21. März 2022

So wandeln Sie eine Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft um

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Sie möchten eine Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft umwandeln? Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen es gibt und wie so ein Formwechsel abläuft. Steuerliche Folgen hat das natürlich auch! Damit und mit steuerlichen und außersteuerlichen Anlässen von Umwandlungsvorgängen beschäftigen wir uns in unserer Beitragsreihe zu Umwandlungen. 

Was ist ein Formwechsel?

Der Formwechsel ist ein gesellschaftsrechtlicher Begriff, mit dem die Änderung der Rechtsform eines Rechtsträgers bzw. einer Gesellschaft bezeichnet wird. Die Grundlagen haben wir Ihnen im Beitrag zum Formwechsel einer Personengesellschaft in eine GmbH erläutert. Bei einem identitätswahrenden Formwechsel ändert sich lediglich das Rechtskleid des Unternehmens. Die Identität des Rechtsträgers bleibt unverändert. Es wird zivilrechtlich kein Vermögen übertragen, da aus zivilrechtlicher Sicht der bisherige Rechtsträger unverändert Eigentümer sämtlicher Vermögensgegenstände bleibt.

Wann ist ein Formwechsel möglich?

Voraussetzung für einen Formwechsel ist, dass sowohl vor als auch nach der Umwandlung geeignete Rechtsträger an der Umwandlung beteiligt sind. Dabei gelten für den formwechselnden Rechtsträger andere Zulässigkeitsvoraussetzungen als für die durch die Umwandlung entstehende neue Rechtsform des Rechtsträgers. Eine Kapitalgesellschaft ist stets zulässiger Rechtsträger eines Formwechsels. Als neuer Rechtsträger in Form einer Personengesellschaft kommen sowohl Personenhandelsgesellschaften (OHG oder KG) als auch Partnerschaftsgesellschaften (PartG) sowie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Betracht (§ 191 Absatz 2 Nummer 1 und 2 UmwG).

Wann ist ein Formwechsel in eine Personengesellschaft sinnvoll?

In den vorherigen Beiträgen haben wir Ihnen verschiedene Vorteile der Kapitalgesellschaft genannt. Doch auch die Personengesellschaft hat bestimmte Vorzüge, die Sie sich steuerlich zu nutzen machen können. Beispielsweise können Wirtschaftsgüter unter bestimmten Voraussetzungen steuerneutral in das Vermögen der Personengesellschaft überführt oder aus diesem heraus übertragen werden.

Eine Personengesellschaft ermöglicht einen einfachen Geldverkehr zwischen Unternehmen und Unternehmer:innen. Durch Einzahlungen (Einlagen) in das Unternehmen oder Entnahmen aus dem Unternehmen kann flexibel auf privaten oder betrieblichen Liquiditätsbedarf reagiert werden, ohne dass diese Zahlungen unmittelbar eine Steuerlast auslösen. Außerdem bekommen Personengesellschaften einen jährlichen Freibetrag auf die Gewerbesteuer-Bemessungsgrundlage in Höhe von 24.500 Euro.
Entstehen Ihnen im Unternehmen Verluste, können Sie diese als Gesellschafter:in einer Personengesellschaft grundsätzlich unmittelbar steuerlich berücksichtigen und mit anderen Einkünften verrechnen.

Steuerliche Vorteile bei Wegzug ins Ausland oder Übertragung von Immobilien

Planen Anteilseigner:innen einer Kapitalgesellschaft den Wegzug ins Ausland oder die unentgeltliche Übertragung von Anteilen auf im Ausland ansässige Personen, kann durch den Formwechsel der Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG vermieden werden.
Zudem bietet die Personengesellschaft bei der geplanten Übertragung von Grundstücken durch Gesellschafter:innen auf die Gesellschaft oder umgekehrt anteilige Vergünstigungen bei der Grunderwerbsteuer (§§ 5 u. 6 GrEStG).

Kapitalgesellschaft wird Personengesellschaft – das ist der Ablauf bei einem Formwechsel

Nachdem Sie Ihre gewünschte Rechtsform identifiziert haben, müssen Sie anschließend die formalen Voraussetzungen für den Formwechsel schaffen. Von wesentlicher Bedeutung ist dabei die Fassung des Umwandlungsbeschlusses (§ 193 UmwG).
Abschließend ist der Formwechsel beim Registergericht anzumelden. Erst mit der Eintragung wird dieser zivilrechtlich wirksam.

Wie wird ein Formwechsel steuerlich behandelt?

Wie bereits dargelegt führt der Formwechsel zivil- und handelsrechtlich zu keiner Vermögensübertragung. Diese Rechtsträgerkontinuität des Formwechsels ist vor allem bei grundbesitzenden Gesellschaften von Vorteil, da bei der richtigen Durchführung keine Grunderwerbsteuer anfällt.

Aus steuerlicher Sicht kommt es durch den Formwechsel zu einem Wechsel der Besteuerungssysteme. Die zuvor bestehende Kapitalgesellschaft wird als Steuersubjekt intransparent besteuert. Das heißt, dass Gewinne und Verluste der Gesellschaft sich nicht unmittelbar auf die Besteuerung der Gesellschafter:innen auswirken oder mit anderen Einkünften der Gesellschafter:innen verrechnet werden können. Bei einer Personengesellschaft wird aus steuerlicher Sicht hingegen durchgeschaut (sog. Transparenzprinzip). Die Besteuerung der Gewinne einer Personengesellschaft erfolgt auf Ebene der Gesellschafter:innen mit der persönlichen Einkommensteuer.

