28. Juni 2022

Das vierte Corona-Steuerhilfegesetz enthält wichtige Neuerungen

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Am 10. Juni 2022 hat der Bundesrat das vierte Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Bereits am 19. Mai hatte der Bundestag positiv darüber entschieden. Die neuen Maßnahmen sollen insbesondere den immer noch anhaltenden Auswirkungen der Corona-Pandemie entgegenwirken. Erfahren Sie hier, was Sie zum vierten Corona-Steuerhilfegesetz wissen müssen.

Die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen

Die Politik hat die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen verlängert.
Für durch Steuerberater:innen erstellte Steuererklärungen gelten die folgenden Fristen:

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Für nicht beratene Steuerpflichtige gelten folgende Fristen:

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Ab dem Besteuerungszeitraum 2025 (für beratende Fälle) beziehungsweise ab 2024 (für nicht beratende Fälle) finden die ursprünglichen Fristen wieder Anwendung,

Wichtig: Der Gesetzgeber hat zugleich den Zinslaufbeginn für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen entsprechend angepasst.

Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten

Grundsätzlich sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens zwölf Monaten mit 5,5 Prozent abzuzinsen. Die Abzinsung wird aufgrund der aktuellen niedrigen Zinsen aufgehoben.

Rückstellungen für Verpflichtungen sind jedoch weiterhin mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen, wenn die Laufzeit am Bilanzstichtag mindestens zwölf Monate beträgt. Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen, sind davon ausgenommen.

Die Neuregelung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2022 enden; sie ist auf Antrag aber auch für frühere Wirtschaftsjahre anwendbar.

Coronabonus für Pflegekräfte

Arbeitgeber:innen haben ihren Arbeitnehmer:innen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise Sonderleistungen gewährt. Das betrifft insbesondere Krankenhäuser. Diese werden bis zu einem Betrag von 4.500 Euro steuerfrei gestellt.
Die Auszahlung kann aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen oder seitens der Arbeitgeber:innen freiwillig erfolgen. Auch der begünstigte Personenkreis ist nun größer.
Die Regelung gilt für den Auszahlungszeitraum 18. November 2021 bis 31. Dezember 2022.

Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Ebenfalls beschlossen: Die Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (Verlängerung um weitere sechs Monate). Sie gilt bis Ende Juni 2022.

Homeoffice-Pauschale

Die Regelung zur Homeoffice-Pauschale gilt länger. Diese findet bis zum 31. Dezember 2022 Anwendung. Weitere Infos erhalten Sie in unserem Beitrag vom 8. Dezember 2020.

Degressive Abschreibung

Seit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz können bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens degressiv abgeschrieben werden. Auch diese Regelung wird um ein Jahr verlängert und gilt nun auch für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.

Die degressive Abschreibung kann anstelle der linearen Abschreibung in Höhe von bis zu dem Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung, höchstens 25 Prozent, in Anspruch genommen werden.

Liegen für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen vor, können diese neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden.

Erweiterte Verlustverrechnung

Der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag wird auch für 2022 und 2023 auf zehn Millionen Euro beziehungsweise auf 20 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Ferner wird der Verlustrücktrag ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.
Wichtig: Die Erweiterungen des Verlustrücktrags gelten auch für die Körperschaftsteuer.

Investitionsfristen bei Investitionsabzugsbeträgen und Reinvestitionen

Die Investitionsfristen für Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert.Ebenfalls um ein Jahr verlängert: Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG.

Unsere Einschätzung

Die aufgeführten Maßnahmen sollen – wie bereits erwähnt – insbesondere den immer noch anhaltenden Auswirkungen der Corona-Pandemie entgegenwirken und Unternehmen Investitionsanreize schaffen.

Unserer Meinung nach sind die Maßnahmen ein wichtiger Schritt zur Unterstützung der Steuerpflichtigen und Unternehmen. Jedoch werden die noch andauernde Corona-Pandemie, der Ukraine-Krieg sowie die Inflation weiterhin große Herausforderungen sein, welche sicherlich Anstoß für weitere Maßnahmen sein werden.

Wir werden Sie über die weiteren Neuregelungen und Fristverlängerungen, die sich im Laufe des Jahres noch ergeben werden, gerne weiterhin auf dem Laufenden erhalten.

Haben Sie Fragen zum vierten Corona-Steuerhilfegesetz und den Neuerungen? Dann kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu!

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