1. September 2022

Diskussion um Abschaffung: Was ist eigentlich das Dienstwagenprivileg?

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Der Ausdruck Privileg kann im Zusammenhang mit Dienstwagen in die Irre führen. Die gesetzlichen Regelungen führen nicht immer zu einer finanziellen Privilegierung von Dienstwagenfahrern. Diese Darstellung berücksichtigt ausschließlich Verbrennermotoren. Steuerliche Begünstigungen für E-Fahrzeuge, die tatsächlich eine Privilegierung sind, werden hier nicht diskutiert.

Das betriebliche Fahrzeug  

Im Betrieb können sämtliche Kosten des Dienstwagens steuerlich abgesetzt werden. Hierzu zählen 

  • Kfz-Steuer, 
  • Kfz-Versicherung, 
  • Tankkosten, 
  • Reparatur- und Instandhaltungskosten, 
  • Abschreibung oder Leasingraten. 

Diese Betriebsausgaben mindern den zu versteuernden Gewinn des Unternehmens ebenso wie die Zahlung von Arbeitslohn. Auch Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung fallen bei der Überlassung eines Dienstwagens an. Auf Seite des Arbeitgebers gibt es keine Privilegierung.

Behandlung beim Arbeitnehmer

Auf Arbeitnehmerseite ist die private Nutzung des Fahrzeugs sowohl lohnsteuer- als auch sozialabgabenpflichtig. Es handelt sich um einen geldwerten Vorteil. In der Gehaltsabrechnung wird dieser wie ein Arbeitslohn behandelt. Bei der Bewertung dieses Vorteils wird im Regelfall die 1-Prozent-Regelung angewendet. Hierbei wird pauschal monatlich ein Prozent des Bruttolistenneupreises des Fahrzeugs als Wert der Privatnutzung angesetzt. Nur die Privatnutzung wird als Vorteil des Arbeitnehmers verstanden. Außerdem sind für die Fahrten zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und der ersten Tätigkeitsstätte 0,03 Prozent des Bruttolistenneupreises für jeden Entfernungskilometer (einfache Strecke) zusätzlich als Vorteil anzusetzen. 

Die 1-Prozent-Regelung beinhaltet zudem eine Kostendeckelung. Wer dem Finanzamt nachweist, dass die tatsächlichen Fahrzeugkosten geringer sind als der pauschal ermittelte Betrag der Privatnutzung, versteuert höchstens die tatsächlichen Fahrzeugkosten. Gerade bei Arbeitnehmern wird dies aber in der Praxis oft nicht in Anspruch genommen, da die Führung des Nachweises mit Verwaltungsaufwand verbunden ist.

Diese Regelungen gelten ebenfalls bei Unternehmern, die ihre Fahrzeuge privat nutzen. Zur Veranschaulichung beleuchten wir nur die Arbeitnehmerseite.

Weitere Beiträge zum Thema finden Sie hier:

Rechenbeispiel zur 1-Prozent-Regelung

Ein Firmenfahrzeug hat einen Bruttolistenpreis von 50.000 € und mit dem Arbeitnehmer ist vereinbart, dass dieser das Fahrzeug auch für private Fahrten sowie für Fahrten zwischen seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte nutzen darf. Die einfache Entfernung zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt 30 Kilometer. Der Sachbezug ermittelt sich so: 

1 % von 50.000 € = 500 €
0,03 % von 50.000 € x 30 km = 450 €
Sachbezug monatlich = 950 €

Auf die umsatzsteuerliche Beurteilung gehen wir hier nicht ein.

Dieser Sachbezugswert ist die Bemessungsgrundlage für Lohnsteuer und Sozialabgaben. Bezüglich der Sozialabgaben ist zu beachten, dass ein geldwerter Vorteil (genau wie zusätzlicher Arbeitslohn) die Sozialversicherungsbeiträge nur erhöht, wenn nicht bereits die Beitragsbemessungsgrenze erreicht ist. Diese ist bei Dienstwagenberechtigten aufgrund ihres tendenziell höheren Gehaltes oft bereits überschritten.