Steuerliche Rückwirkung des Formwechsels

Der Formwechsel kann ertragsteuerlich mit steuerlicher Rückwirkung umgesetzt werden. Die steuerliche Rückwirkung wird durch Aufstellung einer Eröffnungsbilanz der Personengesellschaft erreicht, deren Stichtag höchstens acht Monate vor der Handelsregisteranmeldung des Formwechsels liegt.

Eine handelsrechtliche Rückwirkung ist mangels Vermögensübertragung nicht vorgesehen. Auch für Zwecke der Umsatzsteuer besteht die Kapitalgesellschaft bis zur Handelsregistereintragung des Formwechsels fort. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Rechnungen unter der Firma der Personengesellschaft auszustellen. Geschäftspartner sollten daher kurzfristig nach der Eintragung des Formwechsels informiert werden, damit diese zukünftig den Leistungsempfänger in Rechnungen zutreffend benennen können.

Besteuerung offener Rücklagen der Kapitalgesellschaft

Aufgrund des Systemwechsels kommt es zwingend zur Besteuerung der offenen Rücklagen bei der Kapitalgesellschaft. Bei der Kapitalgesellschaft werden Gewinne vor dem Formwechsel lediglich mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer besteuert. Um über diese Gewinne auf privater Ebene verfügen zu können, müsste der Gewinn von einer Kapitalgesellschaft an die Gesellschafter:innen ausgeschüttet werden. Bei einer Dividende wäre Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent von der Gesellschaft einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Bei einem Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft wird daher eine Vollausschüttung der Gewinne fingiert, um sicherzustellen, dass die thesaurierten Gewinne durch den Formwechsel nicht ohne Kapitalertragsteuer an die Gesellschafter ausgezahlt werden können. Denn nach dem Formwechsel können die Gesellschafter:innen vorhandenes Kapital grundsätzlich aus der Personengesellschaft entnehmen, ohne eine Besteuerung auszulösen.

Voraussetzungen für einen steuerneutralen Formwechsel von einer  Kapitalgesellschaft zu einer Personengesellschaft

Der steuerlich fingierte Vermögensübergang löst neben der zwingenden Besteuerung der offenen Rücklagen grundsätzlich eine weitere Besteuerung aus. Das von der Kapitalgesellschaft aus steuerlicher Sicht auf die Personengesellschaft übertragene Betriebsvermögen ist grundsätzlich mit dem gemeinen Wert, d.h. den Verkehrswerten, anzusetzen. Dadurch kommt es beim Formwechsel im Grundsatz zu einer körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtigen Aufdeckung von stillen Reserven bei der Kapitalgesellschaft.

Auf Antrag kann die Übertragung der Wirtschaftsgüter unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen des Formwechsels jedoch zu Buchwerten erfolgen und so eine Aufdeckung und Versteuerung von stillen Reserven verhindert werden.

Zu beachten bleibt, dass bei vorhandenen offenen Rücklagen auch durch den Buchwertantrag keine vollumfängliche Steuerneutralität erreicht werden kann. Die zuvor erläuterte Besteuerung der offenen Rücklagen ist in diesen Fällen bei einem Wechsel des Besteuerungssystems unvermeidbar.

Ungenutzte Verluste der Kapitalgesellschaft gehen unter

Die steuerlichen Verlustvorträge der Kapitalgesellschaft gehen durch den Formwechsel unter. Diese können jedoch unter Umständen noch im Rahmen der Umwandlung genutzt werden, indem bewusst auf einen Antrag auf Buchwertfortführung verzichtet wird. Nach dem Formwechsel kann in diesen Fällen auf Ebene der Personengesellschaft ein höheres Abschreibungspotenzial bestehen und die höheren Abschreibungsbeträge mindern die Gewinne in den Folgejahren. Im Ergebnis kann der Verlustvortrag der Kapitalgesellschaft damit durch geschickte Gestaltung auf die zukünftigen Wirtschaftsjahre übertragen werden und für eine Senkung der Steuerbelastung bei den Gesellschaftern sorgen.

Keine Nachweispflichten nach Formwechsel in Personengesellschaft

Im Gegensatz zum Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft gibt es bei dem hier beschriebenen Formwechsel keine Nachweispflichten darüber, wem die Anteile an der Gesellschaft nach dem Formwechsel zuzurechnen sind. Jedoch ist zu beachten, dass eine mögliche Gewerbesteuerbelastung bei Aufgabe oder Veräußerung der Personengesellschaft innerhalb von 5 Jahren nach dem Formwechsel drohen kann.

Unsere Einschätzung

Der Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft kann in Einzelfällen aus steuerlichen Gesichtspunkten sinnvoll sein. Ein leichterer Geldverkehr zwischen der Gesellschaft und den Gesellschafter:innen, die Verlustverrechnung mit anderen Einkünften der Gesellschafter:innen oder die Vermeidung der Wegzugsbesteuerung können steuerliche Gründe für einen solchen Formwechsel darstellen. Daneben können außersteuerliche Gründe für einen Formwechsel in eine Personengesellschaft sprechen.

Gerne unterstützen unsere ECOVIS NRW-Expert:innen Sie bei geplanten Umstrukturierungen. Wir begleiten Sie von Beginn an und durch den gesamten Prozess. Auch nach der Umstrukturierungsmaßnahme kümmern wir uns rechtzeitig um alle erforderlichen Nachweise, damit diese fristgerecht beim Finanzamt eingereicht werden können und keine ungewollten steuerlichen Folgen eintreten.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie eine Umstrukturierung in Betracht ziehen!
 

Julian Heesemann

Associate Partner, Steuerberater, Fachberater für die Umstrukturierung von Unternehmen (IFU /ISM gGmbH), Diplom-Finanzwirt, LL.M.

Tim Weyers

Prokurist, Steuerberater, Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation)

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