5. Mai 2022

Keine verlängerte Haltefrist für Kryptowährungen bei Staking und Lending

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Im letztjährigen Entwurf des BMF-Schreibens zur steuerrechtlichen Behandlung von Kryptowährungen wurde von der Finanzverwaltung noch die Auffassung vertreten, dass für Kryptowährungen (Currency Token), die für Staking und Lending eingesetzt werden, eine verlängerte Spekulationsfrist von zehn Jahren gilt. Diese Verlängerung der Haltefrist bei privaten Veräußerungsgeschäften von Bitcoin und Co. wird nach neuerlicher Auskunft des Bundesfinanzministeriums nun doch nicht angewendet. Lesen Sie hier, was das konkret bedeutet.

Hintergrund zu Staking und Lending und die Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF)

Beim Staking und Lending sperren Anleger:innen Ihre Kryptowährungen über einen Zeitraum in einem Netzwerk. Dafür erhalten Sie im Gegenzug Belohnungen, zum Beispiel neue Coins. Bisher galt: Kryptowährungen mussten nach dem Betrieb von Staking und Lending zehn Jahre gehalten werden, wenn Anleger:innen diese steuerfrei verkaufen wollten. Diese Auffassung soll nun doch nicht angewendet werden und wird auch nicht im finalen BMF-Schreiben enthalten sein.

Finanzministerium streicht Haltefristverlängerung für Staking und Lending

Zur Erinnerung: Die gesetzliche Grundlage für eine Verlängerung der Spekulationsfrist sollte § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EstG) sein. Dort heißt es, dass für Wirtschaftsgüter, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle Einkünfte erzielt werden, eine verlängerte Haltefrist von zehn Jahren gilt. Darunter sollten auch die Einheiten einer Kryptowährung fallen.

Am 28. April 2022 fand auf Einladung der FPD der erste Blockchain-Roundtable im Bundestag statt. Dort kündigte das Bundesfinanzministerium die Abkehr von dieser Auffassung an. Im finalen Entwurf des BMF-Schreibens soll die Haltefristverlängerung nicht mehr enthalten sein.
Das heißt: Sie müssen Kryptowährungen nach Staking oder Lending nicht mehr länger als zehn Jahre halten, um diese steuerfrei verkaufen zu können. Die reguläre Haltefrist von einem Jahr bleibt bei Kryptowährungen im Privatvermögen bestehen, und zwar unabhängig von einem Einsatz als Einkunftsquelle.

Diese Spekulationsfristen gelten für NFT und anderen Krypto-Assets

Das Bundesfinanzministerium hat sich bisher nur zur Behandlung von Kryptowährungen geäußert. Jedoch stellt sich auch bei NFT und anderen Krypto-Assets die Frage nach der verlängerten Haltefrist. Führt zum Beispiel die Vermietung eines virtuellen Grundstücks in Form eines NFT zur Verlängerung der Haltefrist auf zehn Jahre?

Die Umkehr beim Finanzministerium in Bezug auf Kryptowährungen macht Hoffnung, dass die Haltefristverlängerung auch für andere Krypto-Einheiten nicht einschlägig sein wird. Klarheit wird jedoch erst mit einer offiziellen Verlautbarung der Finanzverwaltung bestehen. Im kommenden BMF-Schreiben werden wir diese jedoch voraussichtlich noch nicht erhalten. Dort wird sich die Finanzverwaltung ausschließlich zu Kryptowährungen äußern.

Finales BMF-Schreiben zu Kryptowährungen noch im Mai 2022 erwartet

Einen detaillierten Überblick über die gültige Auffassung der Finanzverwaltung zu Kryptowährungen wird das finale BMF-Schreiben geben. Dieses soll voraussichtlich noch im Mai 2022 erscheinen.
Die speziellen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Krypto-Bereich sollen zunächst weiter ausgeklammert bleiben. Im Entwurf war hierfür ein Platzhalter vorgesehen. Zu diesem Thema soll im Spätsommer zunächst ein weiterer Entwurf eines eigenen BMF-Schreibens veröffentlicht werden.

Betroffene Steuerbescheide per Einspruch offen halten

Bis zum Erlass des finalen BMF-Schreibens sind die Finanzämter noch nicht an die Ankündigung, dass die verlängerte Spekulationsfrist nicht gilt, gebunden. Wenn in Ihrem Steuerbescheid eine Steuerpflicht aufgrund der verlängerten Spekulationsfrist bei Kryptowährungen angenommen wurde, sollten Sie unbedingt Einspruch gegen den betroffenen Bescheid einlegen und die Steuerfestsetzung durch dieses Rechtsmittel offenhalten.

Unsere Einschätzung

Wir begrüßen das Umdenken des Finanzministeriums. Es zeigt, dass die Gegenstimmen aus der steuerlichen Literatur und den Fachkreisen gehört wurden. Beim ersten Blockchain-Roundtable im Bundestag waren rund 50 Krypto- und Blockchain-Expert:innen eingeladen. Das belegt eine konstruktive Gesprächsbereitschaft in Politik und Finanzverwaltung zu diesem Thema.

Wie aus Teilnehmerkreisen zu hören ist, bestehen aktuell keine Pläne zu einer grundlegenden Änderung der Steuergesetze zur besseren Erfassung von Krypto- und Blockchain-Einkünften. Damit würde es auch zukünftig bei der Steuerfreiheit für Veräußerungsgewinne nach einem Jahr Besitzzeit bleiben.

Haben Sie Fragen zur steuerlichen Einordnung von Kryptowährungen, NFTs oder anderen Krypto-Einheiten? Sprechen Sie unsere Expert:innen gerne dazu an.

 

Tim Weyers

Prokurist, Steuerberater, Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation)

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