24. Juni 2022

Rückwirkende Erhöhung Grundfreibetrag und Arbeitnehmer-Pauschbetrag

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Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetz 2022 wurden unter anderem der Grundfreibetrag und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag rückwirkend ab Januar 2022 erhöht. Welche Auswirkungen das für Arbeitgeber:innen hat und was Sie als Unternehmer:in im Rahmen der Lohnbuchhaltung beachtet müssen, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Hintergrund zu Steuerentlastungsgesetz 2022 sowie zur Erhöhung von Grundfreibetrag und Arbeitnehmer-Pauschbetrag

In diesem Blogbeitrag konnten Sie bereits einige Details zum Steuerentlastungsgesetz 2022 erfahren. Nun wurde das Gesetz final verabschiedet. Im Zuge dessen wurden unter anderem der Grundfreibetrag und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag rückwirkend – und zwar ab Januar 2022 – erhöht. Somit wurde bei den Arbeitnehmer:innen bisher im Rahmen der Gehaltsabrechnung zu viel Lohnsteuer einbehalten.

Was sind Grundfreibetrag und Arbeitnehmer-Pauschbetrag?

Beim Grundfreibetrag handelt es sich um einen Höchstbetrag, bis zu dem keine Einkommensteuer auf das Einkommen einer natürlichen Person erhoben wird. Erst das den Grundfreibetrag übersteigende Einkommen unterliegt dann der persönlichen Einkommensbesteuerung.

Bei dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (geregelt in § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG: § 9a EStG – Einzelnorm), handelt es sich um einen Betrag, der bei allen Arbeitnehmer:innen automatisch im Rahmen der Einkünfteermittlung abgezogen wird. Entstehen den Arbeitnehmer:innen individuell höhere Werbungskosten (beispielsweise durch Fahrtkosten zur Arbeit, Fortbildungskosten, etc.) können sie diese im Rahmen ihrer privaten Einkommensteuererklärung geltend machen.
Sowohl der Grundfreibetrag als auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag sind bereits in die Lohnsteuertabellen eingearbeitet. Auf Basis der Lohnsteuertabellen erfolgt der monatliche Lohnsteuer-Einbehalt durch die Arbeitgeber:innen. Durch die rückwirkende Erhöhung der beiden Beträge mindert sich automatisch bei allen Arbeitnehmer:innen die monatliche Lohnsteuerlast.

Rückwirkende Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.200 Euro

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2022 von bisher 1.000 Euro auf 1.200 Euro erhöht.

Die Steuerersparnis durch die nachträgliche Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags ergibt sich in Höhe des persönlichen Steuersatzes der Arbeitnehmer:innen. Liegt dieser beispielsweise bei 30 Prozent, so ergibt sich durch die Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags um 200 Euro eine zusätzliche jährliche Steuerersparnis in Höhe von rund 60 Euro.

Erhöhung des Grundfreibetrags

Der Grundfreibetrag wurde ebenfalls zum 1. Januar 2022 rückwirkend um jeweils 363 Euro pro steuerpflichtiger Person erhöht.

Demnach ergeben sich nun für 2022 folgende Grundfreibeträge:

  • Grundfreibetrag für Ledige: 10.347 Euro
  • Grundfreibetrag für Verheiratete: 20.694 Euro

Durch die rückwirkende Erhöhung des Grundfreibetrags ergibt sich für ledige Steuerpflichtige eine Steuerersparnis von jährlich rund 70 Euro und bei verheirateten Steuerpflichtigen von jährlich 140 Euro.

Rückwirkende Erhöhung von Grundfreibetrag und Arbeitnehmer-Pauschbetrag – Folgen für die Lohnbuchhaltung

Für die Arbeitgeber:innen stellt sich im Rahmen der Lohnbuchhaltung nun die Frage, was sie hinsichtlich der rückwirkenden Anpassung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags veranlassen müssen, damit ihre Arbeitnehmer:innen auch die nachträglichen Steuervorteile erhalten.

