Können Arbeitgeber:innen die Energiepreispauschale zurückfordern?
© astrosystem / Adobe Stock

24. Januar 2024

Energiepreispauschale EPP: das müssen Arbeitgeber beachten

Im Zuge des Steuerentlastungsgesetzes 2022 hat die Bundesregierung die einmalige Auszahlung einer Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro durch Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen beschlossen. Ziel ist, Arbeitnehmer:innen bei den derzeit stetig steigenden Energie- und Heizkosten zu entlasten. Hier erfahren Sie Details zu den Anspruchsvoraussetzungen und was Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Auszahlung beachten müssen.

Update vom 24.01.2024: Finanzgericht Münster prüft Besteuerung der Energiepreispauschale

Mit ihrer Einführung im September 2022 wurde die Energiepreispauschale (EPP) kontrovers diskutiert, besonders ihre Besteuerung war Thema vieler Fachdebatten. Bisher unterliegt die Einmalzahlung der Einkommensteuer.

Auch der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) wollte die Besteuerung der EPP vermeiden. Im Steuerentlastungsgesetz 2022 gab es jedoch keine Anpassungen des Gesetzgebers. Nun ist beim Finanzgericht Münster eine Klage anhängig (Az. 14 K 1425/23 E). Dort wird entscheiden, ob die Besteuerung der EPP ein Thema für den Bundesfinanzhof oder gar das Bundesverfassungsgericht wird.

Im Einzelfall kann ein Einspruch gegen die Besteuerung oder ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens sinnvoll sein. Bei der Prüfung stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Über den Verlauf der Klage, halten wir Sie auf dem Laufenden.

Auszahlung der Energiepreispauschale EPP

Die Auszahlung der Energiepreispauschale EPP soll in den überwiegenden Fällen im September 2022 erfolgen. Sie findet im Rahmen der Lohn- beziehungsweise Gehaltsabrechnung durch die Arbeitgeberin beziehungsweise den Arbeitgeber statt.

Wer hat einen Anspruch auf die Auszahlung der Energiepreispauschale EPP durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Auszahlung der EPP im Rahmen der Lohn- beziehungsweise Gehaltsabrechnung, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Bestehendes Beschäftigungsverhältnis zum Stichtag 1. September 2022.
  • Anstellung in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis.
  • Abrechnung nach Steuerklasse I bis V.
  • Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten (sog. „Minijobbern“): Bezug von pauschal besteuertem Arbeitslohn (§ 40a Abs. 2 EStG).

Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die sich zum 1. September 2022 zwar in einem aktuellen Beschäftigungsverhältnis befinden, welches die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, zu diesem Zeitpunkt aber Lohnersatzleistungen (zum Beispiel: Kranken- oder Elterngeld) beziehen, haben im September 2022 ebenfalls Anspruch auf Auszahlung der Energiepreispauschale im Rahmen ihrer Lohn- beziehungsweise Gehaltsabrechnung.

Was ist mit (ehemaligen) Beschäftigten, die zum 1. September 2022 die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllen?

Grundsätzlich müssen die Anspruchsvoraussetzungen nicht nur zwingend zum 1. September 2022 erfüllt werden. Einen Anspruch auf Auszahlung der Energiepreispauschale hat jede Person, die in 2022 zu einem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat.

Befindet sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zum 01.09.2022 nicht in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis, weil sie oder er beispielsweise zum 31.08.2022 oder früher aus dem Unternehmen ausgeschieden ist und noch keine neue Anstellung hat, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erhalt der EPP. Diese wird dann nur nicht im Rahmen der Gehaltsabrechnung ausbezahlt, sondern muss im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung 2022 beantragt werden.

Wer keinen Anspruch auf die EPP hat

Voraussetzung für den Anspruch auf die Energiepreispauschale ist zudem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt der Beschäftigten in Deutschland. Somit haben beispielsweise beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler keinen Anspruch auf die EPP.

Ebenso sind Rentnerinnen und Rentner nicht anspruchsberechtigt. Es sei denn, sie sind noch nebenbei im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses oder geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisses tätig oder erzielen noch zusätzlich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit.

Besonderheit bei geringfügig entlohnten Beschäftigten – sogenannten „Minijobbern“

Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten müssen sich die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von der Minijobberin bzw. dem Minijobber schriftlich bestätigen lassen, dass kein Hauptbeschäftigungsverhältnis vorliegt – damit es nicht zu einer doppelten Auszahlung der Energiepreispauschale kommt. Diese Bescheinigung ist dann zu den Lohn- und Gehaltsunterlagen zu nehmen und entsprechend der gesetzlichen Fristen aufzubewahren.

Wie bekommen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Energiepreispauschale erstattet?

Arbeitgeber:innen müssen die im September 2022 auszuzahlenden Energiepreispauschalen bereits im Rahmen ihrer Lohnsteuer-Anmeldung für August 2022 geltend machen. Diese muss beim Finanzamt bis zum 12. September 2022 eingereicht werden.
Die zu erstattenden Energiepreispauschalen werden auf die übrige, an das Finanzamt zu entrichtende Lohnsteuer angerechnet, so dass die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber nur noch den verbleibenden Restbetrag an das Finanzamt zahlen muss. Hierdurch tritt bereits mit Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung für den Monat August 2022 die Entlastung für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber ein. Übersteigt die Summe der Energiepreispauschalen die Höhe der grundsätzlich zu entrichtenden Lohnsteuer, so erstattet das Finanzamt den übersteigenden Betrag.