Gibt es eine Alternative zur 1-Prozent-Regelung?

Eine Alternative zur Ermittlung des Sachbezugs kann nur eine Besteuerung nach tatsächlichem Aufwand sein, der für die Privatnutzung durch den Arbeitnehmer angefallen ist. Dafür sind Aufzeichnungen zwingend erforderlich. Ein Fahrtenbuch zu führen ist nicht neu und führt in vielen Fällen sogar zu steuerlich (und sozialversicherungsrechtlich) günstigeren Ergebnissen.

In der Praxis wird die Fahrtenbuchmethode nicht oft angewendet, weil der bürokratische Aufwand hoch ist. Der Aufwand entsteht, weil bei jeder Fahrt der Kilometerstand zu Beginn und am Ende dokumentiert werden muss. Zusätzlich ist anzugeben, um welche Art von Fahrt es sich gehandelt hat und was das Ziel der Fahrt sowie deren Zweck war. Zudem muss das Fahrtenbuch zeitnah und lückenlos gepflegt werden. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber auch noch die Gesamtkosten pro betrieblichem Fahrzeug ermitteln, was er bei der 1-Prozent-Regelung nicht machen muss.

Am Ende des Monats errechnet man aus dem Verhältnis der privat gefahrenen Kilometer zu den insgesamt gefahrenen Kilometern die private Nutzung in Prozent. Dieser Prozentsatz wird anschließend mit den tatsächlich angefallenen Kosten multipliziert. Daraus wird der monatliche Sachbezug ermittelt. 

Soll dies einwandfrei erfolgen, muss die Ermittlung entsprechend des Lohnzahlungsturnus monatlich erfolgen. Daten des Fahrtenbuches müssen monatlich an den Arbeitgeber übermittelt werden. Dieser muss die Kosten des Dienstfahrzeuges monatlich ermitteln. Oft wird in solchen Fällen zur Vereinfachung unterjährig mit einem monatlichen Festwert gerechnet und am Ende des Jahres eine Korrektur gemäß der tatsächlichen Werte vorgenommen. Fest steht: Es ist aufwändig. 

So wirkt sich ein Fahrtenbuch aus

Dieses Rechenbeispiel stellt die Fahrtenbuchmethode in Ihrer Auswirkung vereinfacht dar:
Laut einem Fahrtenbuch wurden mit einem Firmenfahrzeug 70.000 km im Jahr zurückgelegt. Bei der Auswertung des Fahrtenbuchs ergibt sich, dass 30.000 km auf Privatfahrten und 40.000 km auf betriebliche Fahrten entfallen. Die Kosten für das Fahrzeug betrugen 10.000 €. Der Sachbezug ermittelt sich somit wie folgt: 

10.000 € x (30.000 km / 70.000 km) = 4.285,71 € (jährlicher Aufwand Privatfahrten)
10.000 € x (40.000 km / 70.000 km) = 5.714,28 € (jährlicher Aufwand betriebliche Fahrten)
4.285,71 € / 12 = 357,14 € (monatlicher Aufwand Privatfahrten)

Auf die umsatzsteuerliche Beurteilung gehen wir hier ebenfalls nicht ein.

Gibt es ein Dienstwagenprivileg?

