3. Juni 2022

Intensivere Prüfung bei ausländischen Investitionen in Deutschland 

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Nach diversen Gesetzesänderungen gibt es bei ausländischen Investitionen in Deutschland inzwischen immer intensivere Prüfungen. Was Unternehmeri:innen dazu wissen sollten, erfahren Sie hier.

Hintergrund zur intensiveren Prüfung von ausländischen Investitionen in Deutschland

Die deutsche Wirtschaft ist ein attraktives Ziel für ausländische Investitionen. Die Innovations- und Technologiekraft heimischer Unternehmen sind unter Investor:innen im Ausland nach wie vor sehr geschätzt. Aber nicht alle Investitionen sind unproblematisch. Darum kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) den unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb eines inländischen Unternehmens oder einer Beteiligung an einem inländischen Unternehmen durch einen ausländischen Investor im Einzelfall prüfen. Die rechtlichen Grundlagen einer solchen Investitionsprüfung regelt das Außenwirtschaftsgesetz und die Außenwirtschaftsverordnung.

Anwendungsbereich von Außenwirtschaftsgesetz und Außenwirtschaftsverordnung bei ausländischen Investitionen wird ausgeweitet

Die Entwicklung ist nicht neu. Der Anwendungsbereich der Investitionsprüfung wurde in den letzten Jahren bereits ausgeweitet. Bereits 2019 trat die EU-Screening-Verordnung in Kraft. Darin finden sich neue EU-Vorgaben zur Investitionsprüfung, was Änderungen und Verschärfungen des nationalen Prüfungsrechts erforderte. Am 17. Juli 2020 trat das „Erste Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze“ in Kraft. Die Neuregelungen bezogen sich insbesondere auf den Prüfungsmaßstab. Vorher war maßgeblich, ob ein Erwerb zu einer „tatsächlichen Gefährdung“ der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit führt, inzwischen kommt es auf eine „voraussichtliche Beeinträchtigung“ an. Darüber hinaus müssen nicht nur die Auswirkungen eines Erwerbs auf Deutschland sondern auch auf EU-Mitgliedstaaten sowie auf EU-Programme und -Projekte bei der Prüfung berücksichtigt werden. Für die Dauer der Prüfung besteht ein „Vollzugsverbot“. Der Erwerb ist bis zur Genehmigung des BMWK schwebend unwirksam.

Neue Meldepflichten für Investitionen in Hoch- und Zukunftstechnologie-Sektoren

Die „Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung“ trat  am 1. Mai 2021 in Kraft. Sie bildet den Abschluss der EU-rechtlichen Überarbeitung des nationalen Investitionsprüfungsrechts. Sie enthielt als Kernelement neue Meldepflichten für Investitionen in Hoch- und Zukunftstechnologiesektoren. Begründet wurde die Erweiterung damit, dass „die sicherheitspolitische Bedeutung der durch die in diesen Fallgruppen erfassten Sektoren bzw. Technologien besonders hoch ist“.

Die hinzugekommenen Technologiebereiche werden in § 55a Abs. 1 Nr. 8 bis 27 AWV aufgezählt. Unter anderem handelt es sich um diese Fallgruppen:

  • künstliche Intelligenz,
  • Halbleiter,
  • Quantentechnologie,
  • Luft- und Raumfahrt sowie
  • Nukleartechnologie.

Ausländische Investitionen in diese Sektoren lösen die Meldepflicht aus. Anders als bei besonders sicherheitssensiblen kritischen Infrastrukturen greift die Meldepflicht hier erst ab einem Anteilserwerb von 20 Prozent. Davon sollen Start-ups und Finanzinvestoren profitieren. Bei sicherheitssensiblen kritischen Infrastrukturen greift die Meldepflicht bereits ab einem Erwerb von zehn Prozent der Anteile.

Investitionsprüfung auch bei aufstockenden Investitionen

Auch aufstockende Investitionen (sogenannte Hinzuerwerbe) können eine Investitionsprüfung auslösen, soweit bestehende Anteilseigner:innen sich damit gesellschaftsrechtlich maßgeblichen Schwellen nähern beziehungsweise diese überschreiten. Nach starkem Gegenwind aus der Wirtschaft gegenüber dem Referentenentwurf hatte die Politik die Schwellenwerte angepasst.

Unsere Einschätzung

Die neu eingeführten Fallgruppen aus den Zukunftstechnologie-Sektoren zeigen, welch hohe Bedeutung der Gesetzgeber ihnen für die wirtschaftliche Entwicklung und die nationale Sicherheit Deutschlands beimisst. Die Ausweitung der Fallgruppen hat – wie erwartet – zu einem erhöhten Prüfaufkommen beim BMWK geführt. Bei Transaktionen mit unionsfremden Erwerber:innen – wozu nach dem Brexit auch das Vereinigte Königreich gehört – nimmt das Außenwirtschaftsrecht zunehmend Raum ein. Es bleibt abzuwarten, ob die verschärften Prüfungsregelungen zur Zurückhaltung ausländischer Investor:innen führen. Prüfen Sie bei Anteilsverkäufen etwaige Meldepflichten sorgfältig. Die neuen Regelungen machen anwaltliche Vorkehrungen notwendig.

Die Prüfung übernehmen wir gerne für Sie!

Sprechen Sie uns an, wenn es um das Thema ausländische Investitionen geht!

 

Jens Bühner

Partner, Rechtsanwalt, LL.M., Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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