Um die Energiepreispauschale gegenüber dem Finanzamt geltend machen zu können, wurde das amtliche Formular zur Lohnsteuer-Anmeldung für August 2022 um die Kennziffer 35 erweitert. Diese Kennziffer ist nur für die Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume August 2022, 3. Quartal 2022 und 2022 (Jahresmeldung) gültig. Der Wert in der Kennzahl 35 ist immer ohne Minuszeichen anzugeben.

Falls im Nachhinein zur Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung für August 2022, das 3. Quartal 2022 oder 2022 (Jahresmeldung) noch nachträgliche Änderungen hinsichtlich der Energiepreispauschale vorgenommen werden sollten, ist die entsprechende Lohnsteuer-Anmeldung zu korrigieren.

Ausnahmen für kleinere Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Abweichend vom Grundsatz der Auszahlung der Energiepreispauschale mit der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung im Monat September 2022 haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in kleineren Unternehmen die Möglichkeit, die Auszahlung an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erst im Oktober 2022 vorzunehmen. Diese Möglichkeit haben alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die ihre Lohnsteuer-Anmeldungen in 2022 nur vierteljährlich und nicht monatlich an das Finanzamt abgeben müssen, da der Jahresbetrag der abzuführenden Lohnsteuer insgesamt unter einem Betrag in Höhe von 5.000 Euro liegt.

Bei Auszahlung der Energiepreispauschale mit der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung für den Monat Oktober 2022 muss diese mit der Lohnsteuer-Anmeldung für das 3. Quartal 2022, welche am 10. Oktober 2022 fällig ist, geltend gemacht werden.

Muss die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber für die zu entrichtende Lohnsteuer für die Beschäftigten nur eine Jahresmeldung an das Finanzamt abgeben, da die Lohnsteuer insgesamt weniger als 1.080 Euro pro Jahr beträgt, kann die Anrechnung der Energiepreispauschale nur im Rahmen dieser Jahresmeldung, welche am 10. Januar 2023 fällig ist, erfolgen. In diesem Fall kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber auf die Auszahlung der Energiepreispauschale an die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer verzichten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen die EPP dann im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2022 beantragen.

Wenn Arbeitgeber:innen nicht zur Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung verpflichtet sind (weil sie zum Beispiel nur Minijobber beschäftigen), entfällt die Auszahlung der Energiepreispauschale an die Beschäftigten. Diese müssen die EPP dann – sofern die Auszahlung nicht bereits über ein eventuelles Hauptbeschäftigungsverhältnis erfolgt ist – ebenfalls im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2022 beantragen.

Besondere Kennzeichnung auf der Lohnsteuerbescheinigung

Die Auszahlung der Energiepreispauschale ist auf der Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E zu kennzeichnen.

Unsere Einschätzung

Wir begrüßen die Energiepreispauschale EPP und die Entlastung von Arbeitnehmer:innen.
Aus unserer Sicht ebenfalls positiv ist, dass Arbeitgeber:innen  für die Auszahlung der Energiepreispauschale EPP nicht in Vorkasse treten müssen.
Falls Sie rund um das Thema Energiepreispauschale EPP und deren Umsetzung im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung noch Fragen haben sollten, können Sie sich gerne jederzeit bei uns melden!

 

 

Stefanie Anders

Partnerin, Steuerberaterin, Fachberaterin Gesundheitswesen (IBG/ HS Bremerhaven), Fachberaterin für Controlling und Finanzwirtschaft (DStV e.V.)

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

Expert:innen zu diesem Thema

Keine passenden Personen gefunden.

Das könnte Sie auch interessieren

  • Biomasse, Klär- und Deponiegas ist keine erneuerbare Energie mehr

    Unsere Bauern sind derzeit präsenter denn je. Sie kämpfen zum Beispiel gegen die Streichung der Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer und den stufenweisen Abbau des sogenannten Agrar-Diesels durch das Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz; das befindet sich aber noch im Gesetzgebungsverfahren. Die Ampelkoalition will [...]

    Tino Wunderlich

    05. Feb 2024

  • Diese Maßnahmen der Bundesregierung im Energiebereich sollten Sie kennen

    Nach und nach werden immer mehr Maßnahmen bekannt, wie die Bundesregierung und die Koalitionsfraktionen die durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 (2 BvF 1/22) entstandene Lücke in den Bundeshaushalten für 2023 und 2024 schließen will. Die Maßnahmen [...]

    Tino Wunderlich

    12. Jan 2024

  • Die wichtigsten Entwicklungen 2023 aus Sicht der Steuerberater:innen - Steuerberater - Michael Simon scaled

    2023 war in jeder Hinsicht ein turbulentes Jahr. Die Auswirkungen von zwei Kriegen, Inflation und die Ausläufer der Corona-Pandemie halten Bürger:innen, aber auch Steuerberater:innen weiterhin in Schach. Dazu kommt natürlich noch das Tagesgeschäft. Das waren Ihre Steuer-Themen 2023. Schlussabrechnungen der [...]

    Michael Simon

    27. Dez 2023