15. September 2022

Pflegebonus: Bis zu 4.500 € für Beschäftigte im Gesundheitswesen

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In der Coronapandemie wurde insbesondere Beschäftigten im Gesundheitswesen viel abverlangt. Um diese besonderen Leistungen in der Krise zu honorieren, können Arbeitgeber:innen ihren Arbeitnehmer:innen bis zu 4.500 € steuerfrei auszahlen (§3 Nr. 11b Einkommensteuergesetz). Sozialversicherungsbeiträge fallen hierauf ebenfalls nicht an. An welche Voraussetzungen diese Sonderzahlung geknüpft ist, haben wir für Sie zusammengestellt. 

Welche Arbeitgeber:innen dürfen einen Pflegebonus auszahlen?

Einen steuer- und sozialversicherungsfreien Pflegebonus an ihre Beschäftigten dürfen unter anderem die folgenden Einrichtungen zahlen:

  • Arzt- und Zahnarztpraxen, 
  • Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen,
  • Rettungsdienste sowie
  • bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.

Genauer gesagt: Begünstigt ist Ihre Einrichtung, wenn diese in §23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 8, 11 oder 12, oder §36 Absatz 1 Nummer 2 oder 7 des Infektionsschutzgesetzes aufgeführt ist.

An wen darf der Pflegebonus ausgezahlt werden?

Grundsätzlich dürfen alle Beschäftigten, die mit einer der begünstigten Einrichtungen ein direktes Arbeitsverhältnis haben, den Bonus erhalten. Aber auch andere Arbeitnehmer:innen sind begünstigt. Hierzu zählen unter anderem Beschäftigte:

  • im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung,
  • im Rahmen eines Dienstleistungs- oder Werkvertrags,
  • Auszubildende

Was ist beim Pflegebonus noch zu beachten?

Wichtig in Bezug zum Pflegebonus sind folgende Punkte:

  • Der Pflegebonus ist zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu gewähren.
  • Die Höhe darf bis zu 4.500 € betragen, womit auch Zahlungen zwischen 1 € und 4.500 € möglich sind. 
  • Die Möglichkeit den Bonus auszuzahlen haben Arbeitgeber vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022. 
  • Fristende für die Auszahlung des Pflegebonus ist der 31.12.2022 – bis dahin muss der Bonus an die Beschäftigten ausgezahlt sein!

Rückwirkende Steuerfreistellung von gewährten Boni möglich 

Das Gesetz, mit dem der Pflegebonus eingeführt wurde (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz), wurde erst am 19.06.2022 verabschiedet. Der Begünstigungszeitraum wurde aber rückwirkend ab dem 18.11.2021 beschlossen. Somit besteht die Möglichkeit im Begünstigungszeitraum (also ab dem 18.11.2021) ausgezahlte Boni, bei denen die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, rückwirkend steuerfrei zu stellen. 

Zusätzlicher Bonus für Pflegekräfte in Pflegeeinrichtungen

Pflegekräften, die im Rahmen der Altenpflege in zugelassenen Pflegeeinrichtungen beschäftigt sind und bestimmte Voraussetzungen erfüllen (u.a. mindestens dreimonatige Tätigkeit in einem Heim) ein zusätzlicher Bonus ausgezahlt werden.  Je nach Beschäftigungsart beträgt dieser Bonus bis zu 550 € steuer- und sozialversicherungsfrei. Er wird durch die Arbeitgeber:in ausbezahlt. Pflegebonus beschlossen | Bundesregierung

Sofern sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, können sich Arbeitgeber:innen diese Bonuszahlung von der Pflegekasse im Rahmen einer Vorauszahlung erstatten lassen. Somit entsteht den Arbeitgeber:innen hierdurch keine Liquiditätsbelastung.

Zu beachten ist, dass die Auszahlung an die Pflegekräfte zwingend bis zum 31.12.2022 erfolgen muss.

Verhältnis zum steuerfreien Corona-Bonus bis zu 1.500 Euro

Der Pflegebonus §3 Nr. 11b Einkommensteuergesetz von bis zu 4.500 € kann an begünstigte Beschäftigte unabhängig vom Corona-Bonus §3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz ausgezahlt werden.

Haben Beschäftigte beispielsweise bereits einen Corona-Bonus von 1.500 € erhalten, können diese zusätzlich 4.500 € Pflegebonus steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt bekommen.

Die steuer- und sozialversicherungsfreien Corona-Boni galten für alle Arbeitnehmer, unabhängig von der Branche. Die Frist zur Auszahlung hierfür ist am 31.03.2022 abgelaufen. 

Unsere Einschätzung

Durch die Möglichkeit einen zusätzlichen, steuerfreien und sozialversicherungsfreien Pflegebonus im Gesundheitswesen zahlen zu können, erkennt der Gesetzgeber die außergewöhnlichen Leistungen der betroffenen Beschäftigten an. Arbeitgeber:innen im Gesundheitswesen können hierdurch finanziell Ihre Anerkennung für den Arbeitseinsatz ihrer Beschäftigten ausdrücken und ihre Motivation steigern. 

Sie haben Fragen? Sprechen Sie uns gerne an.

Nico Kurth

Prokurist, Steuerberater, Bachelor of Arts (Steuerrecht)

Stefanie Anders

Partnerin, Steuerberaterin, Fachberaterin Gesundheitswesen (IBG/ HS Bremerhaven), Fachberaterin für Controlling und Finanzwirtschaft (DStV e.V.)

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