14. September 2022

Neuer Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) 

Bereits  2019 hat die EU das Company Law Package verabschiedet. Es besteht aus einer Digitalisierungs- und einer Umwandlungsrichtlinie und ist durch das Ende 2021 verkündete Gesetz zur Umsetzung der EU-Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) bereits gestartet. Nun steht mit dem Regierungsentwurf des “Gesetz zur Umsetzung der EU-Umwandlungsrichtlinie (UmRUG)” der nächste und letzte Schritt dieses Prozesses an. Was Sie dazu wissen sollten, erfahren Sie hier. 

Das ist das Company Law Package 

Das Company Law Package ist ein Rechtspaket zur Reformierung und Harmonisierung des Gesellschaftsrechts im Binnenmarkt. Es wurde 2018 von der EU-Kommission 2018 vorgestellt.
Grund der Reformbestrebungen: Bisher galten nur für grenzüberschreitende Verschmelzungen innerhalb der EU eine einheitliche Regelung im Binnenmarkt. Es gab keine Regelung für andere Formen der Firmenumwandlung, wie zum Beispiel Spaltung oder Formwechsel.  Oder es gab nur nationale Umwandlungen, die sich bisher nach den – oftmals stark unterschiedlichen – Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten gerichtet haben. Mit der Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie durch das UmRUG wird jetzt erstmals ein einheitlicher Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Umwandlungen im Binnenmarkt ins deutsche Recht überführt, der alle Formen der grenzüberschreitenden Umwandlung umfasst.  

EU-Umwandlungsrichtlinie UmRUG beschränkt sich auf Kapitalgesellschaften

Das Herzstück des UmRUG ist die Umsetzung der europaweit einheitlichen Regelungen zur grenzüberschreitenden Umwandlung. Diese befinden sich im 6. Buch der Neufassung des Umwandlungsgesetzes (UmwG-E), den §§ 305ff. UmwG-E. Dort finden sich künftig neben den bisher in den §§ 122a-122l UmwG binnenmarkteinheitlichen Regelungen zur grenzüberschreitenden Verschmelzung auch Regelungen zu grenzüberschreitenden Spaltungen und Formwechseln.

Der Anwendungsbereich ist dabei auf Kapitalgesellschaften beschränkt. Für Personengesellschaften richtet sich die Umwandlung weiterhin ausschließlich nach den Art. 49, 53 AEUV. Es bleibt bei der einzigen, bisher in § 306 Abs. 1 Nr. 2 UmwG geregelten Ausnahme für den Fall der Hereinverschmelzung auf eine OHG oder KG, die weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigt.

Über die Umwandlungsrichtlinie hinaus werden zukünftig auch grenzüberschreitende Spaltungen zur Aufnahme vom UmwG-E geregelt. Nach § 332 S. 1 UmwG-E ist dies nur dann der Fall, wenn die sich spaltende Gesellschaft in den sechs Monaten vor Bekanntmachung des Spaltungsplans durchschnittlich weniger als 400 Arbeitnehmer beschäftigt hat. 

Verstärkter und harmonisierter Schutz von Stakeholdern bei grenzüberschreitenden Umwandlungen

Eine der größten Errungenschaften der Umwandlungsrichtlinie ist die Harmonisierung des bisher höchst unterschiedlich geregelten Schutzes der Gesellschafter bei grenzüberschreitenden Umwandlungen. 

Im deutschen Gesellschaftsrecht gibt es schon lange etablierte Rechte für Gesellschafter. Gegen Barabfindung können diese aus der Gesellschaft austreten und einen Anspruch auf Verbesserung des Umtauschverhältnisses geltend machen. Diese Rechte bestehen nach dem UmwG-E nun bei allen Formen der grenzüberschreitenden Umwandlung.

Das Austrittsrecht gegen Barabfindung besteht nach dem UmwG-E nicht mehr nur bei Herausverschmelzungen, sondern auch bei grenzüberschreitenden Ab- und Aufspaltungen, wenn die Umwandlung für den Gesellschafter einen Rechtswechsel zur Folge hätte und dieser gegen sie gestimmt hat. 

Bei Annahme des Barabfindungsangebots scheiden Gesellschafter, nach der Konzeption des UmwG-E von Gesetzes wegen, bei Wirksamwerden der Umwandlung aus der Gesellschaft aus. Sie sind nicht mehr wie bisher gegen ihren Willen Gesellschafter der Zielgesellschaft. Eine gerichtliche Überprüfung der Abfindungshöhe im Spruchverfahren ist jetzt immer, ohne Rücksicht auf das Recht des Zielstaates, möglich.

Gesellschafter bekommen mehr Rechte

Künftig haben alle Gesellschafter, die kein Recht zur Veräußerung ihrer Anteile haben oder von einem solchen Recht keinen Gebrauch gemacht haben, einen Anspruch auf Verbesserung eines unangemessenen Umtauschverhältnisses im Spruchverfahren. Diese Möglichkeit gilt sowohl bei nationalen als auch bei grenzüberschreitenden Spaltungen oder Verschmelzungen. Zusätzlich gibt es nun für die Gesellschaft die Möglichkeit des Ausgleichs durch Gewährung zusätzlicher Aktien. Sie ergänzt damit die Möglichkeit des Ausgleichs durch Barzuzahlung.

Gläubiger erhaltenen einen Anspruch auf Sicherheitsleistung bei der umzuwandelnden Gesellschaft. Dieser Anspruch entsteht, wenn die Erfüllung bereits entstandener, aber noch nicht fälliger Forderungen durch eine grenzüberschreitende Umwandlung gefährdet ist. Bei grenzüberschreitenden Spaltungen ist eine gesamtschuldnerische Ausfallhaftung der begünstigten und der sich abspaltenden oder ausgliedernden Gesellschaft vorgesehen.

Unsere Einschätzung

Neben dem UmRUG, welches die gesellschaftsrechtlichen Aspekte der Umwandlungsrichtlinie umsetzt, enthält die Richtlinie auch umfassende Reformen im Bereich der Mitbestimmung. Diese werden gesondert durch das Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (UmRMitbestG) umgesetzt. Auf das UmRMitbestG gehen wir in Kürze in einem gesonderten Blogbeitrag ein. Das UmRUG tritt am 31.01.2023 in Kraft.
Für Umwandlungen, die vor dem 31.01.2023 beschlossen und vor dem 31.12.2023 beim Registergericht angemeldet werden, besteht jedoch eine Übergangsfrist, in der die Umwandlung nach dem aktuell geltenden Recht möglich bleibt.

Sie haben Fragen zu den Änderungen durch das UmRUG und UmRMitbestG oder wünschen die rechtliche Begleitung einer nationalen oder grenzüberschreitenden Umwandlung? Sie sind Gesellschafter und möchten zu ihren Rechten bei einer Umwandlung beraten werden? Dann kommen sie gerne jederzeit auf uns zu!

Jens Bühner

Partner, Rechtsanwalt, LL.M., Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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