19. April 2022

Geschäftsführer und Haftung bei einer GmbH – die Innenhaftung

Als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin einer GmbH müssen sich mit den Themen Haftung und Innenhaftung beschäftigen. Was Ihnen als Geschäftsführer:in konkret rund um die Innenhaftung droht und wie Sie hier Fehler vermeiden können, erfahren Sie in unserem Beitrag. 

Das sind die Pflichten von Geschäftsführer und Geschäftsführerin

Einerseits haben Geschäftsführer:innen die Pflicht, die Belange der Gesellschaft verantwortungsbewusst nach außen gegenüber Dritten zu regeln. Andererseits auch bei eventuell vorhandenen Gesellschafter:innen nach innen den Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag Folge zu leisten.

Die Vertretung und ihre Grenzen nach § 37 des GmbH-Gesetzes

Sie vertreten als Geschäftsführung einer GmbH die Gesellschaft sowohl nach außen als auch nach innen. Das umfasst auch alle gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen.

Im Außenverhältnis gegenüber Dritten hat eine Beschränkung in der Vertretungsmacht keine rechtliche Wirkung. Solche Beschränkungen sind deshalb immer unwirksam. Das lässt sich zudem aus dem Gläubigerschutzgedanken des Handelsgesetzbuchs ableiten. Dort ist geregelt, dass immer für Rechtssicherheit nach außen gegenüber etwaigen Gläubiger:innen gesorgt werden soll.

Nach außen kann die Geschäftsleitung also nicht eingeschränkt werden. Zu einer Haftung kommt es in diesen Fällen jedoch im Innenverhältnis der GmbH zwischen Ihnen und den Gesellschafter:innen, wenn gesellschaftsvertragliche Beschränkungen nicht eingehalten werden. So haben Sie zum Beispiel die Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht eingeholt, obwohl der Rechnungsbetrag eine vertraglich festgelegte Höchstgrenze für Rechtsgeschäfte überschritten hat.

Hier können die Gesellschafter:innen Sie als Geschäftsführer:in in der Folge in Regress nehmen. Diese Gesellschafter:innen können für den entstandenen Gesellschaftsschaden eine Erstattung verlangen.

Verletzung des Grundsatzes zur Erhaltung des Stammkapitals

Zum Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft ist ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro zu erbringen. Dabei muss jeder Gesellschafter mindestens 25 Prozent seiner Stammeinlage aufbringen, bis mindestens 50 Prozent beziehungsweise 12.500 Euro des Mindeststammkapitals der GmbH erreicht sind. Auch Sacheinlagen sind möglich, davon ist in der Praxis jedoch abzuraten. Dieses Kapital darf vollständig für die Geschäftstätigkeit der GmbH verwendet werden.

Nun ergibt sich jedoch eine strafrechtliche Problematik, wenn im Wege eines Gewinnausschüttungsbeschlusses Vermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter:innen ausgeschüttet wird. Untersagt sind demnach Ausschüttungen, die dazu führen, dass das erforderliche eingetragene Stammkapital angegriffen wird. Ein Angriff auf das Stammkapital ist feststellbar, indem alle Aktiva, abgezogen von sämtlichen Verbindlichkeiten, nicht mehr das Stammkapital decken. Somit ist der Grundsatz der Kapitalerhaltung verletzt und die Geschäftsführung ist an dieser Stelle einerseits zum Ersatz gegenüber der Gesellschaft verpflichtet. Andererseits begeht die Geschäftsleitung mit dieser Maßnahme strafrechtlich Untreue (§ 823 II BGB i.V.m. § 266 StGB) gegenüber der Gesellschaft, auch wenn die Gesellschafter:innen mit der Ausschüttung einverstanden sind.

Beschränkungen beim Erwerb eigener Geschäftsanteile

Erwirbt die Gesellschaft eigene Geschäftsanteile, beispielsweise durch eine:n ausscheidende:n Gesellschafter:in, so darf die Gesellschaft dies nur tun, wenn die Stammeinlagen vollständig geleistet sind. Für diesen Vorgang muss jedoch die Finanzierung eigener Anteile durch Vermögen erbracht werden, welches über das Stammkapital hinausgeht. Geregelt wird das im  § 43 III i.V.m. § 33 des GmbH-Gesetzes.

Verstößt die Gesellschaft gegen diesen Grundsatz, so hat sie einen vollumfänglichen Ersatzanspruch gegenüber der Geschäftsführung.

Innenhaftung und Verstoß gegen die Sorgfalt

Eine Geschäftsführerhaftung gegenüber der Gesellschaft ist insbesondere bei dem weit gefassten Begriff des genannten Sorgfaltsverstoßes möglich. Es gibt allerdings einige Dinge, die Sie tun können, um solche Konsequenzen zu vermeiden.

So lassen sich die Verhaltensanforderungen eines Geschäftsführers bzw. einer Geschäftsführerin in “zehn Gebote” einordnen:

  1. Einhaltung der Gesetze,
  2. Satzung & Geschäftsordnung einhalten,
  3. Einhaltung der Regeln des Anstellungsvertrages,
  4. Weisungen der Gesellschafter:innen einhalten,
  5. ordnungsgemäße Organisation der Gesellschaft,
  6. Kontrolle der Organisation,
  7. regelmäßige Kontrolle der Liquidität der Finanzlage der Gesellschaft,
  8. übergroße Risiken vermeiden,
  9. Vermeidung & Offenlegung aller Konflikte zwischen Interessen der Gesellschaft und eigenen Interessen des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin sowie
  10. eine sorgfältige Vorbereitung geschäftlicher & unternehmerischer Entscheidungen.

Da Sie als Geschäftsführung die Finanzlage des Unternehmens im Blick haben und erkennen müssen, wann insbesondere ein Ausschüttungsbeschluss keine Substanz hat, sprich das Stammkapital dadurch angegriffen würde, ist hier Folgendes zu beachten: In solchen Fällen sollten Weisungen dringend nicht befolgt werden, da Sie als Geschäftsführung sonst in Regress gegenüber den Gesellschafter:innen genommen werden, wenn diese die Rückzahlung an die Gesellschaft vornehmen müssen (§ 30 i.V.m.§ 31 VI GmbHG).

Somit haftet die Geschäftsführung für die Verletzung benannter Obliegenheiten der Gesellschaft solidarisch und akzessorisch für den entstandenen Schaden.

Die Problematik rund um die Sorgfaltspflicht gewinnt entscheidende Bedeutung vor und in der Insolvenz. Näheres hierzu haben wir Ihnen hier in einem weiteren Blogbeitrag kurz & knapp auf den Punkt gebracht.

Unsere Einschätzung

In der Position des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin sollten Sie die Rechtsform “Gesellschaft mit beschränkter Haftung” nicht unterschätzen. Denn der persönlichen Haftung kommt eine relevante Bedeutung zu.

Dabei sollten Sie stets beachten, dass Sie sich an die Regelungen im Gesellschaftsvertrag halten müssen. Dazu gehört, Gewinnausschüttungsbeschlüsse der Gesellschafter:innen stets zu prüfen. Außerdem sollten Sie sich die „zehn Gebote“ rund um die Sorgfaltspflicht zu eigen machen. Nur so vermeiden Sie eine persönliche Haftung.

Benötigen Sie als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin einer GmbH zu etwaigen Haftungstatbeständen in Ihrer Position Unterstützung oder haben konkrete Fragen rund um das Themen Haftung generell und speziell zur Innenhaftung?

Dann kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu!

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