20. Mai 2022

Verkauf von Kryptowährungen nach einem Jahr weiterhin steuerfrei

Deutschland bleibt im internationalen Vergleich ein attraktiver Standort für Krypto-Investoren, denn der Verkauf bleibt nach einem Jahr weiterhin steuerfrei. Das geht aus einem aktuellen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) hervor. Alles Wichtige aus diesem Schreiben haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Das BMF-Schreiben und die Steuerfreiheit

Im letzten Blogbeitrag haben wir Ihnen bereits erste Informationen geliefert, die aus dem Blockchain-Roundtable im Bundestag durchgesickert waren. Nun ist das finale BMF-Schreiben über Einzelfragen zur steuerlichen Behandlung von Bitcoin und Co. erschienen. Die wohl wichtigste Erkenntnis fasste die parlamentarische Staatssekretärin Katja Hessel so zusammen: “Bei Privatpersonen ist der Verkauf von erworbenen Bitcoin und Ether nach einem Jahr steuerfrei. Die Frist verlängert sich auch dann nicht auf zehn Jahre, wenn etwa Bitcoin zuvor für Lending genutzt wurden oder die Steuerpflichtigen beispielsweise Ether einem anderen für dessen Blockerstellung als Stake zur Verfügung gestellt haben.”

Überarbeitete Definitionen und Begriffserläuterungen

Die ersten acht Seiten des BMF-Schreibens behandeln ausschließlich die wichtigsten Begriffe und Definitionen rund um Kryptowährungen. Hier wurde vom Bundesfinanzministerium (BMF) nach Kritik aus den Verbänden versucht, die technischen Grundlagen sauberer darzustellen.
So wurde beispielsweise zur Differenzierung von Proof of Stake (als Forging im Rahmen der Blockerstellung) und Staking (als Teilnahme an einem Staking-Pool, sogenanntes Delegated-Staking oder Delegated Proof of Stake) eine ausführliche Definition dieser Vorgänge ergänzt. Auch die Unterscheidung zwischen einem Hard Fork und einem Soft Fork wurde ergänzt.

Keine Gewerblichkeit bei Teilnahme am Staking-Pool

Das BMF-Schreiben stellt klar, dass die Teilnahme an einem Staking-Pool via Delegated-Staking grundsätzlich keinen Gewerbebetrieb begründet.
Nur im Rahmen der Blockerstellung (Proof of Stake) wird Staking beziehungsweise Forging als gewerbliche Tätigkeit gesehen. Diese Auffassung wurde im Grundsatz bereits im Entwurf zum Mining als Generalbegriff vertreten. Die im Entwurf ausdrücklich herausgestellte Widerlegbarkeit dieser Gewerblichkeitsannahme fehlt in der finalen Fassung allerdings. Durch die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung eines Gewerbebetriebs sollte ein Widerlegen der Vermutung aber unverändert möglich sein.

Veräußerungsgewinne nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist bleiben bei Privatpersonen steuerfrei

Im Schreiben wird die Auffassung bestätigt, dass der Fiskus in Currency Token und Coins steuerrechtlich Wirtschaftsgüter sieht. Damit folgt es der überwiegenden Meinung in der steuerlichen Fachliteratur und der Finanzgerichte. Veräußerungsgewinne außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist nach § 23 EStG bleiben steuerfrei.

Die Rechtsprechung legt den Begriff des Wirtschaftsguts bisher weit aus. So hat der BFH klargestellt, dass neben Sachen und Rechten des Bürgerlichen Rechts auch tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und sämtliche betriebliche Vorteile grundsätzlich als Vermögensgegenstand bzw. Wirtschaftsgut anzusehen sind.