Das kann nur eine Einzelfallprüfung ergeben. Genauso gut kann aber auch ein Nachteil durch einen Dienstwagen vorliegen. Diese Vergleichsrechnung verdeutlicht die Systematik:

Beispiele Monatlicher Sachbezugswert bei 25 %-iger betrieblicher Nutzung & 100.000 km Monatlicher Sachbezugswert bei 50 %-iger betrieblicher Nutzung & 100.000 km  Monatlicher Sachbezugswert bei 75 %-iger betrieblicher Nutzung & 100.000 km Durchschnittlicher Sachbezugswert 
1a) 

1%-Regelung bei Bruttolistenpreis 40.000€ + Fahrten Wohnung/Arbeit 20 km

640 € 640 € 640 € 640 €
1b) 

Fahrtenbuch bei Jährlichen Kosten 5.000 € 

312,50 € 208,33 € 104,17 € 208,33 €
2a) 

1%-Regelung bei Bruttolistenpreis 60.000€ + Fahrten Wohnung/Arbeit 50 km

1.500 € 1.500 € 1.500 € 1.500 €
2b) 

Fahrtenbuch bei Jährlichen Kosten 10.000 €

625 € 416,67 € 208,33 € 416,67 €
3a) 

1%-Regelung bei Bruttolistenpreis 100.000€ + Fahrten Wohnung/Arbeit 80 km

3.400 € 3.400 € 3.400 3.400 €
3b) 

Fahrtenbuch bei Jährlichen Kosten 15.000 €

937,50 € 625 € 312,50 € 625 €
4a) 

1%-Regelung bei Bruttolistenpreis 40.000 € + Fahrten Wohnung/Arbeit 5 km

460 € 460 € 460 € 460 €
4b) Fahrtenbuch bei Jährlichen Kosten 12.000 € 750 € 500 € 250 € 500 €

 

Unsere Einschätzung

Dienstwagen sind in Deutschland hoch besteuert und somit besteht definitiv kein allgemeines steuerrechtliches Privileg. Der Begriff ist irreführend. Der positive Nutzen, nämlich die Vereinfachung der Dienstwagenbesteuerung, rückt vollkommen in den Hintergrund. Ob eine finanzielle Privilegierung tatsächlich vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Der Dienstwagen kann sogar ein finanzieller Nachteil gegenüber einem privat angeschafften Fahrzeug sein.

Wird die 1-Prozent-Regelung aufgrund politischer Entscheidungen verworfen, können die Steuerpflichtigen auf elektronische Lösungen zur Vereinfachung der Fahrtenbuchmethode zurückgreifen. Diese zeichnen alle Strecken auf, die mit einem Fahrzeug gefahren werden. Bei Dienstfahrten können alle notwendigen Daten wie:

  • Datum und Uhrzeit der Fahrt,
  • Start und Ziel, 
  • Ort und Name des Kontaktes,
  • Zweck der Dienstfahrt,
  • Kilometerstände,
  • eventuelle Zwischenziele oder Umwege,

ohne großen zeitlichen Aufwand angegeben werden. Über integrierte GPS-Empfänger werden die Fahrten aufgezeichnet. Sie können am Ende über entsprechende Apps oder Softwares auf dem Smartphone oder einem anderen Gerät als Dienstfahrt oder Privatfahrt abgespeichert werden. Die elektronischen Fahrtenbücher werden bei Revisionssicherheit vom Finanzamt anerkannt.
Der wirtschaftliche Vorteil eines jeden Arbeitnehmers besteht im Grundsatz darin, von günstigen Konditionen bei der Anschaffung von Fahrzeugen durch den Arbeitgeber zu profitieren. Für Gewerbetreibende oder größere Fuhrparks gibt es häufig Vorteile beim Hersteller.
Der wirtschaftliche Vorteil des Arbeitgebers ist ein Instrument, um Personal zu binden. Der subjektive Mehrwert eines Dienstwagens überwiegt die objektiven Vorteile aus den Berechnungen. Sollten Sie weitere Fragen zum Thema der Dienstwagenbesteuerung haben, können Sie sich jederzeit gerne bei uns melden. Unsere Steuerberater:innen erklären Ihnen die Vor- und Nachteile Ihrer Fallkonstellationen strukturiert und verständlich, sodass keine Fragen offenbleiben.

Bruno Höveler

COO, CTO, Partner, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V)

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