29. September 2022

So funktioniert die Inflationsausgleichsprämie

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Offiziell werden unter dem Begriff Inflationsausgleichsprämie Leistungen zur Abmilderung der Inflation zusammengefasst. So steht es in der Formulierungshilfe des Koalitionsausschusses. Diese hat das Bundeskabinett am 28. September verabschiedet. Was bisher bekannt ist, und was das für Arbeitgeber:innen bedeutet, finden Sie hier.

Arbeitnehmer:innen bekommen bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei 

Arbeitgeber:innen dürfen ihren Angestellten bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Es gibt nur eine Voraussetzung für die Steuer- und Sozialversicherungsbefreiung dieser Beträge: Die Inflationsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Inflationsausgleichsprämie ist bis zum 31.12.2024 befristet

Der Plan der Regierung ist eine unbürokratische Hilfe für alle, die unter den gestiegenen Preisen leiden.
Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet – vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2024. Die Inflationsausgleichsprämie kann auch in mehreren Teilbeträgen bis zu insgesamt 3.000 Euro gezahlt werden.
Der großzügige Zeitraum und die Möglichkeit von Zahlungen in Teilbeträgen gibt den Arbeitgeber:innen damit eine sehr großzügige Flexibilität für die Auszahlung der Prämie. 

Einfache Umsetzung

Arbeitgeber:innen, die ihren Mitarbeiter:innen den Inflationsausgleich gewähren, können dies in beliebiger Form deutlich machen. Dies kann durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:innen und ihren Mitarbeiter:innen geschehen, wie wir es schon von den steuerfreien Corona-Beihilfen kannten.
Es reicht ein Hinweis auf dem Überweisungsträger, der im Rahmen der Lohnabrechnung erstellt wird. Daraus sollte hervorgehen, dass die zusätzliche, steuerfreie Zahlung im Kontext der Preissteigerung steht.

Inflationsausgleichsprämie wird nicht als Einkommen nach Sozialgesetzbuch II  (SGB II) berücksichtigt

Im Zuge der Regelung für die Inflationsausgleichsprämie wird es eine Ergänzung der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung geben. Dadurch wird rechtlich sichergestellt sein, dass die Prämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.

Unsere Einschätzung

Die Inflationsausgleichsprämie ist bei vielen Arbeitnehmer:innen zu Beginn der Wintersaison sicher sehr willkommen. Die Auszahlung der Inflationsprämie ist in der Lohnbuchhaltung einfach und unbürokratisch umsetzbar.

Bei Fragen zur Inflationsausgleichsprämie kommen Sie gerne auf uns zu, wir beraten Sie gerne.

Thomas Müller

Associate Partner, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

Expert:innen zu diesem Thema

Rainer Breitholz

Teamleitung Lohnbuchhaltung

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