12. August 2022

Der Ablauf der Liquidation einer GmbH oder UG

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Verschiedene Gründe und Auslöser können zur Liquidation einer GmbH oder einer haftungsbeschränkten UG führen. In einer zweiteiligen Beitragsreihe erfahren Sie, welche Schritte Sie dabei beachten müssen.

Liquidation einer GmbH oder UG im Handelsregister

Um eine bestehende GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) im Handelsregister löschen zu können, müssen Sie gesetzliche Formalien einhalten. 

Dabei vollzieht sich das Liquidationsverfahren in der Regel in drei Stufen:

  1.   Auflösung
  2.   Liquidation
  3.   Löschung

Wichtig: Die Auflösung der Gesellschaft führt noch nicht automatisch zu deren Löschung im Handelsregister. Die Löschung darf erst erfolgen, wenn das gesetzlich vorgeschriebene Liquidationsverfahren abgeschlossen ist. 

Die Auflösung der Gesellschaft

Die gesetzlichen Auflösungsgründe sind in § 60 Abs. 1 GmbHG geregelt. Der wohl wichtigste Grund einer Auflösung dürfte die Auflösung durch Beschluss der Gesellschafter sein, weshalb sich der nachfolgende Beitrag auch darauf konzentrieren soll. 

Mit Auflösung ist der Vorgang gemeint, durch den die Gesellschaft aus einer werbenden Tätigkeit in die Phase der Abwicklung ihrer Geschäfte zwecks Beendigung ihrer Existenz eintritt. 

Die Auflösung vernichtet weder die Rechtspersönlichkeit noch die Handlungsfähigkeit der GmbH oder UG. Die Gesellschaft muss lediglich um einen Zusatz wie „i.L.“ (= „in Liquidation“) oder „i. Abw.“ (= „in Abwicklung“) ergänzt werden, damit Dritte erkennen können, dass sie sich in Abwicklung befindet. 

Übrigens ist bei Insolvenz keine Liquidation der Gesellschaft vorzunehmen, da das Insolvenzverfahren dann das Liquidationsverfahren ersetzt. 

Liquidation einer GmbH – der Auflösungsbeschluss

Die Gesellschafter:innen können die Gesellschaft durch Beschluss auflösen. Sofern nichts Abweichendes im Gesellschaftsvertrag vereinbart worden ist, bedarf der Beschluss einer Mehrheit von Drei Vierteln.  Der Beschluss stellt in der Regel keine Satzungsänderung dar, sodass es zu seiner Wirksamkeit weder einer notariellen Beurkundung noch der Eintragung ins Handelsregister bedarf.  Der Liquidationsbeschluss würde eine Satzungsänderung bedeuten, wenn im Gesellschaftsvertrag die Dauer der Gesellschaft geregelt wurde. Denn der Auflösungsbeschluss würde so die entsprechende Satzungsregelung ändern. 

Eintragung der Auflösung

Gänzlich ohne Notar ist das Liquidationsverfahren nicht möglich: Die Auflösung der Gesellschaft müssen Sie in notariell beglaubigter Form zur Eintragung in das Handelsregister anmelden.  Örtlich zuständig ist das Registergericht am Sitz der Gesellschaft und der Auflösungsgrund (hier: Auflösungsbeschluss) sollte bei der Anmeldung angegeben werden. Anmeldepflichtig sind die jeweiligen gesetzlichen Vertreter:innen der Gesellschaft. Meist der oder die Geschäftsführer:in.

Wahl des optimalen Auflösungszeitpunkts

Das Datum der Eintragung der Liquidation in das Handelsregister hat nur deklatorische (bestätigende) Wirkung. Wichtig ist der Tag der Auflösung laut Beschluss. Für die Erstellung der Bilanzen im Rahmen der Liquidation ist das im Auflösungsbeschluss der Gesellschafter genannte Datum maßgebend. Sofern kein Auflösungsdatum im Beschluss vermerkt wird, gilt als Auflösungsdatum der Tag des Beschlusses.

Beispiel:

Die Liquidation soll auf den 17.08.2022 stattfinden. Das bedeutet, dass die Schlussbilanz des werbenden Unternehmens auf den 16.08.2022 zu erstellen ist. Auf den 17.08.2022 wird dann die Liquidations-Eröffnungsbilanz erstellt.

Problem:

Wird eine Gesellschaft innerhalb eines Monats liquidiert, wird damit automatisch ein Bilanzstichtag innerhalb eines Monats generiert. Dieses ist aus rein praktischen Gründen sehr unvorteilhaft.

