der übersteigende Teil der Steuer- und Sozialabgabenpflicht.

Die Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie ist freiwillig. Arbeitnehmer:innen haben keinen gesetzlichen Anspruch darauf. Ggf. gibt es aber tarifvertragliche Verpflichtungen.

Die Inflationsausgleichsprämie für Gesellschafter-Geschäftsführer

Doch wie sieht die Auszahlung an Gesellschafter-Geschäftsführer:innen aus und genügt ein einfacher Hinweis in der Auszahlung? Wir gehen in den weiteren Ausführungen davon aus, dass ein Anstellungsverhältnis vorliegt und der Geschäftsführer beziehungsweise die Geschäftsführerin nicht unentgeltlich tätig wird oder der Gesellschaft Rechnungen über seine Management-Tätigkeiten schreibt. 

Grundsätzlich gilt: Da Gesellschafter-Geschäftsführer:innen nicht nur in einem Arbeitsverhältnis für die Gesellschaft tätig sind, sondern als Gesellschafter:innen auch Anteile an der Gesellschaft besitzen, werden Sie auch als Eigentümer:innen der Gesellschaft angesehen. Und hierfür gelten besondere Regeln.

Anders als bei den normalen Mitarbeiter:innen besteht bei Gesellschafter-Geschäftsführer:innen einer GmbH eine Steuerfalle. Konkret die der „verdeckten Gewinnausschüttung“ (vGA). Sollten die steuerrechtlichen Voraussetzungen einer vGA erfüllt sein, wird diese auf Gesellschafter:innen-Ebene der Besteuerung unterworfen (wie eine “normale” Gewinnausschüttung) und auf Ebene der Gesellschaft führt diese zu einem steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwand.

Inflationsausgleichsprämie und verdeckte Gewinnausschüttung

Die allgemeine Definition einer verdeckten Gewinnausschüttung sieht vor, dass eine Vermögensminderung oder aber eine verhinderte Vermögensmehrung vorliegen muss. Diese muss durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst worden sein und eine Auswirkung auf den Gewinn des Unternehmens haben. Verdeckt ist das Ganze dadurch, weil es nicht auf einem offiziellen Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht.

Für eine entsprechende Überprüfung, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, kommt das Thema Fremdvergleich. Es wird geprüft, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Vermögensvorteile einer Person, die nicht Gesellschafter ist, unter den gleichen Umständen auch zugewendet hätte. 

Einem Fremdvergleich müsste die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie allerdings standhalten, da diese Prämie auch ganz vielen Fremdgeschäftsführern, d. h. Geschäftsführern ohne Anteilsbesitz, ausgezahlt wird. Wenn dann auch sämtliche weitere Voraussetzungen des Fremdvergleichs gegeben sind, also etwa die Angemessenheit der Gesamtbezüge inklusive der Inflationsausgleichsprämie, könnte man den Fremdvergleich insgesamt auch sauber herleiten. Dann würde auch keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.

Weitere Voraussetzung sollte sein, dass es vor der Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss gibt. Dort sollte auch der Grund der Auszahlung, also die Zahlung als Hilfe für die Mehraufwendungen der Inflation, vermerkt werden.

Inflationsausgleichsprämie und Steuerersparnis

Auf Ebene der Gesellschaft führt die Gewährung der Inflationsausgleichsprämie zu einer steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgabe. Also wird die Steuerlast bei der Gesellschaft dadurch vermindert.

Der Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. die Gesellschafterin-Geschäftsführerin vereinnahmt steuerfrei die Inflationsausgleichsprämie. Darauf muss er oder sie persönlich also keine Einkommen-, Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag zahlen.

Unsere Einschätzung

Für die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie sollte die Gesellschaft auch ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung haben. Das versteht sich natürlich von selbst. Aber gerade jetzt, in den Zeiten der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse, wollen wir auch auf diesen Punkt noch einmal hinweisen.

Unserer Meinung nach ist die Inflationsausgleichsprämie auch ein mögliches Instrument für Gesellschafter-Geschäftsführer, um eine zusätzliche Zahlung zur Abfederung inflationsbedingter Mehraufwendung vorzunehmen. Wenn das Finanzamt – aus welchen Gründen auch immer – bei der Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie von 3.000 Euro eine verdeckte Gewinnausschüttung annehmen würde, wäre aufgrund der relativ geringen Auswirkung das Risiko der sich daraus ergebenden Steuerzahlungen überschaubar.

Haben Sie Fragen rund um das Thema Inflationsausgleichsprämie für Gesellschafter-Geschäftsführer:innen? Dann kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu!

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

Expert:innen zu diesem Thema

Rainer Breitholz

Teamleitung Lohnbuchhaltung

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