BFH-Urteil zur Kryptowährung weiterhin anhängig

Abzuwarten bleibt weiterhin, ob die höchstrichterliche Meinung die Auffassung des BMF-Schreiben bestätigt. Zurzeit ist ein BFH-Verfahren zur Wirtschaftsguteigenschaft von Kryptowährungen vor dem neunten Senat anhängig. Vorangegangen war ein Urteil des FG Köln.
Eine interessante Randnotiz gab es dazu in der Zwischenzeit vom ersten Senat des Bundesfinanzhofs in einem Urteil zu den Cum-Ex-Geschäften:

  • „Im Übrigen bleiben diese Grundsätze ungeachtet der Gesetzesformulierung (§ 39 AO verwendet den Wirtschaftsgutbegriff erkennbar in der ‚analogen Variante‘) auch in den Fällen von Bedeutung, in denen ein Wirtschaftsgut ‘nur digital existiert’ (z.B. bei Kryptowährungen oder bei ‚datenbasierten Einkunftsquellen‘ […]) oder Abläufe im Zusammenhang mit der Verfügung über Wirtschaftsgüter weitgehend digitalisiert sind.“

Verlängerung der Haltefrist auf zehn Jahre kommt nicht zur Anwendung

Wie bereits berichtet kommt die Verlängerung der Spekulationsfrist auf zehn Jahre im Sinne des § 23 EStG nicht zur Anwendung. Auch wenn Sie durch Ihre Krypto-Einheiten in der Vergangenheit mittels Lending oder Staking Einnahmen erzielt haben, bleiben diese nur für ein Jahr nach Anschaffung steuerverhaftet. Die Möglichkeit der steuerfreien Veräußerung nach Ablauf der einjährigen Haltefrist stärkt den Steuerstandort Deutschland, der damit auch im internationalen Vergleich attraktiv bleibt.

Verkauf von Kryptowährungen – Verluste steueroptimal realisieren

Dies bedeutet aber auch, dass Sie Verluste nur innerhalb eines Jahres nach Ankauf steuerwirksam realisieren können. Durch kurzzeitiges Lending konnte die Frist bisher bei Bedarf auf zehn Jahre verlängert werden und so zumindest noch eine Steuererleichterung durch den Verkauf von „Depot-Leichen“ erreicht werden. Diese Möglichkeit wird es für Kryptowährungen nach Auffassung des Fiskus‘ nun nicht mehr geben.

Gerade im Hinblick auf den aktuellen Krypto-Crash sollte daher die Jahresfrist genau im Auge behalten werden und Verluste gegebenenfalls vor Ablauf realisiert werden (beispielsweise durch den Tausch in eine andere Kryptowährung).

Einkünfte durch Mining oder Forging

Das BMF vertritt weiterhin die Meinung, dass die Erstellung eines Blocks sowohl beim Proof of Work (als sogenanntes Mining), als auch Proof of Stake (Forging) einen steuerlichen Anschaffungsvorgang darstellt. Es kommt also nicht zu einer Herstellung eines neues Wirtschaftsguts. Sämtliche Blöcke seien bereits mit der Schaffung des Genesisblocks einer Blockchain angelegt und würden im Zuge des Minings lediglich erstmalig in den Verkehr gebracht.
Für die Zugangsbewertung soll nunmehr der Kurs auf einer Handelsplattform ausreichen. Im Entwurf wurde noch ein Durchschnittskurs von drei verschiedenen Handelsplattformen oder webbasierten Listen gefordert.

Aussagen zur Folgebewertung und dauerhaften Wertminderung gestrichen

Im finalen BMF-Schreiben sind keine Ausführungen mehr zur Folgebewertung von Kryptowährungen enthalten. Wurde im Entwurf noch die Möglichkeit einer Abschreibung aufgrund dauerhaften Wertminderungen thematisiert, fehlt der Passus im nun gültigen Schreiben ersatzlos. Bisher war auf die Vereinfachungsregelung bei Wertpapieren verwiesen worden, wonach eine Dauerhaftigkeit gegeben sein soll, wenn der Kurs um mehr als fünf Prozent unter die Anschaffungskosten fällt.
Ob dies dennoch auch für die hoch volatilen Kryptowährungen gilt oder welche alternativen Abgrenzungskriterien gelten, bleibt nun abzuwarten.

