25. März 2022

Krieg in der Ukraine – was Sie bei Spenden an die Opfer beachten müssen

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Am 17.03. hat das Bundesministerium der Finanzen steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg betroffenen Menschen veröffentlicht. Die vorgestellten Maßnahmen haben ein Zeitfenster. Sie gelten vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022. Was Sie als Spender:in wissen sollten, erfahren Sie hier.

Leichterer Nachweis für Spenden an Opfer des Krieges in der Ukraine

Sie können Ihre Spenden an die Ukraine steuerlich grundsätzlich nur geltend machen, wenn die steuerbegünstigte Einrichtung Ihnen eine Spendenbescheinigung beziehungsweise Zuwendungsbescheinigung auf ihren Namen ausstellt. Die Finanzverwaltung hat die Nachweispflicht allerdings nun erleichtert.
Für Zuwendungen, die zwischen dem 24. Februar und dem 31. Dezember 2022

  • auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts
  • einer inländischen öffentlichen Dienststelle
  • oder eines inländischen, amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen

geleistet werden, gilt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes als Zuwendungsbestätigung.
Das gilt auch, wenn über ein als Treuhandkonto geführtes Konto eines Dritten auf eines der genannten Sonderkonten eingezahlt wird. In diesem Fall ist aber zusätzlich eine Kopie der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Dritten notwendig.
Die Erleichterungen beim Spendennachweis gelten übrigens unabhängig von der Spendenhöhe, also auch für Spenden über 300 Euro.

So viel können Sie von Ihren Spenden als Aufwand absetzen

Für Körperschaften wie Kapitalgesellschaften sind diese Summen als Aufwendungen absetzbar:

  • Bis 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte
  • oder vier Promille der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter

Übersteigen Ihre Spenden diese Grenzen, können Sie die Beträge per Spendenvortrag in den Folgejahren absetzen.
Privatpersonen, Freiberufler:innen oder auch Einzelunternehmer:innen können Spendenbeträge als Sonderausgaben in der Steuererklärung berücksichtigen. Sie dürfen 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben von der Steuer absetzen.
Spenden werden nach wie vor steuerlich nur anerkannt, wenn die Zuwendung an eine steuerbegünstigte Organisation geht, die vom Finanzamt anerkannt wird.

Das gilt für Sachspenden

Sie dürfen selbstverständlich auch Gegenstände aus dem Betriebsvermögen spenden. Ihr Wert bemisst sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Spenden Sie Dinge aus ihrem Betriebsvermögen an Geschädigte des Ukraine-Kriegs, kann es sich um Sponsoringmaßnahmen handeln. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Unternehmer:innen durch die Zuwendung wirtschaftliche Vorteile beabsichtigen. Diese Vorteile entstehen beispielsweise durch Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens, wenn Sie Ihre Spenden öffentlichkeitswirksam nach Außen tragen. In diesem Fall können Unternehmer:innen ihre Zuwendungen in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehen und nicht nur im Rahmen des Sonderausgabenabzuges.

Stammt die Sachspende nicht aus dem Betriebsvermögen, ist der Wert der gemeine Wert. Der bemisst sich am gewöhnlichen Verkaufswert des Gegenstands, also seinem Verkehrswert.

Krieg in der Ukraine: das gilt für Arbeitnehmer:innen bei  Spenden

Verzichten Arbeitnehmer:innen auf die Zahlung von Arbeitslohn zugunsten einer

  • steuerfreien Beihilfe und Unterstützung von Arbeitgeber:innen an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer:innen des Unternehmens oder Arbeitnehmer:innen von Geschäftspartner:innen oder
  • Zahlung von Arbeitgeber:innen auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung,

dann fällt keine Lohnsteuer an.

Dieser Teil des Lohns muss nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung aufgenommen werden. Aufzeichnungen im Lohnkonto sind aber notwendig. Arbeitnehmer:innen können diese Beträge nicht als Spende in der Steuererklärung geltend machen.

Spenden an ukrainische Kriegsopfer: das gilt für die Umsatzsteuer

Eigentlich sind Sachspenden unentgeltliche Wertabgaben, die als Leistungsaustausch gelten und darum umsatzsteuerpflichtig sind. Schaffen Sie Dinge mit dem Ziel einer Sachspende an, entfällt bereits beim Erwerb der Vorsteuerabzug. Da die volle oder teilweise Berechtigung zum Vorsteuerabzug Voraussetzung zur Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe ist, entfällt in solchen Fällen eine weitere Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe. Das BMF-Schreiben weicht von diesem Grundprinzip ab.
Es wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen, wenn es sich um eine „unentgeltliche Bereitstellung von Gegenständen und Personal für humanitäre Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den vom Krieg in der Ukraine Geschädigten leisten […]“ handelt.

Die Billigkeitsregelung für unentgeltliche Bereitstellungen

Die Billigkeitsregelung gilt für unentgeltliche Bereitstellungen von Unternehmer:innen an diese Einrichtungen:

  • Hilfsorganisationen,
  • Einrichtungen für geflüchtete Menschen und zur Versorgung Verwundeter,
  • weitere öffentliche Institutionen

Wir gehen davon aus, dass die Billigkeitsregelung nur solche Bereitstellungen umfasst, die an Einrichtungen oder Institutionen gehen, die auch Verwendungsnachweise ausstellen können. Solche Verwendungsnachweise sind zum Beispiel Spendenbescheinigungen.

Unsere Einschätzung

Durch die Nutzung des Ausdrucks „unentgeltliche Bereitstellung“ wird aus unserer Sicht nicht ganz klar, ob es sich bei Sachspenden um eine „unentgeltliche Bereitstellung“ handelt. Alternative Interpretation: Eine unentgeltliche Bereitstellung zeichnet sich dadurch aus, dass kein Eigentumswechsel der Gegenstände erfolgt. Dem Sinn und Zweck des BMF-Schreibens folgend gelten auch Sachspenden als „unentgeltliche Bereitstellung von Gegenständen“.

In seiner Antwort auf unsere Fragen tendiert das Bundesministerium ebenfalls in diese Richtung. Sachspenden sollten vom Absatz erfasst sein, da sich das gesamte BMF-Schreiben um das Thema Spende dreht. Wir gehen davon aus, dass die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege unterbleiben kann. Ein Restrisiko, dass ein Finanzamt die Passage des BMF-Schreibens anders interpretiert, bleibt allerdings.

Haben Sie Fragen rund um Spenden an die Opfer des Kriegs in der Ukraine? Dann kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu!

 

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