29. März 2022

Das müssen Unternehmer zu StAbwG und StAbwV wissen 

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Mit dem „Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze” (StAbwG) wurde EU-Recht in das Deutsche Recht überführt. Ziel ist die Bekämpfung von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb. Ergänzt wird das Gesetz durch die kürzlich veröffentlichte, zugehörige Steueroasenabwehrverordnung (StAbwV). Unser Spoiler für international agierende Unternehmen und Anteilseigner:innen von Gesellschaften mit Ansässigkeit im „verdächtigen” Ausland: Setzen Sie sich unbedingt mit den Neuregelungen und den damit einhergehenden Verschärfungen auseinander.

Das StAbwG gilt seit 1. Januar 2022

Die Vorschriften des Steueroasenabwehrgesetzes sind nach § 13 Abs. 1 StAbwG grundsätzlich seit dem 1. Januar 2022 anzuwenden. Ausnahmen bestehen für die Staaten, die am 1. Januar 2021 noch nicht auf der sogenannten „schwarzen Liste der EU“ verzeichnet waren. Dann verschiebt sich die Anwendung grundsätzlich auf den 1. Januar 2023. Betroffenen wird damit Vertrauensschutz gewährt.

So wirkt das StAbwG

Das Steueroasenabwehrgesetz (nebst Verordnung) soll Geschäftsvorgänge von Unternehmer:innen und Privatpersonen mit Ansässigkeit oder Bezugspunkt in Deutschland mit sogenannten nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten eindämmen.
Das Gesetz formuliert steuerliche Abwehrmaßnahmen. Diese schränken im Inland bestimmte steuerliche Regelungen ein oder gestalten sie zum Nachteil des inländischen Steuerpflichtigen aus. Außerdem werden Steuerpflichtigen gesteigerte Mitwirkungspflichten auferlegt.
Genannt seien hier:

  • Abzugsbeschränkung (§ 8),
  • Hinzurechnungsbesteuerung (§ 9),
  • Quellensteuermaßnahmen (§ 10),
  • Aussetzung von § 8b KStG (§ 11)
  • gesteigerte Mitwirkungspflichten (§ 12)

Das bedeutet die schwarze Liste der EU und nicht kooperierende Staaten

Die nicht kooperativen Staaten im Verhältnis zur EU stehen auf der sogenannten „schwarzen Liste der EU“. In dieser Liste werden Drittstaatenländer verzeichnet, die missbräuchliche Steuerpraktiken fördern und damit die Steuereinnahmen der EU-Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. Die EU möchte mit dem StAbwG in Verbindung mit der zugehörigen Verordnung Reformdruck auf die in der Liste genannten Staaten ausüben und eine Zusammenarbeit im Steuerverfahren erreichen.

Eine Bindungswirkung erlangt die Aufzählung über die innerstaatliche (DE) Rechtsverordnung (vgl. § 3 StAbwG). Am 24. Dezember 2021 ist die Steueroasenabwehrverordnung (StAbwV) in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung werden unter anderem rechtsverbindlich die nicht kooperativen Staaten im Sinne des Gesetzes festgelegt.

Hier finden Sie die schwarze Liste der EU. Sie wird zweimal im Jahr überarbeitet und umfasst derzeit nach der durch den Europäischen Rat am 5. Oktober 2021 angenommenen Liste folgende Länder und Gebiete:

  • Amerikanisch-Samoa
  • Fidschi
  • Guam
  • Palau
  • Panama
  • Samoa
  • Trinidad und Tobago
  • Amerikanische Jungferninseln
  • Vanuatu

Die Steueroasenabwehrverordnung soll zukünftig neben den Staaten, die als nicht kooperativ gelten, auch die Zeitpunkte benennen, ab denen ein bisher als nicht kooperativ eingestufter Staat oder Gebiet diese Voraussetzungen (i. S. d. § 2 StAbwG) nicht mehr erfüllen. In Abhängigkeit der Abwehrmaßnahmen i. S. d. §§ 8 bis 11 StAbwG werden die sanktionierenden Maßnahmen dann nach einem abgestuften Verfahren zurückgenommen.

Graue Liste und schwarze Liste – der Unterschied

Am Beispiel Türkei zeigte sich in der Vergangenheit, dass ein Listing auf der sog. grauen Liste und die Möglichkeit der Aufnahme auf die schwarze Liste der EU entsprechende Maßnahmen und den Willen zur weitergehenden Kooperation mit der EU ermöglichten.
Die weitere Entwicklung in diesem Bereich sollte im Fokus stehen, soweit Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungen an Gesellschaften in entsprechenden Jurisdiktionen bestehen, denen eine Einstufung als nicht kooperativ gegebenenfalls droht.

Unsere Einschätzung

Mit dem Inkrafttreten der Steueroasenabwehrverordnung besteht nun Rechtssicherheit in Bezug auf die zum 1. Januar 2022 als nicht kooperativ geltenden Staaten. Die sanktionierenden Abwehrmaßnahmen bedeuten eine massive steuerliche Relevanz für Steuerpflichtige im Inland.
In einem weiteren Blog-Beitrag erfahren Sie mehr über die einzelnen Regelungen des Steueroasenabwehrgesetzes und was es in der steuerlichen Praxis bedeutet.

Haben Sie Fragen rund um die Steueroasenabwehrverordnung (StAbwV) oder das Steueroasenabwehrgesetz (StAbwG)? Dann kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu!

 

Matthias Meyer

Partner, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, Diplom-Kaufmann

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