2. Juni 2022

Sind Sonderzeichen in Firmennamen erlaubt?

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Wer ein Unternehmen gründet, muss sich für einen Namen entscheiden und stellt sich dabei vielleicht auch die Frage, ob  Sonderzeichen im Firmennamen erlaubt sind. Dazu gab es jetzt eine aufschlussreiche Entscheidung.

Der Firmenname laut HGB

Zu Beginn ihrer Geschäftstätigkeit stehen Unternehmer:innen in der Regel vor der Entscheidung, unter welchem Namen sie im Rechtsverkehr auftreten wollen. In § 17 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches heißt es: „Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.“ Obwohl der Begriff „Firma“ umgangssprachlich häufig synonym für „Unternehmen“ verwendet wird, meint er richtigerweise den Namen, den ein Kaufmann oder ein Unternehmen seinem Gewerbebetrieb gibt und der im Handelsregister eingetragen ist. Bei der Auswahl des Namens sind Unternehmer:innen eingeschränkt, sie haben die gesetzlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches und die obergerichtliche Rechtsprechung zu beachten. Zur Zulässigkeit von bestimmten Sonderzeichen im Rahmen eines Firmennamens hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 25. Januar 2022 Stellung bezogen.

Sonderzeichen in Firmennamen – Unterscheidbarkeit ist wichtig

Zentrale Anforderung bei der Namensauswahl ist die in §§ 18, 30 Abs. 1 HGB geregelte Unterscheidbarkeit. Neue Firmen müssen von den bereits im Handelsregister eingetragenen Firmen am selben Ort eindeutig unterscheidbar sein. Ziel: Verwechslungen für Verbraucher:innen vermieden. Entscheidend ist der Gesamteindruck beziehungsweise das Klangbild für Auge und Ohr. Die Anforderungen des § 30 HGB werden durch das örtliche Registergericht bereits im Rahmen des Antragsverfahrens zur Eintragung in das Handelsregister geprüft. Dabei beschränkt sich die Prüfungspflicht des Gerichts auf den eigenen Bezirk. Damit sind die registerrechtlichen Anforderungen geringer als etwa die markenrechtlichen. Lässt ein Unternehmer oder eine Unternehmerin seine oder ihre Unternehmensbezeichnung als Marke schützen, steht ihm oder ihr daran nach § 15 Abs. 1 Markengesetz ein ausschließliches Recht gegenüber Jedermann und ortsunabhängig zu.

Beschluss des BGH vom 25. Januar 2022

Mit seinem Beschluss vom 25. Januar 2022 (Az.: II ZB 15/21) hat der BGH eine Entscheidung des OLG Oldenburg bestätigt. In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Unternehmen Beschwerde gegen die Entscheidung des zuständigen Registergerichts eingereicht, nachdem dieses die Eintragung des gewünschten Firmennamens verweigert hatte. Wie die Vorinstanz beurteilte der BGH die Verwendung der Sonderzeichen „//“, die die Antragstellerin ihrem Namen „crash“ voranstellen wollte, als unzulässig.

Bei der Verwendung von Sonderzeichen in Firmennamen sei grundsätzlich das Kriterium der Aussprechbarkeit zu beachten. Nach Ansicht des BGH sei es zur Erfüllung der Namensfunktion des § 17 HGB notwendig, aber auch ausreichend, dass der gewünschte Name aussprechbar bzw. artikulierbar sei.  Diese Voraussetzung liege jedenfalls dann vor, soweit das Sonderzeichen im allgemeinen Sprachgebrauch als Wortersatz verwendet werde, wie es etwa bei „&“, „+“ oder „@“ der Fall sei. Die von der Antragstellerin gewünschte Verwendung der Sonderzeichen „//“ sei in Verbindung mit „crash“ gerade auf Artikulation angelegt, sodass sich daraus „slash slash crash“ ergebe. Es ließe sich jedoch nicht feststellen, dass den Sonderzeichen „//“ im allgemeinen Sprachgebrauch eine Wortersatzfunktion zukomme. Ihre Aussprache sei zudem objektiv mehrdeutig und kontextgeprägt („Schrägstrich,Schrägstrich“, „Doppelschrägstrich“, „slash“). Im Ergebnis sei die gewünschte Firma daher nicht nach § 18 Abs. 1 HGB zur Kennzeichnung geeignet.

Unsere Einschätzung

Wenn Sie Sonderzeichen im Firmennamen verwenden möchten, müssen Sie stets den allgemeine Sprachgebrauch im Hinblick auf diese Zeichen berücksichtigen. Ob ein gewünschter Firmenname eintragbar ist, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Im Rahmen von Gründungsberatungen stellen wir routinemäßig eine Anfrage beim zuständigen Registergericht und der zuständigen IHK. Dabei prüfen wir die Eintragungsfähigkeit Ihres gewünschten Namens. Außerdem beraten wir Sie selbstverständlich auch zu allen anderen Fragen rund um die Gründung und Registereintragung.

Kommen Sie bei Fragen jederzeit gerne auf uns zu!

Jens Bühner

Partner, Rechtsanwalt, LL.M., Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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