23. Juni 2022

Verpackungsgesetz und E-Commerce: Änderungen im Onlinehandel

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Inhaltsverzeichnis

Es gibt weitere Änderungen im Verpackungsgesetz (VerpackG), die insbesondere den Onlinehandel betreffen. Wer den mit den Änderungen verbundenen Pflichten nicht nachkommt, riskiert Bußgelder oder gar den Ausschluss von Online-Marktplätzen. Lesen Sie hier, um welche Änderungen es konkret geht und was Sie als Unternehmer:in im Onlinehandel beachten müssen.

Hintergrund zu den Änderungen im Verpackungsgesetz und Auswirkungen auf die E-Commerce-Branche

Bereits mit Beginn des Jahres 2022 trat ein neues Verpackungsgesetz in Kraft, das neue Herausforderungen für den Onlinehandel mit sich brachte. Was sich für Online-Händler:innen änderte und worauf diese jetzt achten müssen, lesen Sie hier. Zum 1. Juli 2022 kommt es zu weiteren Änderungen im Verpackungsgesetz. Diese betreffen sowohl Betreiber:innen von elektronischen Marktplätzen als auch Fulfillment-Dienstleister:innen. Ziel der Neuregelung: Die Auswirkung von Verpackungsabfällen auf die Umwelt so gering wie möglich halten. Zudem sollen die Recyclingquoten im Sinne einer Kreislaufwirtschaft erhöht werden. Das Gesetz geht auf EU-Richtlinie 94/62/EG zu Verpackungen und Verpackungsabfälle zurück.

Neue Definitionen für elektronischer Markt und Fulfillment-Dienstleister:innen

Wenn das neue VerpackG am 1. Juli 2022 in Kraft tritt, ändern sich die Definitionen für den elektronischen Marktplatz und Fulfillment-Dienstleister:innen. Dann ist ein elektronischer Marktplatz eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen für das Internet zur Verfügung gestellt werden und das Vertreiber:innen, die nicht Betreiber:innen des Marktplatzes sind, ermöglicht, Waren in eigenem Namen in Verkehr zu bringen. Betreiber:innen eines elektronischen Marktplatzes ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Vertreiber:innen ermöglicht, über diesen Marktplatz Waren in Verkehr zu bringen.
Fulfillment-Dienstleister:innen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen für Vertreiber:innen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbieten:

  • Lagerhaltung,
  • Verpacken,
  • Adressieren und Versand von Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht haben.

Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister:innen gelten nicht als Fulfillment-Dienstleister:innen.

Neues Verpackungsgesetz: Ausweitung der Registrierungspflicht

Die Registrierungspflicht gilt ab dem 1. Juli 2022 nicht mehr nur für Unternehmen, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen abgeben, sondern auch für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen. Registrierungspflichtig ist dann auch, wer Verpackungen gem. § 15 Abs. 1 VerpackG in Verkehr bringt. Dazu zählen dann u.a.:

  • Transportverpackungen;
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbraucher:innen als Abfall anfallen;
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 VerpackG eine Systembeteiligung nicht möglich ist;
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter;
  • Mehrwegverpackungen und
  • Einweggetränkeverpackungen, die gem. § 31 VerpackG der Pfandpflicht unterliegen.

Neues Verpackungsgesetz: Prüfen der Systembeteiligung

Hersteller (= Erstinverkehrbringer) dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nach dem neuen VerpackG nicht in Verkehr bringen, wenn sie sich mit diesen Verpackungen nicht gem. § 7 Abs. 1 S. 1 VerpackG an einem System beteiligt haben. Zum 1. Juli 2022 haben dazu auch Betreiber:innen eines elektronischen Marktplatzes und Fulfillment-Dienstleister:innen bestimmte Pflichten zu beachten:

  • Betreiber:innen eines elektronischen Marktplatzes dürfen das Anbieten systembeteiligungspflichtiger Verpackungen zum Verkauf nur dann ermöglichen, wenn der Hersteller diese an einem System beteiligt und im Verpackungsregister LUCID registriert hat.
  • Fulfillment-Dienstleister:innen dürfen ihre Tätigkeit nur gegenüber solchen Unternehmen erbringen, die ihrer Pflicht zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID und ihrer Beteiligung am System nachgekommen sind

Daher sollten betroffene Unternehmen bereits im Vorfeld prüfen, ob die Systembeteiligungspflicht durch den Erstinverkehrbringer erfüllt wurde. Ansonsten dürfen sie die verpackte Ware nicht in den Verkehr einbringen.

Neues Verpackungsgesetz: Strafen bei Verstoß

Ein:e Hersteller:in, Importeur:in oder Händler:in, der/die seine Verpflichtungen aus dem VerpackG nicht nachkommt, kann als Trittbrettfahrer:in verfolgt werden. Verstöße können durch verschiedene verwaltungs- und zivilrechtliche Stellen sanktioniert werden.
Hier wird deutlich, warum betroffene Unternehmen bereits im Vorfeld den Erstinverkehrbringer prüfen sollten: So kann bei einem Verstoß ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro anfallen. Beim Inverkehrbringen von Verpackungen ohne Registrierung oder das Verpassen einer Mengenmeldung können je nach Verstoß sogar Bußgelder bis zu einer Höhe von 200.000 Euro anfallen. Zusätzlich droht eine Rückführung der zu Unrecht erzielten Gewinne und ein faktisches Vertriebsverbot, denn bis die Verstöße geheilt sind, darf kein weiterer Handel stattfinden.

Unsere Einschätzung

Neben den Änderungen zu Beginn des Jahres stehen nun weitere umfassende Änderungen im Verpackungsgesetz an. So werden durch die neuen Definitionen noch weitere Online-Händler:innen unter elektronischen Marktplatz oder Fulfillment-Dienstleister:innen fallen, die dann auch den erweiterten Registrierungspflichten nachkommen müssen.
Diese sollten die jeweils geltenden Besonderheiten beachten und die Regelungen umsetzen.
Denn nur so verhindern Sie als Online-Händler:in potenziell hohe Bußgelder oder gar den Ausschluss vom Verkauf.

Sind Sie im E-Commerce tätig und haben Sie Fragen zu den Änderungen im Verpackungsgesetz und wie diesen den Onlinehandel beinflussen? Benötigen Sie Hilfe bei der Umsetzung der neuen Vorgaben?

Dann sprechen Sie uns jederzeit gerne an!

 

Bahar Beyaz

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Internationales Wirtschaftsrecht

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