1. April 2022

Neue Antragsfrist für die Überbrückungshilfe 4

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Die Überbrückungshilfe 4 wurde endlich verlängert und auch die Antragsfrist läuft nun bis zum 15. Juni 2022.  Erfahren Sie hier, was das konkret bedeutet.

Lange schon war eine Verlängerung des Förderzeitraums bis Ende Juni 2022 angekündigt worden. Jetzt wurde es endlich umgesetzt. Bislang war als Antragsfrist der 30. April 2022 vorgesehen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 1. April 2022 eine angepasste Ausgabe der FAQ veröffentlicht.

Verlängerung des Förderzeitraums

Die Bundesregierung hat tatsächlich Wort gehalten. Zum einen wurde nun der Förderzeitraum von bislang Januar bis März 2022 um das zweite Quartal 2022 erweitert. Ab sofort sind (Erst-)Anträge auf Überbrückungshilfe 4 über den gesamten neuen Antragszeitraum Januar bis Juni 2022 zu stellen.

Änderungsbedarf bei eingereichten Anträgen zur Überbrückungshilfe 4

Unternehmer:innen, die bereits Anträge auf Überbrückungshilfe 4 für den „alten“ Förderzeitraum Januar bis März 2022 gestellt haben, können bzw. müssen nun einen Änderungsantrag stellen. Nur so können Sie von der Verlängerung des Förderzeitraums profitieren. Sprechen Sie dazu mit Ihrem prüfenden Dritten.

Die Frist für Erst- sowie Änderungsanträge endet am 15. Juni 2022

Unternehmer:innen müssen ihre Erstanträge oder Änderungsanträge bis zum 15. Juni 2022 über einen prüfenden Dritten eingereicht haben.

Eine längere Antragsfrist ist aktuell rechtlich gar nicht möglich, da das Temporary Framework der EU am 30. Juni 2022 ausläuft. Mit dem Temporary Framework hat die Europäische Kommission Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt. Sollte es beihilferechtlich eventuell möglich sein (Abstimmung darüber läuft aktuell), könnten generelle Änderungsanträge etwaig noch bis zum 30. September 2022 gestellt werden. Das betrifft beispielweise Änderungen der Kontoverbindungen oder ähnliches. Änderungsanträge zur Inanspruchnahme der verlängerten Förderung können aber definitiv nach dem 15. Juni 2022 nicht mehr gestellt werden.
Eine Antragstellung ist nur einmal möglich. Änderungsanträge sind hierbei ausgenommen.

Problemstellung Schätzwerte

Für die Überprüfung der Voraussetzungen sind die monatlichen Umsätze für den Zeitraum Januar bis Juni 2022 zu ermitteln. Letzten Endes wird man sich wieder mit plausiblen Schätzwerten auseinandersetzen müssen. Denn die Umsätze für den Juni 2022 stehen beim letzten Tag der Einreichungsfrist am 15. Juni 2022 definitiv nicht fest. Auch die ansetzbaren (Fix-)Kosten für den Förderzeitraum sind dann plausibel zu schätzen. Reichen Sie den Antrag früher ein, sind weitere Monate mit Schätzwerten zu planen.

Somit ist es jetzt schon vorprogrammiert, dass mit den zwingend notwendigen Schlussabrechnungen bis zum 31. Dezember 2022 Differenzen entstehen werden, die zu Rückzahlungen oder zu Mehrzahlungen führen werden.

Unsere Einschätzung

Die Verlängerung des Förderzeitraums und der Antragsfrist hat nun doch lange auf sich warten lassen. Aber was lange währt …

Aufgrund der weitgehenden Lockerungen der Corona-Maßnahmen ab dem 2. April 2022 stellt sich die Frage, ob die zukünftigen notwendigen Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent überhaupt noch coronabedingt sein können. Wir erwarten, dass nur sehr wenige Unternehmen und Branchen von der Verlängerung profitieren werden.

Bitte beachten Sie, dass die Antragstellung auch bei der Überbrückungshilfe 4 am Ende sehr detailliert ist und einige Zeit in Anspruch nimmt. Daher ist es nicht empfehlenswert, bis zum letzten Tag zu warten. Setzen Sie sich daher rechtzeitig mit Ihrem prüfenden Dritten (Steuerberater:in, Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin, Wirtschaftsprüfer:in, vereidigte:r Buchprüfer:in) in Verbindung.

Wir halten Sie auf dem Laufenden und stehen für Fragen jederzeit gerne zur Verfügung!

 

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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