9. Juni 2022

Wer hat Anspruch auf die Energiepreispauschale EPP?

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Wer Anspruch auf die Energiepreispauschale (EEP) hat, ist nach Ansicht des Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) teilweise noch unklar. Was konkret noch geklärt werden muss und was Sie von der EPP erwarten können, erfahren Sie hier.

UPDATE vom 17. Juni 2022:

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat FAQ zur EPP veröffentlicht.

Steuerberater sehen noch Handlungsbedarf bei der EPP

Schon bei der öffentlichen Anhörung zum Steuerentlastungsgesetz 2022 im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags war klar, dass Steuerberater noch Handlungsbedarf bei der praktischen Umsetzung sehen. Der DStV hat dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) praktische Fragen vorgelegt. Jetzt wird es auch zur Energiepreispauschale einen Fragenkatalog (FAQs) geben, der offene Fragen beantworten soll.

Was ist die Energiepreispauschale?

Die Energiepreispauschale wird aktiven Erwerbstätigen als einmalige, steuerpflichtige Deutsche Steuerberaterverband e.V. in Höhe von 300,00 Euro gewährt. In der Gesetzesbegründung wird dazu ausgeführt, dass diese nicht sozialversicherungspflichtig sein soll, da es sich nicht um Arbeitsentgelt handelt.
Einen früheren Beitrag zur Energiepreispauschale finden Sie hier. Schwerpunkt waren Anspruchsberechtigte und Auszahlungsmodalitäten.

Diese Fragen zur Energiepreispauschale sind noch offen

Der DStV hat genauere Hinweise zum Personenkreis gefordert, die überhaupt als aktive Erwerbstätige einen Anspruch auf die Energiepreispauschale haben.

  • Wie verhält es sich bei Menschen, die in Minijob-Arbeitsverhältnissen stehen?
  • Welche Mindestanforderungen bestehen für ein Minijob-Arbeitsverhältnis?
  • Wie ist das erste Dienstverhältnis bei Minijobbern nachzuweisen? Denn nur wenn der Minijob das erste Dienstverhältnis darstellt, ist insoweit die EEP auszuzahlen.

Klare Regelungen zur Auszahlung der Energiepreispauschale durch Arbeitgeber:innen

Arbeitgeber:innen, die ihren Mitarbeiter:innen die Energiepreispauschale auszahlen, entnehmen den Gesamtbetrag von der einzubehaltenden Lohnsteuer. So weit so klar. Problematisch sind nicht nur aus Sicht des DStV mögliche Liquiditätsbelastungen. Dieses wurde geregelt und wir verweisen auf unseren Beitrag vom 23.05.2022. Aber es gibt noch detaillierteren Klärungsbedarf:

  • Wie kann der Arbeitgeber die Energiepreispauschale für Arbeitnehmer, die erst am 01.09.2022 in das Unternehmen eintreten, verrechnen?
  • In welchen Fällen unterbleibt eine Auszahlung durch den Arbeitgeber?
  • Für den Fall, dass der Arbeitgeber als Jahresanmelder auf die Auszahlung verzichtet: wie kann der Arbeitnehmer von der Energiepreispauschale profitieren?

Ist die Energiepreispauschale sozialversicherungspflichtig?

Die EPP soll laut Gesetzesbegründung sozialversicherungsfrei sein. Aber es wird dringend angeraten, dieses auch anhand einer eindeutigen Rechtsgrundlage zu versehen. Also regt der DStV an, die Nennung der EPP in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) als nicht sozialversicherungspflichtig zu nennen.

Die steuerliche Umsetzung der Energiepreispauschale ist noch nicht ganz geklärt

Berechtigte Fragen des DStV sind:

  • Wie erfolgt die technische Umsetzung der Energiepreispauschale im Rahmen der Einkommensteuererklärung?
  • Wird es zu dem Formular zur Einkommensteuererklärung 2022 eine gesonderte Anlage oder im Formular ein gesondertes Feld zur Erfassung der Energiepreispauschale geben?

Unsere Einschätzung

Es gibt natürlich noch weitere Fragestellungen im Detail. Zum Beispiel, ob die Energiepreispauschale zum pfändbaren Einkommen zuzurechnen ist. Oder was bei grenzüberschreitenden Fällen gilt. Wie so häufig steckt der Teufel auch hier im Detail. Wir schließen uns den Forderungen unseres Berufsstands an und regen detaillierte Klarstellungen und einen aktuell geführten FAQ-Katalog an. Nur so ist für alle Parteien der korrekte Umgang klar. Je weniger offene Punkte zu Beginn existieren, desto weniger Streitpunkte gibt es am Ende. Damit wären allen Bezieher:innen und Arbeitgeber:innen geholfen.

Das gilt selbstverständlich auch für uns Berater und den Kollegen aus den Finanzämtern und anderen Behörden.

Gerne halten wir Sie auf dem Laufenden.

 

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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