11. März 2022

Die Besteuerung von Bitcoin und Co. im Betriebsvermögen

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In unseren bisherigen Beiträgen haben wir für Sie insbesondere die steuerliche Beurteilung beim Handel mit Kryptowährungen im Privatvermögen beleuchtet. Im heutigen Blogbeitrag erfahren Sie alles zu Besonderheiten der Besteuerung von Kryptowährungen im Betriebsvermögen.

Bilanz oder Einnahmenüberschussrechnung

Bei den steuerlichen Besonderheiten von im Betriebsvermögen gehaltenen Kryptowährungen ist einiges zu beachten. Grundlegend ist beispielsweise zu unterscheiden, ob Sie jährlich eine Bilanz aufstellen, um Ihren Gewinn zu ermitteln, oder eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen können.

Bilanzierung – Kauf von Kryptowährungen im Betriebsvermögen

Beim Erwerb von Bitcoin oder anderen virtuellen Währungen handelt es sich um einen Anschaffungsvorgang. Er ist grundsätzlich nach den allgemeinen Bewertungs- und Bilanzierungsgrundsätzen zu behandeln.

Da Kryptowährungen keine gesetzlichen Zahlungsmittel sind, werden diese allerdings nicht wie klassisches Bar- oder Giralgeld behandelt. Handels- und steuerrechtlich stellen Bitcoin und Co. daher sogenannte sonstige Vermögensgegenstände beziehungsweise Wirtschaftsgüter dar. Weil Kryptowährungen aber auch in immer mehr Geschäftsbereichen als akzeptiertes Zahlungsmittel dienen (können) und im Regelfall in Spekulationsabsicht gehalten werden, stellen sie wie Fiat-Geld oder Forderungen Umlaufvermögen dar.

In der Bilanz müssen Sie Krypto-Einheiten mit ihren Anschaffungskosten ausweisen. Hierzu gehören – neben dem gezahlten Kaufpreis – beispielsweise auch die Transaktionskosten als Anschaffungsnebenkosten.

Kursverluste in der Bilanz steuerlich abzugsfähig durch Abschreibung

Da es sich bei Kryptowährungen regelmäßig um Umlaufvermögen handelt ist eine regelmäßige jährliche Abschreibung ausgeschlossen. Ein weiter Grund dafür ist, dass die virtuellen Coins keine abnutzbaren Wirtschaftsgüter sind.

Jedoch können Sie Ihre Krypto-Bestände unter Umständen außerplanmäßig abschreiben und somit einen Kursverlust steuerlichen geltend machen. Da es sich um Umlaufvermögen handelt, können Sie Ihre Bestände unter gewissen Voraussetzungen auf den Verkehrswert zum Bilanzstichtag abschreiben. Dazu muss der Kurswert unter Ihren Anschaffungskosten liegen und die Wertminderung muss voraussichtlich von einer gewissen Dauer sein. Eine mögliche Abschreibung auf die Kryptowährung mindert dann Ihren betrieblichen Gewinn.

Besteuerung von Bitcoin und Co. im Betriebsvermögen bei Einnahmenüberschussrechnung

Wenn Sie Ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, gilt anders als bei bilanzierenden Unternehmer:innen das steuerliche Zufluss- und Abflussprinzip. Das besagt im Grundsatz, dass Einnahmen erst bei Geldeingang und Betriebsausgaben bei der Zahlung berücksichtigt werden. Beim Kauf einer Kryptowährung könnte dieses Prinzip dazu führen, dass die Kaufpreiszahlung beim Erwerb von Kryptowährungen als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe Ihr Betriebsergebnis mindert. Anders als in der Bilanz werden Bitcoin und Co. bei der Einnahmenüberschussrechnung nämlich nicht als Umlaufvermögen aktiviert.

Die Finanzverwaltung vertritt jedoch in Ihrem Entwurf eines BMF-Schreibens vom 17.06.2021 die Auffassung, dass Einheiten einer virtuellen Währung – also Currency Token – „mit Wertpapieren vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte“ darstellen. Daher seien sie als Wirtschaftsgüter im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 4 EStG anzusehen, wodurch Sie den Kaufpreis für Ihre Token erst beim Verkauf im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses in Ihrer Überschussermittlung abziehen dürften.

Goldfinger-Modell durch Kryptos wieder möglich?

Höchstrichterlich geklärt ist diese Einordnung der Finanzverwaltung allerdings noch nicht. In der Fachliteratur wird teilweise eine andere Auffassung vertreten. Sollte das Abzugsverbot des § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG nicht greifen, könnte ein Krypto-Invest bei Überschussrechnung sofort abzugsfähige Betriebsausgaben generieren und Ihre Steuerlast senken können.

In dem Fall wäre jedoch insbesondere noch der § 15b EStG zu prüfen. Dieser wurde durch den Gesetzgeber als Reaktion auf die sogenannten „Goldfinger-Modelle“ zuletzt durch Absatz 3a ergänzt. Der neue § 15b Abs. 3a EStG findet auf Verluste resultierend aus dem Betriebsausgabenabzug durch den Erwerb von Wirtschaftsgütern Anwendung, die nicht schon unter § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG fallen und deren Übereignung ohne körperliche Übergabe durch Besitzkonstitut nach § 930 BGB oder durch Abtretung des Herausgabeanspruchs nach § 931 BGB erfolgt.

