4. August 2022

Neues Urteil: Keine KSK-Abgaben für einmalige Aufträge über 450 Euro

Kategorien: Unkategorisiert

Das Bundessozialgericht hat eine Entscheidung zur Beitragspflicht in der Künstlersozialkasse (KSK) gefällt. Die Folge: Ein einmaliger künstlerischer Auftrag führt nicht zur Beitragspflicht in der KSK. Was dies für Sie bedeutet, haben wir hier zusammengefasst.

Künstlersozialversicherungsgesetz: Gelegentliche Aufträge fallen nicht unter die Beitragspflicht der Künstlersozialkasse

Die Beiträge waren gering, die Wirkung groß. 84 Euro Künstlersozialabgabe hatte die Deutsche Rentenversicherung Nord einer Rechtsanwaltskanzlei als Beitrag für die selbstständige Arbeit eines Webdesigners nachberechnet. Ein Widerspruch war zunächst erfolglos. Das letztlich erfolgreiche Argument der Juristen: Gelegentliche Aufträge fallen nicht unter die Beitragspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).

Was bedeutet gelegentlich beim Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)?

In diesem Fall argumentierte die Deutsche Rentenversicherung Nord mit §24 Abs. 3 KSVG. Ein „nicht nur gelegentlicher Auftrag“ liegt dann vor, sobald die Entgelte an selbstständige Künstler und Publizisten pro Kalenderjahr 450 Euro übersteigen.

Die klagende Rechtsanwaltskanzlei argumentierte, dass es sich bei der Website-Erstellung um einen einmaligen und damit gelegentlichen Auftrag handelte. Es gab im betrachteten Zeitraum von vier Jahren auch keine weiteren Aufträge.

Das Sozialgericht in Hamburg wie auch das Landessozialgericht in Hamburg teilten die Auffassung der Juristen. Übersteigt ein Auftrag 450,- Euro, dann führt das nicht automatisch zu einer KSK-Beitragspflicht. Kern der Argumentation war die Bedeutung des Wortes gelegentlich. Ein einmaliger Auftrag in Höhe von 1.750,- Euro Honorar ist gelegentlich. Die Höhe des Honorars spielt keine Rolle, eine Beitragspflicht besteht nicht.

Pflichtabgabe in der Künstlersozialkasse: Entscheidend sind Dauer und Regelmäßigkeit der Tätigkeit

Am 1. Juni 2022 hat auch das Bundessozialgericht entschieden und das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg bestätigt. Liegen die Honorare innerhalb des Kalenderjahres unterhalb der Grenze von 450 Euro, besteht keine Verpflichtung zur KSK-Abgabe. Das regelt  §24 Abs. 3 KSVG. Wird die Grenze von 450 Euro pro Kalenderjahr überschritten, dann führt das nicht automatisch zu einer Beitragspflicht. Jetzt kommt es nämlich auf die Dauerhaftigkeit und Regelmäßigkeit an. Bei einem einmaligen Auftrag trifft das nicht zu, eine Beitragspflicht nach dem KSGV lag also nicht vor.

Was sind typische Verwerter beim Künstlersozialversicherungsgesetz?

Bei dieser Gruppe von Künstlern findet §24 Abs 1 Satz 1 keine Anwendung. Bei Theatermachern, Mediendesignern oder Varieté-Künstlern spielt der Begriff gelegentlich keine Rolle. Die Abgabepflicht zur KSK besteht bei ihnen unabhängig von der Honorarhöhe, auch der Begriff gelegentlich spielt keine Rolle.

Unsere Einschätzung

Das Urteil des Bundessozialgerichts wird für Unternehmer:innen, die Freelancer aus dem künstlerischen Bereich beschäftigen, von großem Interesse sein. Womöglich wurden in der Vergangenheit KSK-Beiträge gefordert und bezahlt, die wegen der fehlenden Regelmäßigkeit zu Unrecht erhoben wurden. Die Frist, um gegen bereits ergangene Bescheide einen Widerspruch einzulegen, beträgt 1 Monat. Bei Fragen zu den Beiträgen zu Künstlersozialkasse stehen Ihnen unser Lohn- und Rechtsanwaltsteam gerne zur Verfügung.

Marcus Büscher

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Tags

Expert:innen zu diesem Thema

Keine passenden Personen gefunden.

Das könnte Sie auch interessieren

  • Wir verbreitern unser Spektrum: Effektive Lösungen durch IT Consulting

    Viele unserer Mandant:innen haben Bedarf an IT-Dienstleistungen, sei es bei der Entwicklung von IT-Strategien, der Durchführung von Digitalisierungsprojekten oder der Optimierung von Geschäftsprozessen. Auch wir als Rechts- und Steuerberatung sind auf gute IT-Prozesse angewiesen. Damit unsere Mandant:innen die bestmögliche Unterstützung [...]

    Bruno Höveler

    29. Jun 2023

  • Scheinselbstständigkeit von Lehrkräften: Neues Urteil des BSG 

    Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. Juni 2022 (B 12 R 3/20 R) zur Statusfeststellung einer Lehrerin an einer Musikschule markiert einen Wendepunkt in der Praxis. In Zukunft könnten vermeintlich selbstständige Lehrkräfte verstärkt ins Visier von Prüfungen und Gerichtsverfahren [...]

    Louisa Reitemeier

    18. Apr 2024

  • Ermittlung des gemeinen Werts von Erfindungen und Urheberrechten

    Egal, ob etabliertes Unternehmen oder Start-up; Unternehmen müssen im Erb- oder Schenkungsfall bewertet werden. Hier kann es insbesondere bei Erfindungen oder Urheberrechten Besonderheiten geben, die Sie beachten sollten. Der gemeine Wert muss immer als Grundlage für die Bewertung sowohl des [...]

    Akram Juja

    16. Apr 2024