23. März 2022

Rechtliche Anforderungen an Cookies im E-Commerce

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Ob beim Lesen eines Artikels oder beim Shopping im Internet, jeder hatte wahrscheinlich schon mit ihnen zu tun und kennt sie: Cookies. Wir stellen dar, was Sie über Cookies wissen müssen und was zu beachten ist, sollten Sie selbst welche für Ihre Website nutzen wollen. Erfahren Sie hier, was Sie als Unternehmer:in für Ihre Website wissen müssen. 

Was sind Cookies?

Cookies sind kleine Textdateien, die über eine Website im Internetbrowser einer Nutzerin oder eines Nutzers gespeichert werden können. Hierbei ist aus rechtlicher Sicht eine Differenzierung zwischen essentiellen und allen anderen Cookies erforderlich. Website-Betreiber unterscheiden üblicherweise zwischen vier Cookie-Gruppen: essentielle, funktionale, Statistik und Marketing.

Das sind Essentielle Cookies

Nur die technisch essentiellen und notwendigen Cookies dürfen ohne die aktive und informierte Einwilligung der Website-Besucher:innen eingeholt werden. Diese sind für die grundlegende Funktionalität der Website erforderlich. Besteht Unsicherheit, ob es sich um essentielle Cookies handelt, kann die folgende Faustregel weiterhelfen: Ist die Grundfunktionalität der Website gestört, so handelt es sich um notwendige Cookies. Zu beachten ist, dass trotz nicht einzuholender Einwilligung die Funktion in der Datenschutzerklärung erklärt sein muss.

Das sind funktionale Cookies

Die funktionalen Cookies sind notwendig, um über die wesentliche Funktionalität hinausgehende Features bieten zu können, so etwa eine Videowiedergabe oder eine andere Schriftart. Hier sollte beachtet werden, dass diese Features, die auch Inhalte von Social Media sein können, erst nach der Einwilligung der Website-Besucher:innen geladen werden sollten. Eine Einwilligung ist direkt im Cookie-Banner oder nachträglich im Content-Blocker möglich.

Das sind Statistik-Cookies

Die Statistik-Cookies helfen bei der Beobachtung des Nutzer:innen-Verhaltens auf der Website. Hierbei werden pseudonymisierte Daten zusammengestellt, um Nutzer:innen besser zu verstehen und so die Website zu optimieren.

Das sind Marketing-Cookies

Die Marketing-Cookies zeichnen das Verhalten einzelner Nutzer:innen auf, um gesammelte Daten zu analysieren, um beispielsweise personalisierte Werbung zu schalten. Dabei kann es auch zu einer domainübergreifenden Verfolgung kommen: Bei Besuch der Website A wird Werbung von dieser bei einem späteren Besuch auf Website B geschaltet, die sog. Retargeting-Werbung.

Cookie-Einwilligung durch Opt-In

Wie oben beschrieben, brauchen Sie nur für technisch notwendige Cookies keine Einwilligung. Für alle anderen Cookies müssen Sie eine explizite und aktive Einwilligung  durch sogenannte „Opt-In“ einholen. Dabei reicht es nicht aus, wenn ein Hinweis mit voreingestellter Aktivierung der Cookies verwendet wird, der lediglich durch Anklicken einer Schaltfläche anerkannt wird. Vielmehr müssen Nutzer:innen des Angebots die Haken zur Zustimmung zu den Cookies selbst aktivieren. Dies haben sowohl der Europäische Gerichtshof (2019) als auch der Bundesgerichtshof (2020) in Urteilen festgestellt.

Leitlinien für die Einwilligung in Cookies auf Websites

Für die Einwilligung lassen sich folgende Leitlinien aufstellen: Zunächst sollte diese freiwillig und vor der Datenverarbeitung erfolgen. Zudem sollte ausreichend über die Verwendungszwecke aufgeklärt werden. Die Willensbekundung sollte unmissverständlich und durch das Opt-In erfolgen, also keine vorausgefüllten Kästchen. Die Gestaltung der Boxen darf die Entscheidung des Users bzw. der Userin nicht beeinflussen, sog. „Nudging“. Zuletzt sollte der Widerruf so einfach wie die Einwilligung sein.

Wer haftet bei fehlerhaften Cookies?

2019 entschied das Landgericht Frankfurt, dass bei fehlerhaften Cookie-Bannern derjenige haften würde, der die Cookies schaltet. Es läge ein Verstoß gegen § 3a UWG i.V.m. § 15 Abs. 3 TMG vor. Eine Exkulpation könne auch dann nicht erfolgen, wenn ein externes Unternehmen die Cookie-Banner erstellt habe. Website-Betreiber:innen haften also für fehlerhafte Cookies und sind für deren Richtigkeit verantwortlich.

Bei einem Verstoß können sie auf Unterlassung nach § 8 Abs. 2 UWG in Anspruch genommen werden. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale. Darüber hinaus kann sogar ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 9 S.1 UWG geltend gemacht werden.

Mittlerweile gilt das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG). Hier wurden die datenschutzrechtlichen Vorschriften aus TMG und TKG zusammengeführt. Wichtige Norm zum Schutz der Privatsphäre ist nun der § 25 TTDSG. Das TTDSG gilt gemäß § 2 Abs. 2 für Anbieter von Telemedien, diese sind also auch weiterhin verpflichtet, korrekte Cookie-Banner auf ihrer Seite zu schalten. Mehr über das TTDSG und vor allem worauf Websitebetreiber:innen seit dessen Einführung achten müssen, lesen Sie hier.

Unsere Einschätzung

Das Thema rund um Cookies ist trotz oder gerade wegen seiner alltäglichen Berührungspunkte enorm wichtig. Durch die höchstrichterlichen Rechtsprechungen wurden klare Anforderungen an die Einwilligung in Cookies geschaffen.

Zudem schaltete sich bereits die Wettbewerbszentrale in das Thema ein, was die erhöhte Wichtigkeit belegt, eigene technische Einstellungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Wenn Sie Hilfe bei der rechtlichen Absicherung Ihrer Cookie-Einstellungen benötigen, sprechen Sie uns jederzeit gerne an!

Bahar Beyaz

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Internationales Wirtschaftsrecht

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