Ob die Beschränkung des § 15b Abs. 3a EStG in seiner aktuellen Fassung auch für Kryptowährungen gilt oder ob die Finanzverwaltung eine solche Gestaltung bereits als Stundungsmodell im Sinne des Absatzes 1 und Absatzes 2 ansehen wird, bleibt zu beobachten.

Gewinne aus der Veräußerung bei Betriebsvermögen stets steuerpflichtig

Unabhängig davon, mit welcher Methode Sie Ihre Gewinne ermitteln, ist ein Gewinn aus der Veräußerung von Kryptowährungen, die zu Ihrem steuerlichen Betriebsvermögen gehören, stets steuerpflichtig. Eine Spekulationsfrist wie die des § 23 EStG gibt es für Veräußerungen aus dem Betriebsvermögen nicht.

Der Gewinn aus der Veräußerung von Einheiten einer Kryptowährung ermittelt sich aus dem Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungs- sowie der Veräußerungskosten. Für die Bestimmung der Anschaffungskosten gilt der Grundsatz der Einzelbetrachtung. Das bedeutet die Zuordnung und Identifizierung des jeweiligen Tokens grundsätzlich bis zur Ursprungstransaktion. Es können auch durchschnittliche Anschaffungskosten angesetzt werden. Voraussetzung: Sie können die individuellen Anschaffungskosten der verkauften Token im Einzelfall nicht ermitteln und individuell zuordnen.

Betriebliche Verluste können uneingeschränkt verrechnet werden

Anders als bei einem Verlust aus dem Handel mit Kryptowährungen im Privatvermögen können Sie betriebliche Verluste, die aus dem Verkauf oder der Abschreibung von Krypto-Vermögen resultieren, grundsätzlich uneingeschränkt verrechnen. Dies gilt sowohl für die Verrechnung mit anderen Einkunftsarten des betroffenen Jahres (beispielsweise Einkünfte als Angestellte:r oder aus Vermietung und Verpachtung) als auch für den Verlustrücktrag in das vorangegangene Jahr. Soweit die betrieblichen Verluste auf diesem Wege nicht vollständig verrechnet werden können, stehen sie über den Verlustvortrag in den Folgejahren zum Ausgleich mit positiven Einkünften aller Art zur Verfügung.

Steuerliches Betriebsvermögen als Ausweg aus verlängerter Spekulationsfrist

Nach derzeitiger Ansicht der Finanzverwaltung verlängert sich bei im Privatvermögen gehaltenen Kryptowährungen die Spekulationsfrist auf zehn Jahre, wenn Sie die Einheiten oder Token beispielsweise durch Lending oder Staking zur Einkunftserzielung nutzen.
Damit sind die betroffenen Token grundsätzlich für den Zeitraum von zehn Jahren ab der Anschaffung einkommensteuerverhaftet. Durch eine Gesetzeslücke kann es jedoch möglich sein, von der verlängerten Spekulationsfrist betroffene Krypto-Coins in ein Betriebsvermögen zu überführen, ohne dabei eine Einkommensteuerbelastung auszulösen. Im Betriebsvermögen ist die virtuelle Währung nach der Übertragung im Wege der Einlage mit dem Teilwert (= aktueller Marktpreis) zu bewerten. Treten nach der Einlage bis zur Veräußerung keine wesentlichen Kursveränderungen ein, wird damit im Betriebsvermögen kein (wesentlicher) Veräußerungsgewinn realisiert, da der Veräußerungspreis dem Einlagewert entsprechen sollte. Die Veräußerung wäre damit im Ergebnis steuerfrei.

Unsere Einschätzung

Die Besteuerung von Kryptowährungen beinhaltet auch im Betriebsvermögen einige Besonderheiten. Viele Fragen zur Besteuerung mit virtuellen Währungen sind noch offen und werden erst in Zukunft abschließend geklärt werden können. Dazu gehören auch Detailfragen zur handels- und steuerrechtlichen Bilanzierung, welche sich unter anderem nach der zivilrechtlichen Einordnung der Kryptowährung richtet.

Beachten Sie in jedem Fall, dass Gewinne und Verluste aus der Veräußerung oder dem Tausch von Kryptowährungen im Betriebsvermögen unabhängig von einer Spekulationspflicht stets steuerpflichtig sind. Damit beeinflussen Sie das Ergebnis und Ihre Steuerlast. Bei Verlustgeschäften kann dies jedoch auch zu einem steuerlichen Vorteil führen. Wie dargestellt können Sie die steuerliche Betriebsvermögenseigenschaft eventuell als gestalterisches Mittel nutzen. Das gilt, wenn sich die Spekulationsfrist für im Privatvermögen gehaltene Kryptowährungen auf zehn Jahre verlängert hat und Sie eine Veräußerung anstreben.

Haben Sie Fragen rund um die Besteuerung von Kryptowährungen im Betriebsvermögen? Dann stehen wir Ihnen gerne bei der Lösung von steuerlichen Problemen oder generellen Fragen zu Bitcoin und Co. zur Seite.

Sprechen Sie unsere Expert:innen gerne dazu an.

 

Tim Weyers

Prokurist, Steuerberater, Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation)

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