14. Juni 2022

Geschäftsführer einer GmbH: Grundsatzurteil zur Sozialversicherungpflicht

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Eine Frage, die in GmbH immer wieder für Diskussionen sorgt ist die, ob und wann bei Gesellschafter-Geschäftsführer:innen die Sozialversicherungpflicht greift. Nun gibt es zur Sozialversicherungspflichtig ein neues Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts. Was das für Auswirkungen hat, erfahren Sie hier.

Hintergrund zur Sozialversicherung und der Sozialversicherungspflichtig von GmbH-Geschäftsführern

Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 1. Februar 2022 , dessen vollständiger Wortlaut nun veröffentlicht wurde, kann bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer:innen für Handlungsbedarf sorgen. Bisher war es so, dass Gesellschafter -Geschäftsführer:innen mit weniger als 50 Prozent der Anteile nicht sozialversicherungspflichtig waren, wenn zu ihren Gunsten eine Sperrminorität in der Satzung der Gesellschaft vereinbart war. Das reicht nun nicht mehr.

Sperrminorität reicht nicht mehr aus – Möglichkeit der aktiven Einflussnahme auf die Unternehmenspolitik muss vorliegen

Das Urteil des BSG wurde vom Präsident des Gerichts als Grundsatzurteil bezeichnet. Wichtigste Änderung: Wer sich als Minderheitsgesellschafter:in und Geschäftsführer:in von der Sozialversicherungspflicht befreien will, muss laut Satzung aktiv Entscheidungen herbeiführen können. Im Urteil steht: Die Satzung muss ihr oder ihm eine Gestaltungsmacht einräumen, kraft derer sie oder er auf alle Gesellschafter-Entscheidungen und damit auf die gesamte Unternehmenspolitik Einfluss nehmen kann. Mit der nach der Rechtsprechung bislang erforderlichen Sperrminorität soll das nun erforderliche Kriterium der Möglichkeit der aktiven Einflussnahme auf die Unternehmenspolitik nicht erfüllt sein!  Das Bundessozialgericht argumentiert in seinem Urteil: Eine Sperrminorität in der Satzung verhindert zwar die jederzeitige Abberufung als Geschäftsführer und schränkt womöglich Weisungen im Bereich der gewöhnlichen Geschäftsführung ein, überträgt dem Geschäftsführer aber nicht eine Gestaltungsmacht, kraft derer er auf alle Gesellschafterentscheidungen und damit auf die gesamte Unternehmenspolitik Einfluss nehmen könnte.

GmbHs sollten ihre Satzungen überprüfen und gegebenenfalls anpassen

Grundsatzurteile wie dieses erfordern Maßnahmen. Sie sollten wissen: Bei einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung ist der sozialrechtliche Status von GmbH-Geschäftsführer:innen immer Thema. Unsere Empfehlung vor diesem Hintergrund: Lassen Sie uns prüfen. Wir klären, ob sich die vom Bundessozialgericht nun geforderten Anforderungen in der Satzung Ihrer Gesellschaft wiederfinden. Wenn Sie auch in Zukunft die Sozialversicherungspflicht von Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer:innen vermeiden wollen, muss Ihre Satzung womöglich modifiziert werden.

Unsere Einschätzung

Für alle Minderheits-Gesellschafter Geschäftsführer:innen einer GmbH besteht Handlungsbedarf. Die Satzungen dieser GmbHs muss auf den Prüfstand – und wenn erforderlich, müssen Sie Anpassungen vornehmen. Die Herausforderung wird dabei sein, den „aktiven Einfluss auf die Unternehmenspolitik“, den das BSG nun fordert, in den Satzungen der Gesellschaften zu verankern.

Sie Fragen rund die Themen Sozialversicherung und Sozialversicherungspflichtig von Geschäftsführer:innen einer GmbH oder benötigen Sie Unterstützung bei der Modifizierung ihrer Satzung?

Dann kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu! Wir unterstützen Sie gerne.

 

Marcus Büscher

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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