Da für das Jahr 2022 bereits schon für mehrere Monate die Gehalts- und Lohnabrechnungen erstellt sind, sind diese nun im Regelfall zu korrigieren. Grund: Bisher wurden bei den Arbeitnehmer:innen zu hohe Steuerbeträge vom Gehalt einbehalten.

Die gängigen Software-Anbieter für Gehalts- und Lohnabrechnungen stellen derzeit entsprechende Updates zur Verfügung. Mit Hilfe dieser Updates werden die bereits für dieses Jahr durchgeführten Gehalts- und Lohnabrechnungen automatisch korrigiert. Die Arbeitnehmer:innen erhalten dann beispielsweise mit der Gehaltsabrechnung für Juni 2022 auch jeweils eine korrigierte Gehaltsabrechnung für die bereits abgerechneten Vormonate.

Besteht eine Pflicht der Arbeitgeber:innen zur rückwirkenden Korrektur?

Arbeitgeber:innen haben aufgrund der nachträglichen Gesetzesänderung grundsätzlich und gemäß § 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG die Möglichkeit, eine Korrektur der Vormonate vorzunehmen oder auf die Durchführung einer Korrektur zu verzichten.

Im Regelfall dürften die Arbeitgeber:innen aber auch zu einer nachträglichen Korrektur verpflichtet sein. Voraussetzung hierfür ist, dass ihnen eine Korrektur wirtschaftlich zuzumuten ist. Da alle gängigen Software-Anbieter automatisch im Rahmen eines Softwareupdates eine nachträgliche Korrektur der Gehalts- und Lohnabrechnungen vornehmen sollten, ist die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit wohl eher theoretisch.

Im Falle der Nichtdurchführung einer Korrektur durch Arbeitgeber:innen wird den Arbeitnehmer:innen der bisher unterbliebene Steuervorteil im Rahmen ihrer privaten Einkommensteuererklärung nachträglich gewährt.

Arbeitnehmer:innen können auch selbst Antrag auf Erstattung der Lohnsteuer stellen

Falls durch Arbeitgeber:innen keine Korrektur der bisherigen Lohn- und Gehaltsabrechnungen erfolgt, können sich die Arbeitnehmer:innen auch an das für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zuständige Betriebsstätten-Finanzamt wenden. Dort können sie eine Erstattung der bisher zu viel einbehaltenen Lohnsteuer beantragen. Geregelt ist dies im Einkommensteuergesetz (§ 41c Abs. 3 EStG) beziehungsweise in den Lohnsteuer-Richtlinien (R 41c.1 Abs. 5 LStR). Der Antrag kann bis zum Zeitpunkt der Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung gestellt werden.

Danach können sich Arbeitnehmer:innen die zu viel einbehaltene Lohnsteuer nur noch im Rahmen ihrer privaten Einkommensteuererklärung erstatten oder anrechnen lassen.

Korrektur bei bereits unterjährig ausgeschiedenen Mitarbeiter:innen?

Wenn Arbeitnehmer:innen in diesem Jahr bereits unterjährig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind und der oder die Arbeitgeber:in bereits eine Lohnsteuerbescheinigung für 2022 an das Finanzamt übermittelt hat, ist eine Korrektur aufgrund der Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags beziehungsweise des Grundfreibetrags nicht mehr zulässig.

Unsere Einschätzung

Für Arbeitnehmer:innen gibt es in diesem Jahr Grund zur Freude. Sie können sich dank der nachträglichen Anpassung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und des Grundfreibetrags über einen kleinen zusätzlichen Steuervorteil freuen.

Der durch die Korrektur entstehende Verwaltungsaufwand sollte sich für Arbeitgeber:innen in Grenzen halten, da die gängigen Software-Anbieter bereits mit Updates auf die nachträgliche Gesetzesanpassung reagiert haben.

Fall Sie Fragen zur rückwirkenden Erhöhung von Grundfreibetrag und Arbeitnehmer-Pauschbetrag? Dann kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu!

 

Stefanie Anders

Partnerin, Steuerberaterin, Fachberaterin Gesundheitswesen (IBG/ HS Bremerhaven), Fachberaterin für Controlling und Finanzwirtschaft (DStV e.V.)

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