22. August 2022

Änderung im Urheberrecht: Was Sie jetzt über die neue proaktive Auskunftspflicht wissen müssen

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Am 07. Juni 2021 ist die Reform des Urheberrechts (UrhG) in Kraft getreten. Die Reform, die die Auskunftspflicht betrifft, erschien dem Gesetzgeber aufgrund der rasanten Weiterentwicklung der Medientechnologien notwendig. Sie beinhaltet die sogenannte Berichtspflicht oder Transparenzpflicht.  Selbstständige Fotograf:innen übertragen umfangreichere Nutzungsrechte an finanzstarke Unternehmen und erhalten dafür immer weniger Geld. Die neue Auskunftspflicht soll dabei helfen, den Wert ihrer Werke besser einschätzen zu können, um eine angemessene Vergütung für diese zu erhalten. Erfahren Sie hier, was es zu beachten gilt und welche Sanktionen bei einem Verstoß drohen. 

Was beinhaltet die Urheberrechtsreform?

Am 07. Juni 2021 ist die Neufassung des § 32d des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) in Kraft getreten. Diese Norm regelt, dass Vertragspartner:innen von Urheber:innen diesen mindestens einmal jährlich Auskunft über den Umfang der Nutzung der Werke geben müssen. Bisher durften Urheber:innen diese Auskunft auf Anfrage einfordern. Mit dem Inkrafttreten ist daraus jedoch eine proaktive Auskunftspflicht geworden.

Betroffen von dieser Auskunftspflicht sind:

  • Fotos,
  • Grafiken,
  • Videos,
  • Musik,
  • längere Texte,
  • Filme,
  • Spiele

Kurz: alles, was urheberrechtlich geschützt ist. 

Für wen gilt die proaktive Auskunftspflicht?

Der Auskunftspflicht unterliegen alle Vertragspartner:innen von Urheber:innen und ausübenden Künstler:innen, wenn sich diese entgeltlich Nutzungsrechte gesichert haben. Eine Ausnahme von der Auskunftspflicht gilt für Computerprogramme: hier muss gegenüber den Urheber:innen keine Auskunft erteilt werden. 

Ab wann ist Auskunft zu erteilen?

Gem. § 133 Abs. 3 S. 1 UrhG gilt die Verpflichtung aus § 32d UrhG nicht nur für Verträge, die nach dem Inkrafttreten der Regelung, also nach dem 07. Juni 2021 geschlossen wurden. Vielmehr gilt die Auskunftspflicht auch für Verträge, die vor dem 07. Juni 2021 geschlossen wurden. Hier hat der Gesetzgeber eine Übergangsfrist geschaffen, nach der bei diesen Verträgen erstmals ab dem 07. Juni 2023 für die Nutzung von allen Werken, die ab dem 07. Juni 2022 zum Einsatz kommen, Auskunft erteilt werden muss. Für die Nutzung von Filmwerken oder Laufbildern gilt diese Rückwirkung nur bis zum 01. Januar 2008 (§ 133 Abs. 3 S. 2 UrhG). Auskunft über ältere Werke muss nur auf Verlangen erteilt werden. 

Das Gesetz trat bereits vor über einem Jahr in Kraft und die Auskunftspflicht beginnt in knapp zehn Monaten. Die Auskünfte sind ab dem 07. Juni 2022 zu erteilen. Sie müssen also schon jetzt erfassen, in welchem Umfang Sie urheberrechtlich geschützte Werke nutzen und welche Vorteile aus diesem Nutzen gezogen werden. 

Gibt es Ausnahmen von der Auskunftspflicht?

Gem. § 32d Abs. 2 UrhG gibt es zwei Ausnahmen von der Auskunftspflicht. Greift einer der Sachverhalte dort, muss der/die Vertragspartner:in keine Auskunft erteilen:

  • Nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 UrhG entfällt die Pflicht, wenn der Anteil des Urhebers lediglich nachrangig ist. Nachrangig ist der Anteil bspw., wenn er den Gesamteindruck eines Werkes oder die Beschaffenheit eines Produktes wenig prägt. 
  • Nach § 32d Abs. 2 Nr. 2 ist die Auskunftspflicht ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme des/der Verwerter:in unverhältnismäßig ist. Also bspw. dann, wenn der Aufwand für die Auskunft außer Verhältnis zu den Einnahmen der Werknutzung stände. 

Hier muss entweder der Gesetzgeber oder die Rechtsprechung für Klarheit sorgen. Denn noch ist offen, wann ein Anteil als nachrangig oder eine Inanspruchnahme unverhältnismäßig ist.

Was droht bei Verstößen gegen die Auskunftspflicht?

  • 36d sieht einen Unterlassungsanspruch bei Nichterteilung von Auskünften vor. Der Anspruch kann nur durch Urhebervereinigungen geltend gemacht werden. Voraussetzung für den Anspruch ist gem. § 36d Abs. 1 S. 1 UrhG, dass der/die Werknutzer:in dem/der Urheber:in in einem oder mehreren Fällen keine Auskünfte nach §32d UrhG erteilt. Urhebervereinigungen können vor Gericht die Unternehmen dann verurteilen lassen, ihren Pflichten nachzukommen. Bei Missachtung eines Urteils droht ein Ordnungsgeld. Vor allem drohen Unternehmen bei Unterliegen in Gerichtsprozessen aber Imageschäden. 

Unsere Einschätzung

Sie müssen jetzt bereits tätig werden, damit Sie am 07. Juni 2023 keine böse Überraschung erleben. Sie müssen prüfen, in welchem Umfang Sie urheberrechtlich geschützte Werke nutzen, für die Ihnen vertragliche Nutzungsrechte entgeltlich von Urheber:innen oder ausübenden Künstler:innen eingeräumt wurden.  Im zweiten Schritt sollten Sie feststellen, ob Sie sich evtl. auf einen der Ausnahmetatbestände berufen können, nach denen Sie von der Auskunftspflicht befreit sind. Liegt keine Befreiung vor, müssen Sie ein Verfahren etablieren, wie Sie Ihrer Auskunftspflicht in Zukunft rechtssicher nachkommen. Wir begleiten Sie dabei gerne! Sprechen Sie uns einfach an.

 

Marcus Büscher

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Franziska Mans

Steuerberaterin, Bachelor of Arts (Steuerrecht)

Johannes Dähnert

CSO, CCO, CHRO, Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Matthias Meyer

Partner, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, Diplom-Kaufmann

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