Abweichung von bisheriger Richtlinie bei Krypto-Sachbezügen als Arbeitslohn

Laut dem Entwurf des Schreibens sollte die Bewertung bei Ausgabe von Krypto-Sachbezügen an Arbeitnehmer:innen nach den allgemeinen Regelungen vorgenommen werden. Das bedeutet einen Zufluss von Arbeitslohn in Höhe des um die üblichen Preisnachlässe geminderten Endpreises am Abgabeort im Zeitpunkt der Einräumung des Anspruchs. Nach dieser Regelung würden Angestellte profitieren, denen frühzeitig ein Anspruch auf Einheiten einer Kryptowährung eingeräumt werden. Werden diese Token erst zu einem späteren Zeitpunkt und nach einem Kursanstieg übertragen, müssten Angestellte nur einen geringeren geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern, als ihnen tatsächlich zugeflossen ist.

Auch nach den Lohnsteuerrichtlinien, an welche die Finanzverwaltungen grundsätzlich gebunden sind, ist bei Sachbezügen und unterschiedlichen Bestell- und Liefertagen der Wert am Bestelltag für die Steuer maßgebend.

Das finale BMF-Schreiben stellt nun jedoch abweichend davon klar, dass die Bewertung im Zeitpunkt des Zuflusses vorzunehmen ist. Token, die als Sachbezug einzuordnen sind, fließen Arbeitnehmer:innen grundsätzlich erst mit der Einbuchung in die Wallet zu.

Weitere BMF-Schreiben geplant

Der Platzhalter zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten aus dem Entwurf hat das Finanzministerium gestrichen. Zu diesem Themenbereich soll ein eigenständiges BMF-Schreiben erscheinen, für das noch diesen Sommer mit dem ersten Entwurf zu rechnen ist.
Hier ein weiteres Zitat von Frau Hessel dazu: “Selbstverständlich ist die bevorstehende amtliche Veröffentlichung des BMF-Schreibens nicht der Schlusspunkt unserer Auseinandersetzung mit dem Thema, sondern ein Zwischenergebnis. Die rasche Entwicklung der ‚Kryptowelt‘ sorgt dafür, dass uns die Themen nicht ausgehen. Ein ergänzendes Schreiben zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten ist bereits in Arbeit.”
Auch zur steuerlichen Einordnung von Decentralized Finance (DeFi) und Non-Fungible-Token (NFT) soll es weitere BMF-Schreiben geben.

Unsere Einschätzung

Mit dem finalen BMF-Schreiben sind nun endlich für die Finanzverwaltung verbindliche Regelungen zu Kryptowährungen erschienen. Dies bedeutet auch eine gewisse Rechtssicherheit für Steuerpflichtige, sofern man sich der Auffassung der Finanzverwaltung anschließen kann.

Erfreulich ist ohne Frage die Ablehnung der Haltefrist-Verlängerung. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind ab sofort auf alle offenen Fälle anzuwenden. Sollten Sie Ihre Steuererklärung bislang noch nicht erstellt haben, zögern Sie nicht unsere Expert:innen anzusprechen, um die Auswirkungen des BMF-Schreibens auf Ihre Steuererklärung prüfen zu lassen.

Wurde erst kürzlich ein Einkommensteuerbescheid erlassen, können Sie diesen innerhalb einer einmonatigen Frist per Einspruch offenhalten und die Anwendung des BMF-Schreibens verlangen. Auch hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.

Haben Sie Fragen zur steuerlichen Einordnung von Kryptowährungen, NFTs oder zu anderen Themen rund um Krypto und Blockchain? Sprechen Sie uns gerne dazu an!

 

Thomas Budzynski

CEO, CFO, Partner, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

Tim Weyers

Prokurist, Steuerberater, Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation)

Expert:innen zu diesem Thema

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