18. August 2022

Neue Gasbeschaffungs- und Gasspeicher-Umlage – Was bereits bekannt ist und was Sie beachten sollten

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Es steht nun fest, dass ab dem 01. Oktober 2022 durch die Gasbeschaffungs- und Gasspeicherumlage (auch Gasumlage genannt) neben den ohnehin gestiegenen Energiepreisen weitere Kosten auf Gas-Endverbraucher:innen zukommen werden. Hier erfahren Sie, was es jetzt zu beachten gilt und in welchen Punkten der Regelungen noch offene Fragen bestehen.

Das ist die Situation auf dem deutschen Gasmarkt

Infolge der einseitigen Reduzierung der russischen Gasliefermengen müssen Gasimporteure die fehlenden Gasmengen zu vielfach höheren Kosten anderweitig beschaffen. Langfristige Lieferverträge mit Stadtwerken und anderen regionalen Versorgern mit fest vereinbarten Liefermengen bescheren den Gasimporteuren jetzt Probleme. Der plötzlich eingetretene hohe Finanzierungsaufwand für die Ersatzbeschaffung bringt die Gasimporteure in eine finanzielle Schieflage. Worst-Case-Szenario: Der Zusammenbruch der deutschen Energiewirtschaft. Erschwerend hinzu kommt, dass die benötigten Gasmengen durch die strategische Erhöhung der Gasspeichermengen bereits gestiegen waren und die Nachfrage weiter erhöht wurde.

Grund und Rechtsgrundlage für die Einführung der Gasumlage

Damit dieses Szenario nicht eintritt, gibt es das Instrument der Gasumlage. Um die finanzielle Handlungsfähigkeit der Gasimporteure zu sichern, schuf der Gesetzgeber in § 26 Energiesicherheitsgesetz (EnSiG) und § 35e Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) die Möglichkeit zur Einführung einer Gasbeschaffungs- und Gasspeicherumlage. Sie kann von den Gasimporteuren auf die Bilanzkreisverantwortlichen, das sind Stadtwerke und andere regionale Versorger, umgelegt werden.

Von der Möglichkeit zur Einführung einer Gasbeschaffungsumlage hat die Bundesregierung mit der am 08. August 2022 veröffentlichten Gaspreisanpassungsverordnung Gebrauch gemacht. Zudem genehmigte die Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 29. Juli 2022 das Konzept der Trading Hub Europe GmbH (THE) zur Einführung einer Gasspeicherumlage.  Die Gasumlagen werden ab dem 01. Oktober 2022 erhoben. Die Gasbeschaffungsumlage ist dabei bis zum 01. April 2024, die Gasspeicherumlage bis zum 31. März 2025 befristet.

Höhe der Umlagen und Zeitpunkt der Erhebung bei Verbraucher:innen

Die Höhen der Umlagen werden anhand der neuen Preise durch die Ersatzbeschaffung und durch die Kosten der Mehrspeicherung in den Gasspeichern berechnet. Eine Anpassung der Umlagen wird alle drei Monate möglich sein. Die Anpassungen gelten sowohl für Erhöhungen als auch für Verringerungen. Die erste durch THE am 15. August 2022 bekannt gegebene Höhe der Gasbeschaffungsumlage beträgt 2,419 ct/kWh. Die erste Höhe der Gasspeicherumlage soll am 18. August 2022 durch THE bekannt gegeben werden.

Die Kostenweitergabe durch die regionalen Versorger an die Endverbraucher:innen ist nicht gesetzlich geregelt. Voraussichtlich wird diese im Rahmen der nächsten Verbrauchsabrechnung entweder als gesonderter Rechnungsposten oder im Rahmen eines gestiegenen Verbrauchspreises abgerechnet. Da in jedem Fall eine vorherige Information der Endverbraucher:innen über die Preiserhöhung erforderlich sein dürfte, wird eine tatsächliche Belastung von Endverbraucher:innen voraussichtlich frühestens im November 2022 eintreten. Gleiches gilt für Mieter:innen, denen die Mehrkosten durch die Umlagen mit der nächsten Nebenkostenabrechnung in Rechnung gestellt werden dürften.

Unsere Einschätzung

Angesichts der Umlagen werden Ihre Abschläge zu niedrig angesetzt sein, darum sollten Sie jetzt Rücklagen auf Basis einer Verbrauchsabschätzung bilden. Sie können auch eine außerplanmäßige Erhöhung der Abschläge mit ihrem Versorger oder Ihrem/Ihrer Vermieter:in vereinbaren. Außerdem ist nach derzeitiger Einschätzung der Umstieg auf einen anderen Energieträger möglich. Damit entgehen Sie der Zahlung der Umlage. Unklar sind die Verhältnisse bei der Fernwärme, wenn sie durch Gas erzeugt wird. Ob die Weitergabe der Umlage an die Fernwärme-Endverbraucher:innen erfolgen kann, steht noch nicht fest.

Ebenfalls steht noch nicht fest, ob Gaskund:innen mit Festpreisverträgen ebenfalls von der Erhebung der Umlage betroffen sein können.

Im Rahmen unseres ganzheitlichen Beratungsansatzes werden wir die weitere Entwicklung verfolgen und bewerten.Sie haben Fragen zu den Gasumlagen, ihrem Energieversorgungsvertrag oder zur Umstellung auf einen anderen Energieträger? Sie sind selbst Energieversorger oder Vermieter:in und fragen sich, wie eine Kostenweitergabe rechtlich gestaltet werden kann? Dann kommen Sie gerne jederzeit auf uns zu!

Jens Bühner

Partner, Rechtsanwalt, LL.M., Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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