3. Mai 2022

Reminder Brexit, Vorsteuervergütung, Vergütungszeitraum und Frist in UK

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Seit dem Brexit des UK (United Kingdom) aus der EU müssen Unternehmer:innen einiges rund um Vorsteuervergütung und die Frist rund um den Antragszeitraum (Vergütungszeitraum) beachten. Unser dringender Rat: Diese Themen sollten Sie auf der Agenda haben, wenn Sie geschäftlichen Kontakt mit Unternehmen in Großbritannien haben. Ein Reminder.

Vorsteuer-Vergütungsverfahren: Erstattung der im Ausland gezahlten Umsatzsteuer

In vielen Ländern fällt beim Kauf von Waren und Dienstleistungen Umsatzsteuer an. Unternehmen können sich im Ausland gezahlte Umsatzsteuern mit dem Vorsteuer-Vergütungsverfahren erstatten lassen. Innerhalb der EU ist der Vergütungsantrag binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, zu stellen. Konkret also bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres.

Vorsteuer-Vergütungsverfahren ab 2021 nur noch über die britischen Steuerbehörden

Der Brexit stellt die Unternehmer:innen vor vielfältige Herausforderungen. Die Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich (UK) und der EU wurden in einem Übergangszeitraum ausgehandelt. Er dauerte bis zum 31. Dezember 2020 an. Mit dem Brexit haben sich die Regeln für das Vorsteuervergütungsverfahren für EU-Unternehmer:innen in UK geändert. Anträge auf Erstattung von Vorsteuern aus UK von deutschen Unternehmen, die die Vergütungszeiträume des Jahres 2020 betreffen, waren bis zum 31. März 2021 noch nach den EU-Vorschriften (Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008) beim Bundeszentralamt für Steuern in Deutschland zu stellen. Seit 2021 müssen Anträge, die die Vergütungszeiträume 2021 und folgende Jahre betreffen, nicht mehr über das Bundeszentralamt für Steuern in Deutschland, sondern direkt bei den britischen Steuerbehörden Her Majesty‘s Revenue & Customs (HMRC) eingereicht werden.

Vorsteuervergütung UK – Vergütungszeitraum weicht vom Kalenderjahr ab

Der Vergütungsantrag in UK muss grundsätzlich einen Zeitraum von mindestens drei Monaten umfassen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Vergütungszeitraum in UK nicht dem Kalenderjahr entspricht. Der maximale Vergütungszeitraum umfasst den Zeitraum eines Jahres vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres. Die englische Bezeichnung lautet prescribed year.

Vorsteuer in UK: Es gilt die Sechs-Monats-Frist

Ihr Antrag auf Vorsteuervergütung muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des maximalen Vergütungszeitraums gestellt werden. Da der maximale Vergütungszeitraum den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni umfasst, müssen Sie ihren Antrag für diesen Zeitraum bis spätestens zum 31. Dezember stellen.
Für deutsche Unternehmer:innen, die Vorsteuern in UK geltend machen wollen, gilt:

  1. Die Vergütungsanträge für Vorsteuer aus dem Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 waren bis zum 31. Dezember 2021 zu stellen!
  2. Die Vergütung von Vorsteuern aus dem Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2021 können bis zum 31. Dezember 2022 beantragt werden. Entweder in einem Antrag für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2021 oder auch in einem Antrag für den maximalen Zeitraum 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022.

Laut den veröffentlichten Informationen handhabt die HMRC diese Frist sehr strikt. Weiterführende Informationen zum Vorsteuervergütungsverfahren in UK finden Sie auf den Webseiten des HMRC, den Link finden Sie oben im Text.

Unsere Einschätzung

In Anbetracht des abweichenden Vergütungszeitraums 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 muss unbedingt beachtet werden, dass Anträge für diesen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2022 zu stellen sind. Es empfiehlt sich, den Antrag unmittelbar nach Ablauf des 30. Juni 2022 in Angriff zu nehmen, da Ihre Vorsteuervergütungsanträge nicht mehr über das Elster-Portal gestellt werden können. Sie müssen das direkt beim HMRC tun. Das erfordert in der Regel die Einschaltung eines oder einer in Großbritannien ansässigen Vertreter:in.

Unser Netzwerk ist dafür bestens aufgestellt. Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung eines Vorsteuervergütungsantrags in UK. Wichtig ist, dass Sie uns die notwendigen Unterlagen zeitnah und vollständig zur Verfügung stellen. Ein Anstoßen des Themas auf den sprichwörtlichen „letzten Drücker“ sollten Sie unbedingt vermeiden! Bei Überschreiten der Fristen riskieren Sie den Verlust der erstattungsfähigen UK-Umsatzsteuer.

Kommen Sie bei Rückfragen jederzeit gerne auf uns zu.

 

Marcus Sauer

Partner, Steuerberater, Diplom-Volkswirt

Sebastian Raphael Vogt

Prokurist, Head of Indirect Tax, Rechtsanwalt (Syndikusanwalt)

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