6. April 2022

Die öffentliche Hand muss beim § 2b UStG schnell handeln

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Für die öffentliche Hand – also Bund, Länder, Kommunen und Gemeinden – hatte der § 2 Absatz 3 UStG (Umsatzsteuergesetz) bislang immer eine besondere Bedeutung. Denn er regelte das Thema Umsatzsteuer, wenn die öffentliche Hand Aufgaben übernahm, die für das Gemeinwohl wichtig sind. Durch die Öffnung des Anwendungsbereichs der Umsatzsteuer in § 2b UStG werden diese Aktivitäten aus umsatzsteuerlicher Perspektive neu betrachtet. Das heißt: Auch die öffentliche Hand ist unternehmerisch tätig, sofern sie selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausübt.

Mit § 2b UStG gehen Ertragsteuern und Umsatzsteuer getrennte Wege

Grundsätzlich unterliegen der Umsatzsteuer laut Gesetz alle „Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt“. Bislang ist die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand an das Ertragsteuerrecht gekoppelt. In der Vergangenheit führte das in der Praxis nur in wenigen Fällen zu umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Leistungen. Nach der bislang geltenden Rechtslage im deutschen Recht besteht eine Umsatzsteuerpflicht juristischer Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG a. F.).

Alle anderen Leistungen der öffentlichen Hand waren grundsätzlich nicht umsatzsteuerbar. Im Rahmen der Einführung des § 2b UStG hat der Gesetzgeber die „einschränkende“ Kopplung an das Ertragsteuerrecht aufgehoben (§ 2 Abs. 3 UStG) und nunmehr eine tätigkeitsbezogene Betrachtung eingeführt.

Diese Übergangsfrist gilt für die öffentliche Hand für § 2b UStG

Die Gesetzesänderung wurde bereits im Jahr 2015 beschlossen und trat grundsätzlich bereits zum 1. Januar 2017 in Kraft. Um die Auswirkungen der Neuregelung analysieren und Betriebsprozesse anpassen zu können, wurde der öffentlichen Hand zunächst eine Übergangsfrist von vier Jahren gewährt. Die betroffenen Körperschaften des öffentlichen Rechts konnten einen Antrag stellen und dadurch die Verpflichtung zur Umsetzung des § 2b UStG bis zum 1. Januar 2021 aufschieben. Die meisten Körperschaften des öffentlichen Rechts haben von dieser Übergangsfrist Gebrauch gemacht. Hier gab es wegen der Corona-Krise im Jahr 2020 eine zweikjährige Verlängerung. Die Frist endet nun am 31.Dezember 2022. Ab dem 1. Januar 2023 ist die Einhaltung des § 2b UStG verpflichtend. Aktuell gibt es keine öffentliche Diskussion zu einer weiteren Übergangsregelung – sie gilt als unwahrscheinlich.

Diese Maßnahmen sind zur verpflichtenden Umsetzung notwendig

Die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wird zukünftig nicht mehr an das Vorliegen der Institution “Betrieb gewerblicher Art” anknüpfen. Entscheidend ist dann: Was ist die rechtliche Grundlage einer Leistung. Die Körperschaften des öffentlichen Rechts müssen die Umsetzung des § 2b UStG in Angriff nehmen. Umsatzsteuerrelevant werden alle auf privatrechtlicher Grundlage sowie in potentiell wettbewerbs­relevanter Weise auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbrachten Leistungen sein. Es gibt aber Ausnahmetatbestände, die greifen können. Sämtliche Tätigkeiten und Aktivitäten der öffentlichen Hand müssen – auch mittels der zugrundeliegenden Verträge – aus umsatzsteuerlicher Sicht analysiert werden

Unsere Einschätzung

Jetzt ist Know-how im öffentlichen Recht und Privatrecht gefragt, um die umsatzsteuerliche Einordnung der Rechtsgrundlage der Leistung zu bestimmen. Damit einher geht die Frage, ob Tätigkeiten auf der Grundlage eines privat- oder öffentlich-rechtlichen Vertrags, einer Satzung, eines Gesetzes oder anderer Grundlage erbracht werden.

Paragraph 2b Umsatzsteuergesetz hat aber noch eine systemische Folge. Denn die Änderung betrifft nicht nur die steuerliche Erfassung der Aktivitäten der öffentlichen Hand, sondern zieht auch Anpassungsbedarf bei den relevanten Prozessen und Systeme nach sich. Man muss kein Prophet sein um zu erkennen, dass die Anwendung dieser gesetzlichen Regelung zu einer organisatorischen Herausforderung für die öffentliche Hand bzw. die Körperschaften des öffentlichen Rechts werden. Wir empfehlen eine baldige Aufnahme und Dokumentation der Tätigkeiten und Aktivitäten. Die notwendigen Änderungen müssen bis zum 1. Januar 2023 implementiert sein.

Haben Sie Fragen rund um die Themen öffentliche Hand, Gemeinwohl und § 2b UStG? Dann kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu!

 

Marius Bensmann

Prokurist, Steuerberater

Marcus Sauer

Partner, Steuerberater, Diplom-Volkswirt

Sebastian Raphael Vogt

Prokurist, Head of Indirect Tax, Rechtsanwalt (Syndikusanwalt)

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