Es sollte darauf geachtet werden, dass der Liquidationszeitpunkt so gewählt wird, dass eine Schlussbilanz immer zum Ende eines Monats aufgestellt werden kann. Beispiel: Liquidation auf den 01.09.2022, so dass die Schlussbilanz zum 31.08.2022 und die Eröffnungsbilanz auf den 01.09.2022 erstellt wird.

Im Idealfall wird der Liquidationszeitpunkt so gelegt, dass die Auflösung zum 1. des Folge-Wirtschaftsjahres erfolgen soll. Dann “spart” man sich eine unterjährige zusätzliche Bilanz. Beispiel bei Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr: Auflösung auf den 01.01.2023. Dann erfolgt die “normale” Bilanzaufstellung zum 31.12.2022 sowie eine Liquidationseröffnungsbilanz auf den 01.01.2023.

 

Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres

Es muss unterschieden werden, ob ein Rumpfwirtschaftsjahr mit dem Liquidationsbeschluss vereinbart wird oder nicht. Wird kein Rupfwirtschaftsjahr beschlossen, wird ein neues Geschäftsjahr beschlossen. Im Detail:

  • Es wird nichts beschlossen, es wird kein Rupfwirtschftsjahr gebildet:
  • Ende Geschäftsjahr der werbenden Gesellschaft = ein Tag vor Auflösungsdatum (bzw. Beschluss)
  • Beginn Liquidationsjahr zum Auflösungstag –> neues Geschäftsjahr + 12 Monate
  • Beispiel: Liquidation auf den 11.05.2022 -> neues Geschäftsjahr 11.05.2022 bis 10.05.2023

Das ist organisatorisch mitunter unvorteilhaft.

Es wird eine abweichende Regelung zum neuen Geschäftsjahr beschlossen, es wird ein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet:

  • Ende Geschäftsjahr der werbenden Gesellschaft = ein Tag vor Auflösungsdatum (bzw. Beschluss)
  • Beginn Liquidationsjahr zum Auflösungstag –> neues Geschäftsjahr bis 31.12. des laufenden Jahres (Rumpfgeschäftsjahr).
  • Beispiel: Liquidation auf den 11.05.2022 -> neues Geschäftsjahr 11.05.2022 bis 31.12.2022 (danach Geschäftsjahr 01.01.-31.12. bzw. 01.01.-Schluss Liquidation wenn mitten im Geschäftsjahr)
  • Das ist organisatorisch deutlich einfacher zu handhaben.

Eintragung der Liquidatoren

Neben der Auflösung müssen Sie auch die Liquidator:innen zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Grundsätzlich kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person Liquidator:in werden. 

Amtierende Geschäftsführer:innen werden automatisch von Gesetzes wegen, ohne besonderen Bestellungsakt, als Liquidator:innen berufen. Das gilt, sofern nichts Anderes durch Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterbeschluss oder Gerichtsbeschluss bestimmt ist. 

Auch in der Satzung benannte Liquidatoren gelten ohne weiteren Akt als bestellt. 

Die Ernennung von Liquidator:innen durch Gesellschafterbeschluss ist in jedem Fall zulässig. Sofern amtierende Geschäftsführer:innen nicht Liquidator:innen werden, erlischt deren Vertretungsbefugnis. Die Liquidator:innen können Sie in derselben Weise, wie Sie sie bestellt haben, auch wieder abberufen.  

Rechte und Pflichten der Liquidatoren bei der Liquidation einer GmbH

Die Liquidator:innen sind das Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der Liquidationsgesellschaft, sodass sie die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind.  Die Aufgabe der Liquidator:innen ist, die laufenden Geschäfte der Gesellschaft zu beenden, die Verpflichtungen dieser zu erfüllen, Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen. Die Liquidator:innen sind der Gesellschaft zur ordnungsgemäßen Abwicklung verpflichtet. Schuldhaftes Verhalten kann die Verpflichtung zum Schadensersatz begründen.  Dabei muss der Liquidator oder die Liquidatorin eine möglicherweise bevorstehende Insolvenz im Auge behalten und ggf. seiner Insolvenzantragspflicht nachkommen, die während der Liquidation fortbesteht. 

Welche weiteren Schritte Sie bei der Liquidation einer GmbH beachten müssen, erfahren Sie im zweiten Teil unserer kleinen Serie.

Haben Sie Fragen zur Liquidation einer GmbH oder einer haftungsbeschränkten UG? Dann kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu!

 

Paola Koudela

Prokuristin, Rechtsanwältin

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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